Beschluss
1 S 3448/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Außervollzugsetzung einer landesrechtlichen Corona-Verordnung ist nur bei offenen oder überwiegenden Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bzw. bei deutlich überwiegendem Gewicht der beanstandeten Belange im Wege einer Folgenabwägung zu gewähren.
• Ein pauschales Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen kann unter den Bedingungen eines diffusen und exponentiell wachsenden Infektionsgeschehens grundsätzlich geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein, insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 GG).
• Fragen zur Vereinbarkeit einer Verordnungsregelung mit dem Parlamentsvorbehalt und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) können die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens offenlassen; dies rechtfertigt jedoch nicht automatisch die Außervollzugsetzung, solange die Folgenabwägung ein Überwiegen der Allgemeininteressen an Infektionsschutz ergibt.
Entscheidungsgründe
Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen in Corona-Verordnung: einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt • Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Außervollzugsetzung einer landesrechtlichen Corona-Verordnung ist nur bei offenen oder überwiegenden Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bzw. bei deutlich überwiegendem Gewicht der beanstandeten Belange im Wege einer Folgenabwägung zu gewähren. • Ein pauschales Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen kann unter den Bedingungen eines diffusen und exponentiell wachsenden Infektionsgeschehens grundsätzlich geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein, insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 GG). • Fragen zur Vereinbarkeit einer Verordnungsregelung mit dem Parlamentsvorbehalt und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) können die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens offenlassen; dies rechtfertigt jedoch nicht automatisch die Außervollzugsetzung, solange die Folgenabwägung ein Überwiegen der Allgemeininteressen an Infektionsschutz ergibt. Der Antragsteller ist Berufsmusiker und Betreiber eines Veranstaltungsorts; für den 08.11.2020 hatte er zwei Konzerte mit insgesamt etwa 60 erwarteten Gästen beworben und Tickets verkauft. Er beantragte die Außervollzugsetzung von § 1a Abs. 3 Satz 1 der CoronaVO, wonach Unterhaltungsveranstaltungen unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt sind, weil ihm dadurch die Durchführung der Konzerte und Einkünfte verwehrt würden. Er rügt Verletzungen der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie Unverhältnismäßigkeit der Regelung; wirtschaftliche Belastungen und fehlende Entschädigung macht er geltend. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen und verwies auf Infektionsschutzgründe und staatliche Hilfsmaßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO im Normenkontrollzusammenhang. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig; Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse sind gegeben. • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags zu prüfen; sind diese offen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Erfolgsaussichten offen: Es ist offen, ob § 1a Abs. 3 Satz 1 CoronaVO mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist; der Verordnungsgeber hat bei Differenzierungen zwischen Wirtschaftszweigen auch außerhalb rein infektionsschutzrechtlicher Gründe gehandelt, was verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. • Rechtsgrundlage und Ermächtigung: Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf § 32 i.V.m. § 28 IfSG; die tatbestandlichen Voraussetzungen sind anzunehmen und die Ermächtigungsgrundlage verletzt nicht das Zitiergebot. • Verhältnismäßigkeit: Die Beschränkung stellt aller Voraussicht nach einen legitimen Eingriff dar. Ziele sind der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems, wie vom RKI bestätigt. • Eignung und Erforderlichkeit: Das Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen ist geeignet, Kontakte zu reduzieren; angesichts des diffusen Infektionsgeschehens und der begrenzten Nachverfolgbarkeit sind die vom Antragsteller vorgeschlagenen milderen Maßnahmen derzeit nicht gleich wirksam. • Interessenabwägung/Folgenabwägung: Die wirtschaftlichen Nachteile des Antragstellers wiegen erheblich, stehen aber angesichts der Schwere der Gefahren für Leib und Leben vieler Menschen und der öffentlichen Schutzpflicht (Art. 2 GG) sowie bestehender zeitlich begrenzter Regelung und staatlicher Kompensationsprogramme zurück. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen. • Schlussfolgerung: Mangels überwiegender Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bzw. eines deutlich überwiegenden Interesses des Antragstellers ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Der Antrag auf Außervollzugsetzung von § 1a Abs. 3 Satz 1 CoronaVO wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind insoweit offen, dass verfassungsrechtliche Fragen zum Parlamentsvorbehalt und zur Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu prüfen sind, jedoch besteht derzeit kein überwiegendes Gewicht seiner individuellen Belange gegenüber den erheblichen öffentlichen Schutzinteressen. Das Verbot dient legitimen Zielen des Infektionsschutzes, ist nach der nachvollziehbaren Risikobewertung geeignet und erforderlich und erscheint im Ergebnis unter Abwägung mit den staatlichen Entschädigungsmaßnahmen und der zeitlichen Befristung der Maßnahme zum gegenwärtigen Stand verhältnismäßig. Die Frage der materiellen Vereinbarkeit der Verordnung bleibt für das Hauptsacheverfahren weiter zu prüfen, eine vorläufige Aussetzung ist aber nicht gerechtfertigt.