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Beschluss

4 S 1963/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die in §124a Abs.4 Satz4 VwGO geforderten, substantiierten Gründe nicht darlegt. • Eine Umsetzung (Weg-Umsetzung) ist als innerorganisationsrechtliche Maßnahme grundsätzlich zulässig und nur bei erkennbarem Ermessensmissbrauch oder offenkundiger Rechtswidrigkeit des gesamten Umsetzungsvorgangs aufzuheben. • Selbst wenn die Zuweisung des konkreten neuen Dienstpostens rechtswidrig ist, steht dem Beamten regelmäßig nur die Durchsetzung einer erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz, nicht aber ohne weiteres ein Anspruch auf Rückübertragung zu. • Fehlende Beteiligung des Personalrats begründet nicht zwingend einen Anspruch auf Rückumsetzung, insbesondere wenn der Dienstherr ursprünglich keine Übertragung auf ein Amt mit niedrigerem Grundgehalt bezweckte oder eine nachfolgende Umsetzung den Mangel geheilt hat.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Umsetzung abgelehnt; keine evident rechtswidrige oder diskriminierende Maßnahme • Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die in §124a Abs.4 Satz4 VwGO geforderten, substantiierten Gründe nicht darlegt. • Eine Umsetzung (Weg-Umsetzung) ist als innerorganisationsrechtliche Maßnahme grundsätzlich zulässig und nur bei erkennbarem Ermessensmissbrauch oder offenkundiger Rechtswidrigkeit des gesamten Umsetzungsvorgangs aufzuheben. • Selbst wenn die Zuweisung des konkreten neuen Dienstpostens rechtswidrig ist, steht dem Beamten regelmäßig nur die Durchsetzung einer erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz, nicht aber ohne weiteres ein Anspruch auf Rückübertragung zu. • Fehlende Beteiligung des Personalrats begründet nicht zwingend einen Anspruch auf Rückumsetzung, insbesondere wenn der Dienstherr ursprünglich keine Übertragung auf ein Amt mit niedrigerem Grundgehalt bezweckte oder eine nachfolgende Umsetzung den Mangel geheilt hat. Der Kläger wurde von seinem Dienstposten in der Marktüberwachung (A14) umgesetzt; er rügte, die Umsetzung sei eine verdeckte Disziplinarmaßnahme und sein neuer Aufgabenbereich entspreche nicht seinem Amt. Das Verwaltungsgericht verurteilte das Land zur erneuten Entscheidung über den dienstlichen Einsatz, lehnte aber die Rückübertragung auf den alten Dienstposten ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Behauptung von Diskriminierung, offenkundiger Rechtswidrigkeit der Hin-Umsetzung und Verfahrensfehlern wegen unterlassener Personalratsbeteiligung und Zuständigkeitsabweichung zur Disziplinarkammer. Das Gericht hielt die Weg-Umsetzung für sachlich begründet wegen eines nachhaltig gestörten Vertrauens- und Zusammenarbeitsverhältnisses; die Hin-Umsetzung sei zwar im Ergebnis nicht amtsangemessen ausgestaltet, jedoch nicht offensichtlich grob rechtswidrig oder diskriminierend. Der Kläger wurde zwischenzeitlich erneut umgesetzt, sodass etwaige Verfahrensfehler nicht mehr fortwirkten. • Rechtliche Ausgangslage: Umsetzung ist innerorganisationsrechtliche Maßnahme; Überprüfbarkeit beschränkt sich auf Ermessensmissbrauch und willkürliches Handeln. Relevante Normen: §124 VwGO, §124a Abs.4 VwGO; Personalratsbeteiligung nach §75 Abs.1 Nr.6 LPVG. • Ermessen und Zweck der Umsetzung: Eine Umsetzung ist zulässig, wenn sie der Wiederherstellung der Dienst- und Funktionsfähigkeit dient. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme primär der Verwaltungsfunktionalität oder der Disziplinierung dient. • Kein Nachweis eines Ermessensfehlers: Der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Umsetzung ausschließlich oder vorrangig strafenden Charakter hatte; das Verhalten des Klägers (u. a. scharfe E-Mail) und Berichte der Vorgesetzten belegten erhebliche Störungen im Dienstbetrieb, die einen sachlichen Umsetzungsgrund darstellen. • Bewertung der Hin-Umsetzung: Zwar war der zugewiesene Aufgabenbereich nicht in allen Punkten amtsangemessen ausgestaltet, dies begründet jedoch nur einen Anspruch auf erneute Entscheidung über den Einsatz und nicht automatisch auf Rückübertragung. Referenzentscheidungen des BVerwG und OVG stützen diese Rechtsfolge. • Personalratsbeteiligung: Fraglich, ob §75 LPVG einschlägig wird, da der Dienstherr ursprünglich keine Übertragung auf ein Amt mit niedrigerem Grundgehalt beabsichtigte; selbst bei einem Zustimmungsdefizit kann der Fehler durch nachfolgende Veränderungen (neue Umsetzung) entfallen. • Divergenz- und grundsätzliche Bedeutungsvorbringen: Der Kläger hat nicht konkret aufgezeigt, welcher tragende Rechtssatz des angefochtenen Urteils von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, und die aufgeworfene Rechtsfrage war für den Fall nicht entscheidungserheblich. • Zuständigkeit/Verfahrensmängel: Die Qualifikation als verkappte Disziplinarmaßnahme liegt nicht vor; daher besteht kein Verfahrensfehler hinsichtlich der fehlenden Verweisung an die Disziplinarkammer. • Kosten und Streitwert: Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 EUR. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.03.2019 wird abgelehnt. Die Vorbringen des Klägers genügen nicht den strengen Darlegungserfordernissen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; es fehlen substantiierte Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, für grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder einen tatbestandlichen Verfahrensmangel. Die Umsetzung war aufgrund der erheblichen Störungen der Zusammenarbeit und der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs sachlich gerechtfertigt; die insoweit festgestellte rechtswidrige Ausgestaltung des konkreten neuen Dienstpostens berechtigt den Kläger lediglich zur erneuten Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz, nicht zur automatischen Rückübertragung. Wegen der zwischenzeitlichen weiteren Umsetzung des Klägers tritt ein etwaiger Verfahrensfehler nicht mehr durch. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 5.000 EUR.