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Beschluss

5 S 2592/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nutzung öffentlichen Straßenraums zum Tarotkartenlegen ist keine dem Gemeingebrauch zuzurechnende Tätigkeit und somit in der Regel eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG. • Eine allgemeine Duldung durch ein Merkblatt für Straßenkunst gilt nur, wenn die konkrete Tätigkeit als Straßenkunst im Sinne des Merkblatts und des Art. 5 Abs. 3 GG einzuordnen ist. • Tarotkartenlegen stellt keine Straßenkunst i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GG dar, sondern überwiegend eine beratende Dienstleistung; darauf gestützte künstlerische Schutzrechte greifen nicht ein. • Die präventive Erlaubnispflicht für die Nutzung des Straßenraums ist verfassungsrechtlich mit der Kunstfreiheit vereinbar und dient der Abwägung widerstreitender Nutzungsinteressen.
Entscheidungsgründe
Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße als erlaubnispflichtige Sondernutzung • Die Nutzung öffentlichen Straßenraums zum Tarotkartenlegen ist keine dem Gemeingebrauch zuzurechnende Tätigkeit und somit in der Regel eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG. • Eine allgemeine Duldung durch ein Merkblatt für Straßenkunst gilt nur, wenn die konkrete Tätigkeit als Straßenkunst im Sinne des Merkblatts und des Art. 5 Abs. 3 GG einzuordnen ist. • Tarotkartenlegen stellt keine Straßenkunst i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GG dar, sondern überwiegend eine beratende Dienstleistung; darauf gestützte künstlerische Schutzrechte greifen nicht ein. • Die präventive Erlaubnispflicht für die Nutzung des Straßenraums ist verfassungsrechtlich mit der Kunstfreiheit vereinbar und dient der Abwägung widerstreitender Nutzungsinteressen. Der Antragsteller wollte auf öffentlichen Straßen der Gemeinde Tarotkarten legen, wahlweise sitzend mit Klapptisch und Stühlen oder mit einem Pappschild. Die Gemeinde verweigerte eine Freistellung und beruft sich auf straßenrechtliche Erlaubnispflicht. Der Antragsteller begehrte vorläufig festzustellen, dass kein Erlaubnisvorbehalt bestehe, und berief sich teils auf Straßenkunst sowie persönliche Inszenierung und Kommunikation mit Passanten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Es ging um die Einordnung der Tätigkeit als Gemeingebrauch, Sondernutzung oder Straßenkunst und um die Vereinbarkeit einer Erlaubnispflicht mit Art. 5 Abs. 3 GG. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO wurde gewährt, sodass die Beschwerde formell zulässig war. • Gemeingebrauch (§ 13 Abs.1 StrG): Gemeingebrauch bemisst sich nach der Straßenwidmung für Verkehr und dem verkehrsüblichen Gebrauch; kommunikative Nutzung gehört nur dann dazu, wenn der Hauptzweck Ortsveränderung ist. Tarotkartenlegen dient überwiegend nicht der Ortsveränderung, insbesondere wenn mit Tisch und Stühlen betrieben, daher kein Gemeingebrauch. • Sondernutzung (§ 16 Abs.1 StrG): Die beabsichtigte Tätigkeit fällt als Sondernutzung unter die Erlaubnispflicht, weil keine Widmung oder örtliche Verkehrsübung das Tarotkartenlegen dem Gemeingebrauch zuordnet. • Straßenkunst und Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 GG): Das Merkblatt der Gemeinde stellt Straßenkunst nur dort erlaubnisfrei, wo tatsächliche Straßenkunst vorliegt. Straßenkunst erfordert einen spezifischen Straßenbezug und einen materiellen Kunstbegriff (freie schöpferische Gestaltung) oder einen offenen Kunstbegriff mit mehrstufiger Interpretierbarkeit. Tarotkartenlegen erfüllt diese Kriterien nicht. • Abgrenzung zu Dienstleistung: Die Tätigkeit des Antragstellers ist primär beratend/psychologisch und zielt auf personenbezogene Mitteilungen; dies entspricht eher einer Dienstleistung als einer freien schöpferischen Gestaltung. Auch eine Inszenierung oder das Anlocken von Publikum macht die Tätigkeit nicht zu Kunst. • Verhältnismäßigkeit: Selbst wenn Kunstschutz in Betracht stünde, ist eine präventive Erlaubnispflicht zur Steuerung und Abwägung konkurrierender Nutzungen verfassungsrechtlich zulässig. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt, gestützt auf geschätzte jährliche Einnahmen und einschlägige Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße ist keine dem Gemeingebrauch zurechenbare Nutzung, sondern regelmäßig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 16 Abs.1 StrG, die nicht durch das Merkblatt als Straßenkunst freigestellt ist. Die Tätigkeit des Antragstellers stellt keine Straßenkunst nach Art.5 Abs.3 GG dar, sondern überwiegend eine beratende Dienstleistung, sodass die in Aussicht genommene Erlaubnispflicht rechtlich gerechtfertigt ist. Die präventive Erlaubnisregelung ist mit der Kunstfreiheit vereinbar, weshalb kein Anordnungsanspruch besteht. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.