Beschluss
10 S 1059/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuständigkeit für die Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans richtet sich nach der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage; bei Luftreinhalteplänen ist dies Immissionsschutzrecht.
• Ein zonales, ganzjähriges Dieselfahrverbot für Kraftfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5 kann seine Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG haben; die Straßenverkehrsbehörde hat dieses ohne eigenes Ermessen umzusetzen.
• Die Bekanntgabe eines solchen Fahrverbots mittels eines ergänzenden Zusatzzeichens zum Verkehrszeichen 270.1 ist grundsätzlich zulässig; Gestaltung und Sichtbarkeit des Zusatzzeichens sind im Rahmen der summarischen Prüfung voraussichtlich nicht rechtswidrig.
• Ein Dieselfahrverbot kann verhältnismäßig sein, wenn es geeignet ist, zur Einhaltung der NO2-Grenzwerte beizutragen und keine milderen, gleich wirksamen Maßnahmen erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit zonaler Dieselfahrverbote und Beschilderung nach § 40 BImSchG • Die Zuständigkeit für die Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans richtet sich nach der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage; bei Luftreinhalteplänen ist dies Immissionsschutzrecht. • Ein zonales, ganzjähriges Dieselfahrverbot für Kraftfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5 kann seine Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG haben; die Straßenverkehrsbehörde hat dieses ohne eigenes Ermessen umzusetzen. • Die Bekanntgabe eines solchen Fahrverbots mittels eines ergänzenden Zusatzzeichens zum Verkehrszeichen 270.1 ist grundsätzlich zulässig; Gestaltung und Sichtbarkeit des Zusatzzeichens sind im Rahmen der summarischen Prüfung voraussichtlich nicht rechtswidrig. • Ein Dieselfahrverbot kann verhältnismäßig sein, wenn es geeignet ist, zur Einhaltung der NO2-Grenzwerte beizutragen und keine milderen, gleich wirksamen Maßnahmen erkennbar sind. Die Antragstellerin, Eigentümerin eines Diesel-Pkw Euro 4 und wohnhaft in der Umweltzone Stuttgart, klagte gegen das ab 01.01.2019 geltende ganzjährige Diesel-Fahrverbot für Fahrzeuge unterhalb Euro 5/V. Grundlage ist die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart, die die Straßenverkehrsbehörde verpflichtete, die bestehende Umweltzonenschilderung durch ein weiteres Zusatzzeichen zu ergänzen und damit das Verbot in Kraft zu setzen. Die Antragstellerin rügte insbesondere das Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen, Verstöße gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz, Ermessenfehler, Mängel in der Tatsachen- und Messstellenbasis des Luftreinhalteplans sowie mögliche Unvereinbarkeit der NO2-Grenzwerte mit Unionsrecht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte ihren Eilantrag ab; die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof scheiterte ebenfalls. • Zuständigkeit: Der Senat ist zuständig, weil die Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts im Immissionsschutzrecht (§ 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) liegt. • Ermächtigungsgrundlage: § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verpflichtet die Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsbeschränkungen umzusetzen, die ein Luftreinhalteplan vorsieht; damit bedarf es keiner separaten straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für das Verbot. • Beschilderung: Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen; der Katalog ist nicht abschließend. Das verwendete Zusatzzeichen „Diesel (außer Lieferverkehr) erst ab Euro 5/V frei" ist nach summarischer Prüfung zulässig und verletzt den Sichtbarkeitsgrundsatz nicht, weil zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten zulässig und für einen durchschnittlichen Kraftfahrer verständlich sind. • Ermessen: § 40 Abs. 1 BImSchG lässt der Straßenverkehrsbehörde bei Umsetzung des Luftreinhalteplans kein Ermessen; die Anbringung des Zusatzzeichens stellt daher keine ermessensfehlerhafte Maßnahme dar. • Tatsachenbasis und Messstellen: Die Auswahl der Probenahmestellen und die dem Plan zugrunde liegende Tatsachengrundlage erscheinen nicht substantiiert fehlerhaft; Überschreitungen an Messstellen (u. a. Am Neckartor) sind belegt und rechtfertigen Maßnahmen. • Vereinbarkeit mit § 47 Abs. 4a BImSchG: Die Neuregelung des § 47 Abs. 4a BImSchG steht der Anordnung nicht entgegen; sie ist für den vorliegenden Fall tatbestandlich nicht einschlägig und kann je nach Auslegung redundant oder unionsrechtswidrig sein. • Verhältnismäßigkeit: Das Fahrverbot ist geeignet, erforderlich und angemessen; es trägt nach dem Gesamtwirkungsgutachten messbar zur Reduktion der NO2-Belastung bei, mildere Maßnahmen reichen derzeit nicht aus. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält das zonale, ganzjährige Dieselfahrverbot für Fahrzeuge unterhalb Euro 5/V für rechtmäßig begründet in § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG; die Straßenverkehrsbehörde war verpflichtet, die im Luftreinhalteplan vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die Verwendung des ergänzenden Zusatzzeichens zum Zeichen 270.1 ist nach summarischer Prüfung zulässig und verletzt nicht den Sichtbarkeitsgrundsatz. Die Einwände gegen die Tatsachenbasis, die Messstellenwahl sowie gegen eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit der NO2-Grenzwerte greifen nicht durch. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; das Verfahren bleibt im Ergebnis erfolglos für sie, da das Fahrverbot als voraussichtlich rechtmäßig und verhältnismäßig angesehen wurde.