Beschluss
A 12 S 2038/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in der Berufungsinstanz klärungsfähig und entscheidungserheblich ist.
• Eine Grundsatzfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie Voraussetzungen enthält, die das Tatsachengericht nicht festgestellt hat, es sei denn, die fehlende Feststellung wäre nur deshalb unterblieben, weil das Gericht die Frage anders beantwortet hat.
• Bei behaupteter regionaler Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure verlangt die Rechtsprechung eine nachweisbare Verfolgungsdichte, die über vereinzelte Übergriffe hinausgeht.
• Fehlt in der Antragsschrift eine schlüssige Darstellung konkreter Tatsachen oder Erkenntnisquellen, die eine regionale Gruppenverfolgung begründen, ist die Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen angeblich grundsätzlicher Bedeutung bei regionaler Gruppenverfolgung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in der Berufungsinstanz klärungsfähig und entscheidungserheblich ist. • Eine Grundsatzfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie Voraussetzungen enthält, die das Tatsachengericht nicht festgestellt hat, es sei denn, die fehlende Feststellung wäre nur deshalb unterblieben, weil das Gericht die Frage anders beantwortet hat. • Bei behaupteter regionaler Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure verlangt die Rechtsprechung eine nachweisbare Verfolgungsdichte, die über vereinzelte Übergriffe hinausgeht. • Fehlt in der Antragsschrift eine schlüssige Darstellung konkreter Tatsachen oder Erkenntnisquellen, die eine regionale Gruppenverfolgung begründen, ist die Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Der pakistanische Kläger, Angehöriger der schiitischen Glaubensgemeinschaft aus Quetta, begehrte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Verwaltungsgericht Freiburg verneinte den Anspruch und hielt die vom Kläger behauptete individuelle Vorverfolgung vor der Ausreise für unglaubhaft. Es stellte nicht fest, dass eine landesweite Gruppenverfolgung von Schiiten vorliegt, ließ eine mögliche regionale Gruppenverfolgung in Quetta jedoch offen und nahm an, der Kläger könne außerhalb seines Heimatdistrikts internen Schutz gemäß § 3e AsylG in Anspruch nehmen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung, es stelle sich grundsätzliche Bedeutung, ob bei Rückkehr außerhalb des Heimatdistrikts interner Schutz zugewiesen werden könne. Der Senat prüfte die Zulassungsgründe und die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen. • Zulassungsgrund: Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen, wenn eine bisher nicht geklärte Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt und diese im Berufungsverfahren klärungsfähig ist. • Klärungsfähigkeit: Eine Grundsatzfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie Voraussetzungen enthält, die das Tatsachengericht nicht festgestellt hat; Ausnahmen gelten nur, wenn das Tatsachengericht die Sachverhaltsaufklärung wegen anderer Rechtsauffassung verweigert hat. • Feststellungen des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht hat individuelle Verfolgung für unglaubhaft gehalten, landesweite Gruppenverfolgung verneint und eine regionale Gruppenverfolgung in Quetta nicht positiv festgestellt, weil es die Frage für die Entscheidung nicht als entscheidungserheblich ansah. • Anforderungen an den Antrag: Der Antrag auf Zulassung musste darlegen, dass die vom Verwaltungsgericht offengelassene Tatsachenfrage (hier: regionale Gruppenverfolgung in Quetta) positiv zu beantworten ist und mit nachvollziehbaren Tatsachen oder Erkenntnismitteln belegt werden kann. • Verfolgungsdichte: Die Annahme regionaler Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure verlangt eine nachweisbare Verfolgungsdichte, die über vereinzelte Übergriffe hinausgeht und eine allgemeine Gefahr für Gruppenmitglieder begründet. • Tatsächliche Lücken: Der Antrag enthielt keine schlüssigen Angaben, Quellen oder Berichte, die eine entsprechende Verfolgungsdichte in der Region Quetta belegen; auch im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger solche Angaben nicht vorgebracht. • Rechtliche Schlussfolgerung: Mangels positiver Feststellungen oder ausreichender darlegungs- und beweisgestützter Behauptungen zur regionalen Gruppenverfolgung war die Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich und somit die Zulassung der Berufung zu versagen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass in seiner Heimatregion Quetta eine regionale Gruppenverfolgung von Schiiten in der erforderlichen Verfolgungsdichte besteht, sodass die Frage des internen Schutzes außerhalb des Heimatdistrikts für das Berufungsverfahren klärungsfähig und entscheidungserheblich wäre. Mangels schlüssiger Tatsachenvorträge oder benannter Erkenntnismittel konnte der Senat die Zulassung nicht gewähren. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.