Beschluss
4 S 2675/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Konkurrenteneilverfahren um die Vergabe eines Dienstpostens ist der Streitwert nach dem sogenannten kleinen Gesamtstatus zu bemessen, wenn die Auswahlentscheidung eine qualifizierte Vorwirkung für die Verleihung des Statusamts entfaltet.
• Eine pauschale Streitwerthalbierung kommt nicht in Betracht, weil das Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt und der verwaltungsgerichtliche Beschluss nicht nur auf einer summarischen Prüfung beruht.
• Für die Bemessung des Streitwerts ist die Hälfte der jährlichen Bezüge des angestrebten höheren Statusamts (ohne nicht ruhegehaltsfähige Zulagen) im Zeitpunkt der Eilantragserhebung maßgeblich; vom Gesamtbetrag sind unterhaltsabhängige Bezügebestandteile auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung im Konkurrenteneilverfahren nach dem kleinen Gesamtstatus • Bei Konkurrenteneilverfahren um die Vergabe eines Dienstpostens ist der Streitwert nach dem sogenannten kleinen Gesamtstatus zu bemessen, wenn die Auswahlentscheidung eine qualifizierte Vorwirkung für die Verleihung des Statusamts entfaltet. • Eine pauschale Streitwerthalbierung kommt nicht in Betracht, weil das Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt und der verwaltungsgerichtliche Beschluss nicht nur auf einer summarischen Prüfung beruht. • Für die Bemessung des Streitwerts ist die Hälfte der jährlichen Bezüge des angestrebten höheren Statusamts (ohne nicht ruhegehaltsfähige Zulagen) im Zeitpunkt der Eilantragserhebung maßgeblich; vom Gesamtbetrag sind unterhaltsabhängige Bezügebestandteile auszuschließen. Der Kläger (derzeit A 14) begehrt im Wege des Konkurrenteneilverfahrens nach § 123 VwGO die Freihaltung einer ausdrücklich mit A 16 ausgeschriebenen Stelle des Geschäftsführers, für die die Antragsgegnerin einen anderen Bewerber ausgewählt hat. Der Kläger rügte die Auswahlentscheidung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert zunächst auf 2.500 EUR fest. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein und machte geltend, der Streitwert sei höher anzusetzen, weil die Auswahlentscheidung eine Vorwirkung für die Verleihung des höheren Statusamts habe. Der Senat prüfte daraufhin die zutreffende Methode der Streitwertbemessung bei Konkurrenteneilverfahren und die konkrete Anwendung auf den vorliegenden Fall. • Der Senat folgt seiner ständigen Rechtsprechung, wonach in Konkurrenteneilverfahren um Dienstposten der Streitwert nach §§ 40, 47 Abs.1, Abs.2, 63 Abs.2 S.1, 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.1 i.V.m. Abs.6 S.1 Nr.1 und S.4 GKG anhand des sogenannten kleinen Gesamtstatus zu ermitteln ist, wenn die Auswahlentscheidung eine qualifizierte Vorwirkung für die Vergabe des Statusamts entfaltet. • Eine Halbierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, weil das Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Stellung des Hauptsacheverfahrens einnimmt und der verwaltungsgerichtliche Beschluss nicht nur auf einer summarischen Prüfung beruht; daher bemisst sich das Interesse des Antragstellers nach der Verleihung des begehrten höheren Statusamts. • Maßgeblich für die Höhe des Streitwerts ist die Hälfte der jährlichen Bezüge der konkreten Besoldungsstufe des angestrebten Statusamts zum Zeitpunkt der Antragstellung, wobei nicht ruhegehaltsfähige Zulagen unberücksichtigt bleiben und bezügebestandteile, die vom Familienstand oder Unterhaltsverpflichtungen abhängen, gemäß § 52 Abs.6 S.3 GKG auszuscheiden sind. • Im vorliegenden Fall führt dies zur Festsetzung des Streitwerts auf 43.708,38 EUR, weil der Kläger die für verbeamtete Bewerber mit A 16 ausgeschriebene Stelle anstrebt und sich die tatsächliche Durchsetzbarkeit der A 16-Versorgung entweder dienstrechtlich oder durch arbeitsvertragliche Vereinbarung realistischerweise absichern ließe. • Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs.3 GKG). Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Gericht hat die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts geändert und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 43.708,38 EUR festgesetzt, weil im Konkurrenteneilverfahren der kleine Gesamtstatus anzuwenden ist und das Interesse des Antragstellers sich nach den für A 16 maßgeblichen jährlichen Bezügen bemisst. Eine Halbierung des Streitwerts kam nicht in Betracht, da das Eilverfahren die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt und keine bloß summarische Prüfung zugrunde lag. Kosten wurden nicht zugesprochen, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.