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Beschluss

3 S 2948/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen eine Baugenehmigung kann auch eine Änderungsgenehmigung erfassen, wenn diese das genehmigte Vorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich modifiziert. • Für die Anwendung der Sonderregeln für ‚seltene Ereignisse‘ der 18. BImSchV ist auf die konkrete Betriebsart und den Normalbetrieb der jeweiligen Sportanlage abzustellen; regelmäßig vorkommende Ligaspiele können nicht pauschal als seltene Ereignisse eingestuft werden. • Bei summarischer Prüfung sind Ermessensentscheidungen der Bauaufsicht zur Festsetzung von Immissionsgrenzwerten hinzunehmen, sofern Anhaltspunkte fehlen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. • Die Abwägung zugunsten des Nachbarn kann gebieten, den Vollzug einer Baugenehmigung für bestimmte Spiele (Bundesliga, Vorbereitungsspiele) in Ruhe- und Nachtzeiten auszusetzen, wenn diese voraussichtlich nicht als seltene Ereignisse einzustufen sind und dadurch unzumutbare Lärmbelastungen drohen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung gegen Stadion-Baugenehmigung wegen Lärmschutzbedenken • Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen eine Baugenehmigung kann auch eine Änderungsgenehmigung erfassen, wenn diese das genehmigte Vorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich modifiziert. • Für die Anwendung der Sonderregeln für ‚seltene Ereignisse‘ der 18. BImSchV ist auf die konkrete Betriebsart und den Normalbetrieb der jeweiligen Sportanlage abzustellen; regelmäßig vorkommende Ligaspiele können nicht pauschal als seltene Ereignisse eingestuft werden. • Bei summarischer Prüfung sind Ermessensentscheidungen der Bauaufsicht zur Festsetzung von Immissionsgrenzwerten hinzunehmen, sofern Anhaltspunkte fehlen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. • Die Abwägung zugunsten des Nachbarn kann gebieten, den Vollzug einer Baugenehmigung für bestimmte Spiele (Bundesliga, Vorbereitungsspiele) in Ruhe- und Nachtzeiten auszusetzen, wenn diese voraussichtlich nicht als seltene Ereignisse einzustufen sind und dadurch unzumutbare Lärmbelastungen drohen. Anwohner klagten gegen den Sofortvollzug einer Baugenehmigung für ein Fußballstadion. Die Genehmigung regelte Nutzung, Zeitfenster und Immissionsgrenzwerte; später erließ die Behörde eine Änderung (Lochblech an Dachkante). Die Antragsteller machten geltend, durch Spiele insbesondere in Ruhe- und Nachtzeiten entstünden unzumutbare Lärmimmissionen. Das Verfahren betraf im Wesentlichen die Frage, ob bestimmte Spiele als Regelbetrieb oder als ‚seltene Ereignisse‘ einzustufen sind und ob die festgelegten Immissionswerte einzuhalten sein werden. Gutachterliche Prognosen lagen vor, deren Annahmen und Unsicherheiten streitig waren. Der VGH prüfte summarisch, welche Veranstaltungen vorläufig vom Vollzug ausgenommen werden müssen, und wog die Belange der Antragssteller gegen die Interessen der Beigeladenen an der Nutzung ab. • Änderungsgenehmigung erfasst: Die Nachtragsauflage (Lochblech statt Mesh) ändert das Vorhaben nur unwesentlich, daher erstreckt sich das Begehr der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs auch auf die Änderungsgenehmigung. • Rechtsgrundlagen: Relevante Normen sind § 212a BauGB, §§ 80, 80a VwGO, § 74 VwGO sowie die 18. BImSchV (insb. § 2 und § 5 Abs. 5) für Immissionsrichtwerte und seltene Ereignisse. • Zulässigkeit: Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind auch vor materieller Klageerhebung zulässig; die Änderungsgenehmigung ist nicht in Bestandskraft erwachsen. • Abwägung und Schutzwürdigkeit: Bei summarischer Prüfung ist für mehrere Kläger ein Zwischenwert der Immissionsrichtwerte zu bilden; für einzelne Kläger sind strengere Wohnschutzwerte anzulegen (Zwischenwertbildung nach § 2 Abs. 6 18. BImSchV). • Regelbetrieb vs. seltene Ereignisse: Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele prägen den Normalbetrieb des Stadions; sie sind daher regelmäßig keine ‚seltenen Ereignisse‘ im Sinne der 18. BImSchV Nr. 1.5, sodass die für seltene Ereignisse höheren Grenzwerte nicht ohne Weiteres anwendbar sind. • Konkrete Prognoseprüfung: Die vom Betreiber vorgelegten schalltechnischen Berechnungen enthalten nicht-konservative Annahmen und Prognoseunsicherheiten; dennoch ergeben summarische Abschätzungen, dass im Regelbetrieb die tagsüber geltenden Grenzwerte voraussichtlich eingehalten werden, während bei als seltene Ereignisse genehmigten Bundesliga- und Vorbereitungsspielen in Ruhe- und Nachtzeiten die Einhaltung der strengeren Werte fraglich ist. • Ergebnis der Abwägung: Das Interesse der Anwohner an Schutz vor unzumutbarem Lärm überwiegt hinsichtlich jener Spiele, die im Wesentlichen in Ruhe- und Nachtzeiten stattfinden und nicht als seltene Ereignisse einzustufen sind; für einzelne international/pokalartige Spiele (DFB-Pokal, UEFA) mit früheren Anstoßzeiten besteht hingegen kein dringender Vollzugsausschluss, da sie i.d.R. selten sind und die Lärmwerte voraussichtlich eingehalten werden. Der Senat hat den Beschluss des 3. Senats vom 2.10.2019 teilweise geändert: Die Beschwerden der Antragsteller wurden insoweit zurückgewiesen, als es um Regelbetriebsspiele geht, die nur unwesentlich in Ruhezeiten reichen, und um bestimmte internationale Pokalspiele, die als seltene Ereignisse mit früheren Anstoßzeiten zugelassen sind. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt jedoch aufrechterhalten für Fußballspiele, die als seltene Ereignisse genehmigt wurden, aber in Wahrheit dem regulären Bundesligabetrieb oder Vorbereitungsspielen zuzurechnen sind und im Wesentlichen in den täglichen Ruhezeiten bzw. in die Nachtzeit fallen; hierüber drohen voraussichtlich unzumutbare Lärmimmissionen und die Anwendung der Sonderregel für seltene Ereignisse ist nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend der geänderten Erfolgsquote angepasst. Insgesamt siegen die Antragsteller teilweise: der Vollzug der Genehmigung ist für die genannten riskanten Spielkategorien einstweilen ausgesetzt, während andere genehmigte Spielarten vollziehbar bleiben.