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Urteil

4 S 936/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei getrennter Lebensführung kann trotz weniger als hälftiger Anwesenheitszeiten des Kindes in der Wohnung des getrenntlebenden Elternteils eine häusliche Gemeinschaft vorliegen, wenn die tatsächlichen Umstände und der Wille zur dauerhaften Fortführung der Gemeinschaft dies zeigen (Art. 6 Abs. 1 GG). • Getrennte Haushaltsführung ist anders zu bewerten als bloßes Beibehalten einer Wohnung; maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung und der Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen während der Abordnung. • Die Zusage von Umzugskostenvergütung steht dem Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nicht entgegen, wenn ein Verbleib aus zwingenden persönlichen Gründen, etwa Schulbesuch der Kinder, erforderlich ist (Verweis auf § 12 Abs. 3 BUKG). • Aufwandsentschädigung nach der AER setzt einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld voraus und ist bei getrennter Haushaltsführung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung bei getrennter Haushaltsführung trotz teilweiser Abwesenheit der Kinder • Bei getrennter Lebensführung kann trotz weniger als hälftiger Anwesenheitszeiten des Kindes in der Wohnung des getrenntlebenden Elternteils eine häusliche Gemeinschaft vorliegen, wenn die tatsächlichen Umstände und der Wille zur dauerhaften Fortführung der Gemeinschaft dies zeigen (Art. 6 Abs. 1 GG). • Getrennte Haushaltsführung ist anders zu bewerten als bloßes Beibehalten einer Wohnung; maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung und der Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen während der Abordnung. • Die Zusage von Umzugskostenvergütung steht dem Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nicht entgegen, wenn ein Verbleib aus zwingenden persönlichen Gründen, etwa Schulbesuch der Kinder, erforderlich ist (Verweis auf § 12 Abs. 3 BUKG). • Aufwandsentschädigung nach der AER setzt einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld voraus und ist bei getrennter Haushaltsführung zu gewähren. Der Kläger, Berufssoldat (Major), wurde vom 01.10.2016 bis 10.04.2017 nach Rom kommandiert. Er lebte am bisherigen Dienstort in Ro. in einer Wohnung, in der er mit seinen beiden ledigen Kindern (geb. 2001 und 2004) in häuslicher Gemeinschaft stand; die Kinder wohnten überwiegend bei der Mutter, hielten sich jedoch regelmäßig mindestens jedes zweite Wochenende und in Ferienzeiten bei ihm auf und hatten ein eigenes Kinderzimmer. Der Kläger beantragte Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung; das Bundesverwaltungsamt lehnte ab mit der Begründung, es liege keine häusliche Gemeinschaft und keine getrennte Haushaltsführung vor. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab mit der Begründung, die Kinder hätten im Kommandierungszeitraum überwiegend bei der Mutter gelebt, es liege nur ein Beibehalten der Wohnung vor. Der Kläger legte Berufung ein; das Berufungsgericht änderte das Urteil zugunsten des Klägers. • Anspruchsgrundlage ist die Auslandstrennungsgeldverordnung (insbes. § 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ATGV a.F.). • Begriff der häuslichen Gemeinschaft ist nach § 1 Abs. 3 BUKG und höchstrichterlicher Rechtsprechung ein wertungsabhängiger Begriff, der zeitweilige räumliche Trennungen zulässt, wenn die Umstände und der Wille zur Fortführung der Gemeinschaft erkennbar sind. • Aufgrund der tatsächlichen Umstände (regelmäßige Wochenend- und Ferienaufenthalte, eigenes Kinderzimmer, erkennbarer Wille zur dauerhaften Familiengemeinschaft) bestand zwischen Kläger und Kindern eine häusliche Gemeinschaft; Art. 6 Abs. 1 GG gebietet gleiche Schutzwürdigkeit solcher getrennter Familienverhältnisse. • Abzugrenzen ist das bloße Beibehalten einer Wohnung vom Führen eines getrennten Haushalts; für getrennte Haushaltsführung ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (Dauer der Abordnung, Häufigkeit der Heimfahrten, Schwerpunkt der persönlichen Beziehungen, Kernfamilie am bisherigen Dienstort). • Im konkreten Fall sprach die kurze Kommandierungsdauer, die Inanspruchnahme von Reisebeihilfen für Heimfahrten, das Weiterwohnen der Lebensgefährtin und insbesondere die grundrechtlich geschützten Beziehungen zu den Kindern dafür, dass der Mittelpunkt privater Lebensinteressen in Ro. verblieb und daher getrennter Haushalt vorlag. • Die Zusage zur Umzugskostenvergütung schließt Auslandstrennungsgeld nicht aus, wenn zwingende persönliche Gründe (z.B. Schulbesuch der Kinder, § 12 Abs. 3 BUKG) einen Umzug der Kernfamilie verhindern. • Aufwandsentschädigung nach der einschlägigen Richtlinie steht dem Kläger zu, weil die Voraussetzungen (Antragstellerschaft, getrennte Haushaltsführung, Anspruch auf Auslandstrennungsgeld) erfüllt sind. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat für den Zeitraum 01.10.2016 bis 10.04.2017 Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und auf Aufwandsentschädigung; die Bescheide des Bundesverwaltungsamts wurden aufgehoben. Begründend ließ der Senat die tatsächliche Familieneinbindung der Kinder und die Umstände der Kommandierung dahin stehen, dass nicht bloß eine Ferien- oder vorübergehende Nutzung der Wohnung vorlag, sondern ein getrennter Haushalt mit einem schutzwürdigen Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger erhält damit die rückwirkende Zahlung der beanspruchten Leistungen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der ATGV und die Anforderungen der AER für die Bewilligung erfüllt sind.