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Beschluss

4 S 2538/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer ämtergleichen Dienstpostenvergabe, die mit wiederkehrenden Zulagen verbunden ist, ist für die Streitwertfestsetzung vorrangig § 42 Abs. 1 GKG heranzuziehen. • Zulagen und Zuschläge, die als wiederkehrende Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten, sind nach § 42 Abs. 1 GKG grundsätzlich mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten. • Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei der Bemessung des Streitwerts der nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 GKG ermittelte Wert grundsätzlich zu halbieren. • Ist die begehrte Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zu erwarten und der Gesamtbetrag niedriger als der dreifache Jahresbetrag, ist der voraussichtliche Bezugzeitraum für die Streitwertbemessung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei ämtergleicher Dienstpostenvergabe mit wiederkehrenden Zulagen • Bei einer ämtergleichen Dienstpostenvergabe, die mit wiederkehrenden Zulagen verbunden ist, ist für die Streitwertfestsetzung vorrangig § 42 Abs. 1 GKG heranzuziehen. • Zulagen und Zuschläge, die als wiederkehrende Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten, sind nach § 42 Abs. 1 GKG grundsätzlich mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten. • Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei der Bemessung des Streitwerts der nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 GKG ermittelte Wert grundsätzlich zu halbieren. • Ist die begehrte Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zu erwarten und der Gesamtbetrag niedriger als der dreifache Jahresbetrag, ist der voraussichtliche Bezugzeitraum für die Streitwertbemessung maßgeblich. Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, die Beigeladene zur Prorektorin an der Hochschule zu bestellen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin nicht bestandskräftig entschieden ist. Die Bestellung zur Prorektorin erfolgt für die Dauer von acht Jahren und stellt eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe dar. Die Antragstellerin machte geltend, die Stelle sei mit einer Funktionsleistungszulage verbunden; diese betrage nach ihren Angaben ca. 1.483 EUR monatlich. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert zunächst pauschal auf 2.500 EUR fest. Mit der Beschwerde begehrte die Prozessbevollmächtigte eine Erhöhung des Streitwerts auf 53.388 EUR unter Hinweis auf die dreifache Jahresbemessung wiederkehrender Leistungen nach § 42 Abs. 1 GKG. • Zuständigkeit und formelle Zulässigkeit der Beschwerde sind gegeben (§§ 68, 63 GKG). • Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache; ist der Sach- und Streitstand nicht hinreichend, greift der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). • Bei ämtergleichen Dienstpostenvergaben ohne Statuswechsel wird häufig der halbe Auffangstreitwert angesetzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die beantragte Bestellung unmittelbar mit wiederkehrenden Zulagen verbunden ist. • Zulagen und Zuschläge sind als wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 GKG einzuordnen, unabhängig von Befristung oder Ruhegehaltsfähigkeit; daher ist für solche Ansprüche vorrangig der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgeblich (§ 42 Abs. 1 GKG). • Ist der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer als der dreifache Jahresbetrag, ist für die Streitwertbemessung der zu erwartende Bezugzeitraum maßgeblich; im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bleibt zudem eine Halbierung vorzunehmen. • Vorliegend sind die Funktionsleistungsbezüge unstreitig mit ca. 1.483 EUR monatlich für die achtjährige Bestelldauer verbunden; damit ergibt sich im vorläufigen Rechtsschutz der Streitwert: 3 Jahresbeträge x 12 Monate x 8 Jahre = 53.388 EUR, hiervon die hälftige Bemessung im Eilrechtsschutz führt zu 26.694 EUR. Die Beschwerde hatte insoweit Erfolg, dass der Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz auf 26.694,00 EUR festgesetzt wurde; der ursprüngliche Festsetzungsbetrag von 2.500,00 EUR wurde damit erhöht. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Senat hat die vorrangige Anwendung von § 42 Abs. 1 GKG bei wiederkehrenden Zulagen bestätigt und erkannt, dass im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich der so ermittelte Wert zu halbieren ist. Damit ist die Streitwertbemessung an die Tatsache der wiederkehrenden Funktionsleistungsbezüge geknüpft und ergibt sich konkret aus der Berechnung auf Basis der monatlichen Zulage über die achtjährige Bestelldauer; dies rechtfertigt die nun festgesetzte höhere Streitwertsumme.