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Beschluss

1 S 2347/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Betriebsverbot nach § 13 Nr. 2 CoronaVO wird abgelehnt. • Die Schließung von Prostitutionsstätten einschließlich Domina-/BDSM-Studios kann eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 i.V.m. § 28 IfSG haben und ist angesichts der pandemischen Lage derzeit verhältnismäßig. • Domina-/BDSM-Studios unterscheiden sich infektionsschutzrechtlich teils von anderen körpernahen Dienstleistern; erhöhte Aerosolbildung und eingeschränkte Nachverfolgbarkeit rechtfertigen die Gleichbehandlung mit anderen Prostitutionsstätten. • Im Eilverfahren überwiegen die Schutzinteressen der Allgemeinheit und der Gesundheit vor den wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin; eine einstweilige Anordnung ist nicht dringend geboten.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Eilantrags gegen Betriebsverbot für Domina-/BDSM-Studios unter Pandemiebedingungen • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Betriebsverbot nach § 13 Nr. 2 CoronaVO wird abgelehnt. • Die Schließung von Prostitutionsstätten einschließlich Domina-/BDSM-Studios kann eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 i.V.m. § 28 IfSG haben und ist angesichts der pandemischen Lage derzeit verhältnismäßig. • Domina-/BDSM-Studios unterscheiden sich infektionsschutzrechtlich teils von anderen körpernahen Dienstleistern; erhöhte Aerosolbildung und eingeschränkte Nachverfolgbarkeit rechtfertigen die Gleichbehandlung mit anderen Prostitutionsstätten. • Im Eilverfahren überwiegen die Schutzinteressen der Allgemeinheit und der Gesundheit vor den wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin; eine einstweilige Anordnung ist nicht dringend geboten. Die Antragstellerin betreibt ein Domina-/BDSM-Studio und begehrt im Eilverfahren die Aufhebung des in § 13 Nr. 2 CoronaVO geregelten Betriebsverbots für Prostitutionsstätten, soweit es Betriebe erfasst, die ausschließlich Domina-Leistungen ohne Geschlechtsverkehr anbieten. Sie trägt vor, ihre Leistungen erfolgten meist ohne Ganzkörperkontakt, Berührungen beschränkten sich auf Hände oder Gegenstände, Schutzhandschuhe und Masken seien möglich, Terminvergaben und Hygienekonzepte würden Ansteckungsrisiken minimieren und die Schließung sei existenzvernichtend. Der Antragsgegner hält die Differenzierung innerhalb der sexuellen Dienstleistungen für untauglich, verweist auf erhöhte Aerosolbildung bei sexueller Erregung, Zweifel an Belüftung und Rückverfolgbarkeit sowie auf das erforderliche Infektionsschutzinteresse. Der Verwaltungsgerichtshof prüft Zulässigkeit, Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und die Folgenabwägung im Eilverfahren. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §47 Abs.6 VwGO ist statthaft und die Antragstellerin antragsbefugt, Frist- und Rechtsschutzinteresse sind gewahrt. • Erfolgsaussichten offen: Ein Normenkontrollantrag gegen §13 Nr.2 CoronaVO ist in Teilen offen; die Verordnungsgrundlage (§32 i.V.m. §28 IfSG) scheint grundsätzlich tragfähig, Fragen des Parlamentsvorbehalts bleiben offen. • Verhältnismäßigkeit: Nach summarischer Prüfung erscheint die Schließung von Prostitutionsstätten derzeit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil die Maßnahme das legitime Ziel verfolgt, physische Kontakte zu reduzieren und die Infektionsverbreitung zu verlangsamen. • Differenzierung und Gleichbehandlung: Die Einbeziehung von Domina-/BDSM-Studios in das Verbot verletzt voraussichtlich nicht den Gleichheitssatz. Zwar bestehen Unterschiede (kein Geschlechtsverkehr, teilweise Abstand), zugleich führen angebotene Dienstleistungen typischerweise zu sexueller Erregung mit erhöhtem Aerosolausstoß, und die Nachverfolgbarkeit von Kontakten ist wegen Diskretionsinteresse eingeschränkt. • Evidenz für erhöhte Infektionsgefahr: Der Verordnungsgeber stützt sich auf den aktuellen wissenschaftlichen Stand (Aerosol- und Tröpfchenübertragung). Domina-/BDSM-Behandlungen finden in geschlossenen Räumen statt und können typischerweise zu verstärkter Aerosolbildung führen, sodass Schutzmaßnahmen wie Kontaktdatenerhebung oder reine Hygienevorgaben nicht gleich wirksam sind. • Folgenabwägung im Eilverfahren: Selbst bei erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin überwiegen die Schutzinteressen der Allgemeinheit und das Ziel, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten; Substantiierung des Existenzvortrags fehlt. • Ermessens- und Prüfpflicht des Verordnungsgebers: Die Landesregierung ist gehalten, die Maßnahmen fortlaufend zu überprüfen; bisherige Befristungen und Lockerungen sprechen nicht gegen die Angemessenheit der Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht die angegriffene Regelung in § 13 Nr. 2 CoronaVO als derzeit nicht offensichtlich rechtswidrig an: angesichts der pandemischen Lage, der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Übertragungswegen, der typischen erhöhten Aerosolbildung bei sexuellen Dienstleistungen und der eingeschränkten Möglichkeit verlässlicher Nachverfolgung überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin. Eine einstweilige Wiederaufnahme des Betriebs wäre nach summarischer Prüfung nicht vertretbar, weil mildere Maßnahmen die Gefahren nicht in gleicher Weise ausschließen würden und die behaupteten Existenzgefährdungen nicht ausreichend substantiiert sind. Damit ist die vorläufige Aufhebung des Betriebsverbots nicht dringend geboten.