Beschluss
1 S 4028/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausgangsbeschränkungen in einer Corona-Verordnung können auf den Ermächtigungsgrundlagen des IfSG gestützt und auch gegen Nichtstörer gerichtet werden.
• Die Regelung einer zeitlich befristeten Ausgangsbeschränkung ist hinreichend bestimmt und verletzt nicht ohne weiteres die Menschenwürde.
• Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung steht der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Abwägung mit individuellen Freiheitsrechten sehr hoch und kann die angeordneten Beschränkungen rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen befristete Ausgangsbeschränkung wegen COVID‑19 abgelehnt • Ausgangsbeschränkungen in einer Corona-Verordnung können auf den Ermächtigungsgrundlagen des IfSG gestützt und auch gegen Nichtstörer gerichtet werden. • Die Regelung einer zeitlich befristeten Ausgangsbeschränkung ist hinreichend bestimmt und verletzt nicht ohne weiteres die Menschenwürde. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung steht der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Abwägung mit individuellen Freiheitsrechten sehr hoch und kann die angeordneten Beschränkungen rechtfertigen. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag gegen § 1c der Corona-Verordnung Baden‑Württemberg, der zeitlich befristete Ausgangs‑ und Aufenthaltsbeschränkungen vorsieht. Er rügte Verletzungen verfassungsrechtlicher Grundrechte, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freizügigkeit und der Menschenwürde, sowie Unbestimmtheit der Regelung und focht die wissenschaftliche Grundlage der Maßnahmen an. Die Verordnung schränkt den Aufenthalt außerhalb der Wohnung tagsüber und nachts nur bei bestimmten, im Katalog genannten oder vergleichbar gewichtigen Gründen ein. Der Antragsgegner verteidigte die Vorschrift mit Hinweis auf die Gefahren durch SARS‑CoV‑2, die Belastung der Intensivkapazitäten und die Ermächtigungsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz. Das Verfahren betraf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außervollzugsetzung von § 1c CoronaVO. Das Gericht nahm die Zulässigkeit des Antrags an, prüfte jedoch die Erfolgsaussichten und die Folgenabwägung und lehnte den Antrag ab. • Zulässigkeit: Ein Normenkontrollantrag ist statthaft; Antragsbefugnis und Fristen sind gewahrt, ein Rechtsschutzinteresse besteht. • Erfolgsaussichten: Ein Normenkontrollantrag gegen § 1c CoronaVO wäre voraussichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage sind § 32 i.V.m. §§ 28, 28a IfSG; diese erlauben Maßnahmen gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten auch gegenüber Nichtstörern und genügen dem Parlamentsvorbehalt. • Bestimmtheitsgebot: § 1c CoronaVO ist hinreichend bestimmt. Der Begriff der ‚Wohnung‘ lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Verordnungsbegründung konkretisieren; Detailfragen sind der Auslegung und der Anwendung vorbehalten. • Verhältnismäßigkeit (Art. 2 GG): Die Ausgangsbeschränkung verfolgt ein legitimes Ziel (Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19, Schutz von Leben und Gesundheit und Sicherung der Gesundheitsversorgung). Die Maßnahme ist geeignet, da sie Sozialkontakte reduziert, erforderlich, da weniger einschneidende Alternativen nicht in gleicher Weise wirksam dargelegt wurden, und im engeren Sinne angemessen, weil die öffentlichen Schutzinteressen die Beeinträchtigungen des Antragstellers überwiegen. • Weitere Grundrechte: Auch Freizügigkeit und Freiheit der Person würden nach Überblicksprüfung voraussichtlich nicht verletzt; eine Verletzung der Menschenwürde liegt nicht vor. • Eilrechtsschutz: Da der Normenkontrollantrag voraussichtlich unbegründet ist und keine überwiegenden, nicht anders abwendbaren Nachteile des Antragstellers darlegen sind, besteht kein dringendes Gebot zur Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellte fest, dass § 1c CoronaVO voraussichtlich verfassungsgemäß ist und auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage des IfSG beruht. Die Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmt und mit den einschlägigen Grundrechten vereinbar, weil die durch die Pandemie begründeten Schutzinteressen von Leben, Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Abwägung das Gewicht haben. Es bestanden keine dringenden Gründe, den Vollzug der Regelung vorläufig auszusetzen; die angegriffene Regelung tritt zudem zeitlich befristet außer Kraft (mit Ablauf des 10.01.2021), so dass die Belastung des Antragstellers als zumutbar angesehen wurde.