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Beschluss

5 S 2766/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für großflächige Werbetafeln ohne wechselnde Flächen gilt nach Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 grundsätzlich der pauschale Streitwert von 5.000 Euro. • Die Beleuchtung einer großflächigen Werbetafel ohne Wechselfläche führt nicht automatisch zu einer Verdoppelung des Streitwerts. • Die unterschiedliche Regelung im Streitwertkatalog für Wechselwerbeanlagen (Nummer 9.1.2.3.2) und großflächige Werbetafeln ohne Wechselflächen (Nummer 9.1.2.3.1) rechtfertigt keine Übertragung der für Wechselwerbeanlagen entwickelten Verdopplungsregel auf erstgenannte Anlagen. • Eine Verdopplung des pauschalen Streitwerts würde zu ungleich behandelnden Ergebnissen führen und widerspräche der systematischen Ordnung des Streitwertkatalogs.
Entscheidungsgründe
Streitwertbeleuchtungskriterien bei großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche • Für großflächige Werbetafeln ohne wechselnde Flächen gilt nach Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 grundsätzlich der pauschale Streitwert von 5.000 Euro. • Die Beleuchtung einer großflächigen Werbetafel ohne Wechselfläche führt nicht automatisch zu einer Verdoppelung des Streitwerts. • Die unterschiedliche Regelung im Streitwertkatalog für Wechselwerbeanlagen (Nummer 9.1.2.3.2) und großflächige Werbetafeln ohne Wechselflächen (Nummer 9.1.2.3.1) rechtfertigt keine Übertragung der für Wechselwerbeanlagen entwickelten Verdopplungsregel auf erstgenannte Anlagen. • Eine Verdopplung des pauschalen Streitwerts würde zu ungleich behandelnden Ergebnissen führen und widerspräche der systematischen Ordnung des Streitwertkatalogs. Die Klägerin rügte die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Stuttgart für eine beleuchtete, großflächige Werbetafel ohne wechselnde Flächen. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Klägerin beanstandete, die Beleuchtung der Werbetafel rechtfertige eine Verdoppelung des Streitwerts auf 10.000 Euro. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert pauschal auf 5.000 Euro nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nummer 9.1.2.3.1. Die Beklagte verteidigte diese Bemessung und verwies auf die unterschiedliche Regelung für Wechselwerbeanlagen in Nummer 9.1.2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob die Rechtsprechung zur Verdopplung bei beleuchteten Wechselwerbeanlagen auf Werbetafeln ohne Wechselfläche übertragbar ist. Es ging nicht um weitere Verfahrensfragen oder Nebensachen, sondern ausschließlich um die richtige Anwendung des Streitwertkatalogs. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. • Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs legt pauschal 5.000 Euro für großflächige Werbetafeln ohne wechselnde Flächen fest, ohne nach Fläche zu differenzieren. • Nummer 9.1.2.3.2 regelt Wechselwerbeanlagen nach Quadratmetern (250 Euro je m²) und sieht in der Senatsrechtsprechung eine Verdopplung bei Beleuchtung vor, weil beleuchtete Anlagen für Betreiber wirtschaftlich vorteilhafter sind. • Die unterschiedliche Systematik der beiden Katalognummern verhindert eine eins-zu-eins-Übertragung der für Wechselwerbeanlagen entwickelten Verdopplungsregel auf Werbetafeln ohne Wechselfläche. • Eine Verdopplung des pauschalen Werts von 5.000 Euro würde zu widersprüchlichen und ungleichen Ergebnissen führen, etwa dass unlukrativere nicht wechselnde Anlagen einen höheren Streitwert hätten als größere beleuchtete Wechselwerbeanlagen. • Deshalb ist bei beleuchteten großflächigen Werbetafeln ohne Wechselfläche grundsätzlich an der pauschalen Festsetzung von 5.000 Euro festzuhalten. • Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, daher ergeht keine Kostenentscheidung; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Streitwert bleibt bei 5.000 Euro. Begründet wird dies damit, dass Nummer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für großflächige Werbetafeln ohne wechselnde Flächen einen pauschalen Wert vorsieht, der nicht durch die bloße Beleuchtung zu verdoppeln ist. Die Rechtsprechung zur Verdopplung bei beleuchteten Wechselwerbeanlagen ist nicht ohne Weiteres übertragbar, weil der Katalog dort eine flächenbezogene und damit differenzierende Berechnung vorsieht. Eine Verdopplung würde zu systemwidrigen und ungleichen Ergebnissen führen, weshalb an der pauschalen Einstufung festgehalten wird. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.