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Beschluss

2 S 3022/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass natürliche Personen als Halter anzusehen sind, wenn Hunde zeitlich und räumlich ihrem Haushalt zugeordnet sind und ein zumindest teilweiser wirtschaftlicher Aufwand bei ihnen verbleibt. • Spenden oder Vereinsunterstützung schließen die Haltereigenschaft nicht aus, wenn diese nicht dauerhaft und vollständig die Kosten tragen oder nicht lückenlos nachgewiesen sind. • Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer; maßgeblich ist, wer dem Tier im Innen- und Außenverhältnis zuzuordnen ist und wer ein wirtschaftliches Ausfallrisiko trägt. • Die fiktive Haltereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung greift auch, wenn unklar ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen oder Vereinigungen als Halter anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Hundesteuer: Zuordnung von Gnadenhofhunden zum Haushalt der Grundstückseigentümer rechtmäßig • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass natürliche Personen als Halter anzusehen sind, wenn Hunde zeitlich und räumlich ihrem Haushalt zugeordnet sind und ein zumindest teilweiser wirtschaftlicher Aufwand bei ihnen verbleibt. • Spenden oder Vereinsunterstützung schließen die Haltereigenschaft nicht aus, wenn diese nicht dauerhaft und vollständig die Kosten tragen oder nicht lückenlos nachgewiesen sind. • Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer; maßgeblich ist, wer dem Tier im Innen- und Außenverhältnis zuzuordnen ist und wer ein wirtschaftliches Ausfallrisiko trägt. • Die fiktive Haltereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung greift auch, wenn unklar ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen oder Vereinigungen als Halter anzusehen ist. Die Antragsteller halten auf ihrem Grundstück 22 Hunde und sind zugleich Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Tierschutzvereins, der einen Gnadenhof betreibt. Die Gemeinde setzte Hundesteuern für Ende 2018 und für 2019 fest; die Antragsteller legten Widerspruch ein und begehrten die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsteller behaupten, der Verein trage sämtliche Kosten der Hundehaltung und das Grundstück stehe dem Verein zur Nutzung; Belege und Vereinsfinanzen lägen teilweise vor. Die Behörde und das Verwaltungsgericht sahen zunächst unterschiedliche Indizien zur Zuordnung der Hunde zum Verein oder zu den Antragstellern. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz und setzte die Vollziehung aus. Der Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung auf Beschwerde der Gemeinde und lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. • Rechtsgrundlage für den Bescheid sind die örtliche Hundesteuersatzung (§§ 1 Abs.2, 2, 9) i.V.m. § 9 Abs.3 KAG; die Hundesteuer ist als Aufwandsteuer zu behandeln. • Halter im hundesteuerrechtlichen Sinne ist, wer einen Hund zeitlich und räumlich seinem Haushalt bzw. Wirtschaftsbetrieb zuordnet und dafür in nennenswertem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet. • Spenden oder teilweiser Kostenersatz durch Dritte schließen die Haltereigenschaft nicht aus; maßgeblich ist, ob ein wirtschaftliches Ausfallrisiko bei der natürlichen Person verbleibt. • Die vorgelegten Unterlagen zeigen, dass der Verein nur über geringe regelmäßige Einnahmen, kein nennenswertes Vermögen und kein eigenes Konto verfügt; das überwiegende Spendenaufkommen beruhte auf Einzelbeträgen, deren Dauerhaftigkeit und Vereinzahung nicht gesichert sind. • Viele vorgelegte Belege sind nicht eindeutig dem Verein zuzuordnen; erst teilweise abgestempelte Quittungen und ein erst seit Spätsommer 2019 geführtes Kassenbuch rechtfertigen keine hinreichende Überzeugung, dass der Verein dauerhaft alle Kosten trägt. • Die Vermutungsregel des § 2 Abs.2 Satz2 der Hundesteuersatzung ist anzuwenden, wenn unklar ist, welche der in Betracht kommenden Personen oder Vereinigungen als Halter gilt; die Antragsteller haben diese Vermutung nicht entkräftet. • Zusätzlich rechtfertigt die tatsächliche Ausstattung der Unterbringung (Zwinger, Hütten, Fressnäpfe) und die räumlich-zeitliche Zuordnung der Hunde zu den Antragstellern die Erhebung der Hundesteuer. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Hundesteuerbescheid wurde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und stellte fest, dass in der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hundesteuerbescheids bestehen. Entscheidend waren die unvollständigen Nachweise des Vereins für eine dauerhafte und vollständige Kostenübernahme, das verbleibende wirtschaftliche Ausfallrisiko bei den Antragstellern sowie die räumliche und zeitliche Zuordnung der Hunde zum Haushalt der Antragsteller. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen und der Beschluss ist unanfechtbar.