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Beschluss

2 S 2882/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Streitwertbeschwerde ist nur fristgerecht, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eingelegt wird. • Fehlt einer anfechtbaren Entscheidung die nach § 5b GKG erforderliche, laienverständlich gestaltete Rechtsbehelfsbelehrung, ist das Verschulden für das Versäumen der Frist nach § 68 Abs. 2 Satz 2 GKG zu vermuten und Wiedereinsetzung zu gewähren. • Für die Bemessung des Streitwerts vor Verwaltungsgerichten bestimmt § 52 Abs. 1 GKG den Wert nach der Bedeutung der Rechtssache; nur bei fehlenden Anhaltspunkten ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Wert von 5.000 EUR anzunehmen. • Bei begehrter Überlassung von Kopien ist der Streitwert nach Nr. 9000 Anlage 1 GKG entsprechend des Preises pro Seite zu bemessen; bei niedrigem Streitwert gilt die Mindestgebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Kopienbegehren; fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung rechtfertigt Wiedereinsetzung • Eine Streitwertbeschwerde ist nur fristgerecht, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eingelegt wird. • Fehlt einer anfechtbaren Entscheidung die nach § 5b GKG erforderliche, laienverständlich gestaltete Rechtsbehelfsbelehrung, ist das Verschulden für das Versäumen der Frist nach § 68 Abs. 2 Satz 2 GKG zu vermuten und Wiedereinsetzung zu gewähren. • Für die Bemessung des Streitwerts vor Verwaltungsgerichten bestimmt § 52 Abs. 1 GKG den Wert nach der Bedeutung der Rechtssache; nur bei fehlenden Anhaltspunkten ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Wert von 5.000 EUR anzunehmen. • Bei begehrter Überlassung von Kopien ist der Streitwert nach Nr. 9000 Anlage 1 GKG entsprechend des Preises pro Seite zu bemessen; bei niedrigem Streitwert gilt die Mindestgebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe die Feststellung, die beklagte Behörde müsse ihm Einsicht in bzw. Kopien von Kommentarliteratur zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gewähren, um laufende Verfahren zu begründen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert durch Beschluss auf 5.000 EUR. Der Kläger legte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein, diese erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Der Kläger stellte zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die formellen Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung des Streitwertbeschlusses. • Fristberechnung: Die Rechtskraft des Urteils trat nach Zustellung am 30.05.2018 mit Ablauf des 02.07.2018 ein; die Sechsmonatsfrist begann am 03.07.2018 und endete nach den einschlägigen Vorschriften des BGB am 03.01.2019. • Versäumte Frist und Wiedereinsetzung: Die Beschwerdefrist wurde erst am 22.09.2019 eingelegt, somit verspätet. Mangels wirksamer, laienverständlich ausgestalteter Rechtsbehelfsbelehrung in dem Streitwertbeschluss (fehlende Angaben über anwendbaren Rechtsbehelf, zuständige Stelle mit Postanschrift, Form und Frist) ist nach § 68 Abs. 2 Satz 2 GKG das Verschulden des Klägers für die Fristversäumnis zu vermuten; daher war Wiedereinsetzung zu gewähren. • Ausschlussgründe: Kein Ausschluss nach § 68 Abs. 2 Satz 3 GKG, weil weniger als ein Jahr seit Ablauf der versäumten Frist bis zur Antragstellung verstrichen war. • Streitwertbemessung: Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Rechtssache anhand des Antrags; nur bei fehlenden Anhaltspunkten greift § 52 Abs. 2 GKG. Das Begehren des Klägers bezog sich konkret auf die Überlassung von Kopien kommentierter Gesetzesstellen. Entsprechend Nr. 9000 der Anlage 1 zum GKG ist der Wert nach dem Preis pro Kopienseite mit 0,50 EUR zu bemessen; unabhängig von der konkreten Seitenzahl begründet Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Mindestgebühr, sodass der Streitwert auf bis zu 500 EUR festzusetzen ist. • Kostenfolge: Die Beschwerde über die Streitwertfestsetzung ist gebührenfrei; Kosten sind nach § 68 Abs. 3 GKG nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Klägers war zulässig und begründet. Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wurde gewährt, weil der Streitwertbeschluss keine den Anforderungen des § 5b GKG genügende Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und daher das Verschulden des Klägers für die Versäumnis zu vermuten ist. Der ursprünglich festgesetzte Streitwert von 5.000 EUR war zu hoch; maßgeblich ist das konkrete Kopienbegehren, so dass der Streitwert nach Nr. 9000 Anlage 1 GKG und unter Berücksichtigung der Mindestgebühr auf bis zu 500 EUR festgesetzt wurde. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich, die Beschwerde wurde gebührenfrei behandelt.