Urteil
9 S 1460/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die eigenverantwortliche Anwendung chiropraktischer Methoden zur Behandlung funktionaler Störungen des Bewegungsapparates ist Heilkundeausübung und bedarf nach § 1 HeilprG der Erlaubnis.
• Eine sektorale (inhaltsbeschränkte) Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich möglich, setzt aber ein hinreichend ausdifferenziertes und abgrenzbares Gebiet der Heilkunde voraus.
• Für das Gebiet der Chiropraktik fehlt derzeit ein bundesgesetzlicher normativer Rahmen sowie ein einheitlicher, verbindlicher Ausbildungs- und Prüfungsstandard; daher kann eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik zurzeit nicht verlangt werden.
• Gefahrenträchtigkeit chiropraktischer Maßnahmen rechtfertigt die Erlaubnispflicht und gebietet eine restriktive Auslegung im Interesse des Gesundheitsschutzes (vgl. § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilprG).
Entscheidungsgründe
Keine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik mangels abgrenzbarem Berufsbild • Die eigenverantwortliche Anwendung chiropraktischer Methoden zur Behandlung funktionaler Störungen des Bewegungsapparates ist Heilkundeausübung und bedarf nach § 1 HeilprG der Erlaubnis. • Eine sektorale (inhaltsbeschränkte) Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich möglich, setzt aber ein hinreichend ausdifferenziertes und abgrenzbares Gebiet der Heilkunde voraus. • Für das Gebiet der Chiropraktik fehlt derzeit ein bundesgesetzlicher normativer Rahmen sowie ein einheitlicher, verbindlicher Ausbildungs- und Prüfungsstandard; daher kann eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik zurzeit nicht verlangt werden. • Gefahrenträchtigkeit chiropraktischer Maßnahmen rechtfertigt die Erlaubnispflicht und gebietet eine restriktive Auslegung im Interesse des Gesundheitsschutzes (vgl. § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilprG). Der Kläger, nicht approbierter Heilberufsangehöriger, beantragte die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Chiropraktik. Das Gesundheitsamt lehnte ab; das Regierungspräsidium bestätigte dies mit der Begründung, Chiropraktik sei nicht hinreichend abgrenzbar und mit Risiken verbunden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage im Hilfsantrag statt und verpflichtete zur Neubescheidung; im Hauptantrag wurde die Erlaubnis nicht zugesprochen. Der Beklagte (Land) legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Heilpraktikererlaubnis sektoral auf Chiropraktik beschränkt werden kann und ob der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hat. Relevante Tatsachen sind das Fehlen bundesweiter gesetzlicher Regelungen, unterschiedliche Ausbildungswege und Berufsverbände in Deutschland sowie WHO-Richtlinien als internationale Referenz. • Rechtsgrundlage ist § 1 HeilprG i.V.m. 1. DVO-HeilprG; auf die Erlaubnis besteht ein Anspruch nur, wenn kein Versagungsgrund nach § 2 Abs.1 1. DVO-HeilprG vorliegt. • Chiropraktik ist nach auffassbarer Definition heilkundliche Tätigkeit, da Diagnose und Behandlung heilkundliche Fachkenntnisse und wegen der Gefahrenträchtigkeit der Maßnahmen der Erlaubnis bedürfen. • Die Rechtsprechung lässt die Erteilung beschränkter Heilpraktikererlaubnisse zu, wenn das Gebiet der Heilkunde hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist; dies dient dem Schutz der Bevölkerung und der Berufsfreiheit (Art.12 GG). • Für die Abgrenzbarkeit ist ein normativer Rahmen bzw. ein verbindlicher Standard maßgeblich; im Bereich Chiropraktik fehlen bundesgesetzliche Regelungen, ein einheitliches Ausbildungs- und Prüfungsregime sowie allgemeinverbindliche Berufsstandards. • WHO-Richtlinien bieten zwar Referenzen zu Ausbildungsinhalten und Mindestanforderungen, sind aber soft law und nicht unmittelbar in deutsches Recht umgesetzt; sie lassen verschiedene Studienmodelle und damit keine einheitliche, verbindliche Qualifikation erkennen. • In Deutschland existieren mehrere Berufsverbände und unterschiedliche Ausbildungswege (u.a. DCG, BDC, DAGC, Dresden-Studiengang, private Akademien) mit divergierenden Standards, sodass nicht sichergestellt ist, dass Praktiker die Grenzen ihres Könnens kennen und beachten. • Mangels hinreichender Abgrenzbarkeit ist eine auf Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis derzeit nicht zu gewähren; der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der sektoralen Erlaubnis oder auf eine Neubescheidung im Sinne der begehrten sektoralen Erlaubnis. • Die Gefahrenträchtigkeit der Chiropraktik (u.a. Risiko schwerwiegender Schädigungen, Fehlverhalten mit Verzögerung ärztlicher Versorgung) stützt die restriktive Entscheidung zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik und kann auch keine Neubescheidung mit der Erwartung einer solchen Erlaubnis verlangen, weil das Gebiet der Chiropraktik derzeit nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist. Die Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig; die Erlaubnispflicht bleibt bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Revision wurde zugelassen.