Beschluss
4 S 1044/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine laufbahnübergreifende Auswahlentscheidung, die erst nach einem Leistungsvergleich festlegt, welche konkreten statusrechtlichen Ämter besetzt werden sollen, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
• Der Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG muss bezogen auf ein konkretes Statusamt erfolgen; Eignungsprognosen sind statusamtsbezogen vorzunehmen.
• Allein die frühere innerlaufbahnige Prüfung von Eignung und Befähigung rechtfertigt nicht, die Eignungs- und Befähigungsprüfung im anschließenden laufbahnübergreifenden Auswahlverfahren auszusparen und sich auf einen reinen Leistungsvergleich zu beschränken.
• Fehlt ein konkreter Dienstposten oder ein gemeinsames angestrebtes Statusamt, kann nicht ausnahmsweise wegen eines spezifischen Anforderungsprofils laufbahnübergreifend ausgeschrieben und ausgewählt werden.
• Bei gravierenden Verstößen gegen Art. 33 Abs. 2 GG besteht ein Anordnungsanspruch für vorläufigen Rechtsschutz und das Auswahlverfahren ist gegebenenfalls abzubrechen und neu durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Laufbahnübergreifende Beförderung: Leistungsvergleich muss statusamtsbezogen erfolgen • Eine laufbahnübergreifende Auswahlentscheidung, die erst nach einem Leistungsvergleich festlegt, welche konkreten statusrechtlichen Ämter besetzt werden sollen, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. • Der Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG muss bezogen auf ein konkretes Statusamt erfolgen; Eignungsprognosen sind statusamtsbezogen vorzunehmen. • Allein die frühere innerlaufbahnige Prüfung von Eignung und Befähigung rechtfertigt nicht, die Eignungs- und Befähigungsprüfung im anschließenden laufbahnübergreifenden Auswahlverfahren auszusparen und sich auf einen reinen Leistungsvergleich zu beschränken. • Fehlt ein konkreter Dienstposten oder ein gemeinsames angestrebtes Statusamt, kann nicht ausnahmsweise wegen eines spezifischen Anforderungsprofils laufbahnübergreifend ausgeschrieben und ausgewählt werden. • Bei gravierenden Verstößen gegen Art. 33 Abs. 2 GG besteht ein Anordnungsanspruch für vorläufigen Rechtsschutz und das Auswahlverfahren ist gegebenenfalls abzubrechen und neu durchzuführen. Die Antragstellerin war als Bauamtfrau (A 11) in der Funktion Projektleiterin Bau tätig und erhielt in der letzten Regelbeurteilung acht Punkte. Das Regierungspräsidium schrieb Beförderungsstellen zur Besoldungsgruppe A 12 aus und beschränkte den Bewerberkreis auf Beamte, die bereits A 12-Dienstposten innehatten. Es führte ein laufbahnübergreifendes Auswahlverfahren in Form einer sogenannten Topfwirtschaft durch und wählte 16 Beigeladene mit jeweils zehn Punkten aus. Die konkrete Zuordnung, welches statusrechtliche Amt (laufbahnspezifisches A 12-Amt) den ausgewählten Bewerbern zufallen sollte, erfolgte erst nach dem Leistungsvergleich. Die Antragstellerin focht die Entscheidung an und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig die Beförderungen; die Beschwerde des Dienstherrn blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache besteht dennoch kein Erfolg. • Art. 33 Abs. 2 GG verlangt bei Beförderungen eine statusamtsbezogene Eignungsprognose; ausgewählt werden muss, wer voraussichtlich das konkret zu besetzende Amt am besten erfüllen wird. • Das vom Regierungspräsidium gewählte Verfahren (Topfwirtschaft) setzte hingegen erst auf Basis eines laufbahnübergreifenden Leistungsvergleichs fest, welche konkreten statusrechtlichen Ämter besetzt werden sollten; damit fehlte der zentrale Bezugspunkt für die erforderliche Eignungsprognose. • Frühere Auswahlentscheidungen, die innerlaufbahnig Eignung und Befähigung beurteilten, ersetzen nicht die für Art. 33 Abs. 2 GG gebotene statusamtsbezogene Vergleichsprognose zwischen Bewerbern unterschiedlicher Laufbahnen. • Eine zulässige Ausnahme für offene Ausschreibungen kommt nur in Betracht, wenn ein konkreter Dienstposten aufgrund seines Anforderungsprofils amtsangemessen mit Angehörigen verschiedener Laufbahnen besetzt werden kann; das war hier nicht der Fall. • Die bloße Anwendung gleicher Beurteilungsrichtlinien reicht nicht aus, um dienstliche Beurteilungen unterschiedlicher Laufbahnen vergleichbar zu machen, da Beurteilungen auf das jeweilige Statusamt bezogen sind. • Wegen des grundlegenden Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG erschien es ernsthaft möglich, dass die Antragstellerin im neu durchzuführenden, laufbahnbezogenen Auswahlverfahren Erfolg hat; deshalb war der einstweilige Rechtsschutz zu gewähren. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Das Auswahlverfahren war rechtsfehlerhaft, weil der erforderliche statusamtsbezogene Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat; stattdessen wurden erst nach einem laufbahnübergreifenden Leistungsvergleich konkrete statusrechtliche Ämter zugewiesen. Damit ist die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und es besteht ein Anordnungsanspruch für vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht hat die Beförderungen vorläufig untersagt und es erscheint erforderlich, das Auswahlverfahren aufgrund des Verstoßes abzubrechen und laufbahnbezogen neu durchzuführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.