Beschluss
2 S 1170/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist unzulässig begründet, wenn er nur wörtlich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und sich nicht substanziiert mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt.
• Die Erhebung einer Zweitstudiengebühr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, sofern Ausnahmen für zwingend erforderliche berufsqualifizierende Zweitstudien vorgesehen sind und Ermessenserleichterungen (Gebührenermäßigung, Stundung, Erlass) bestehen.
• Unterschiedliche Behandlung von grundständigen Staatsexamensstudiengängen und Masterstudiengängen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil Masterstudiengänge in der Regel einen vorausgehenden Hochschulabschluss voraussetzen, Staatsexamensstudiengänge aber unmittelbar nach der Hochschulreife aufgenommen werden können.
• Die Pflicht zur Zahlung von Zweitstudiengebühren ist als Berufsausübungsregelung zu würdigen und nicht als objektive Zulassungsbeschränkung; die Durchsetzungsfolgen der Gebühr (z. B. Exmatrikulation) sind gesondert verfassungsrechtlich zu prüfen.
• Vergleichbares Vorgehen anderer Hochschulen begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegen die einzelne Hochschule, wenn diese an die gesetzliche Erhebung der Gebühr gebunden ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Klage gegen Zweitstudiengebühr abgelehnt • Der Zulassungsantrag zur Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist unzulässig begründet, wenn er nur wörtlich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und sich nicht substanziiert mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt. • Die Erhebung einer Zweitstudiengebühr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, sofern Ausnahmen für zwingend erforderliche berufsqualifizierende Zweitstudien vorgesehen sind und Ermessenserleichterungen (Gebührenermäßigung, Stundung, Erlass) bestehen. • Unterschiedliche Behandlung von grundständigen Staatsexamensstudiengängen und Masterstudiengängen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil Masterstudiengänge in der Regel einen vorausgehenden Hochschulabschluss voraussetzen, Staatsexamensstudiengänge aber unmittelbar nach der Hochschulreife aufgenommen werden können. • Die Pflicht zur Zahlung von Zweitstudiengebühren ist als Berufsausübungsregelung zu würdigen und nicht als objektive Zulassungsbeschränkung; die Durchsetzungsfolgen der Gebühr (z. B. Exmatrikulation) sind gesondert verfassungsrechtlich zu prüfen. • Vergleichbares Vorgehen anderer Hochschulen begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegen die einzelne Hochschule, wenn diese an die gesetzliche Erhebung der Gebühr gebunden ist. Der Kläger legte gegen einen Bescheid der Beklagten vom 12.10.2017 Widerspruch ein, mit dem ihm eine Zweitstudiengebühr von 650 EUR pro Semester auferlegt wurde. Zuvor hatte er an einer Fachhochschule einen Bachelor of Laws (LL.B.) im Studiengang für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung erworben. Ab Wintersemester 2017/2018 war er im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies seine Klage gegen die Gebühr ab. Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung unter Berufung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und rügte insbesondere Verletzungen von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsfragen. • Zulässigkeitsprüfung: Der Zulassungsantrag ist formell zulässig, aber unbegründet, weil die vom Kläger vorgebrachten Einwände die Darlegungsanforderungen nicht erfüllen; bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Argumente ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen genügt nicht (§ 124a VwGO-Richtlinien berücksichtigt). • Verfassungsrechtliche Bewertung: Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG steht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang, da Gebühren der Steuerung von Studienzeiten und Schonung von Hochschulressourcen dienen und Ausnahmeregelungen für zwingend erforderliche berufsqualifizierende Zweitstudien vorgesehen sind (§ 8 Abs. 3 LHGebG sowie Verweise auf LGebG für Ermäßigungen/Stundung/Erlass). • Abgrenzung zu Zulassungsbeschränkungen: Die Pflicht zur Zahlung von Zweitstudiengebühren ist als Berufsausübungsregelung einzuordnen, nicht als objektive Zulassungsbeschränkung; daher sind die strengeren Maßstäbe für objektive Zulassungsbeschränkungen nicht anwendbar (BundesverwG-Rechtsprechung herangezogen). • Unterschiedliche Behandlung von Studiengängen: Die Regelung unterscheidet rechtmäßig zwischen grundständigen Staatsexamensstudiengängen und Masterstudiengängen, weil Masterstudiengänge einen vorausgehenden Hochschulabschluss erfordern, Staatsexamensstudiengänge aber unmittelbar nach der Hochschulreife belegt werden können; auf die objektive Konzeption der Studiengänge kommt es an, nicht auf individuelle Studienverläufe. • Gleichheitssatz: Hinweise auf abweichende Praxis anderer Hochschulen begründen keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber der beklagten Hochschule, da diese an die gebundene gesetzliche Pflicht zur Gebührenerhebung gebunden ist und kein strukturelles Vollzugsdefizit dargelegt wurde. • Darlegungslast im Zulassungsverfahren: Der Kläger hat es unterlassen, tragende Rechtssätze und tatsachenrelevante Feststellungen des angefochtenen Urteils zutreffend herauszuarbeiten und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen; daher besteht kein ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt in seiner Begründung und Entscheidung bestehen. Die Erhebung der Zweitstudiengebühr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ist verfassungsgemäß, zumal das Gesetz Ausnahmeregelungen für zwingend erforderliche berufsqualifizierende Zweitstudien sowie Regelungen zur Ermäßigung, Stundung oder zum Erlass von Gebühren vorsieht. Die vom Kläger vorgebrachten Rügen zu Art. 12 und Art. 3 GG sowie Vergleiche mit anderen Hochschulen wurden nicht substantiiert gegen die entscheidungserheblichen Feststellungen und rechtlichen Grundlagen dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.950 EUR festgesetzt.