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Urteil

10 S 1977/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Luftreinhalteplan muss Maßnahmen enthalten, die die Überschreitung des Jahresgrenzwerts für NO2 (40 µg/m³) so kurz wie möglich halten (§ 47 Abs.1 BImSchG; Art.23 RL 2008/50/EG). • Bei langandauernder Grenzwertüberschreitung sind Prognosen und Annahmen im Plan besonders prüfbar; ungesicherte oder nicht plausibel begründete Wirkannahmen führen zur Unzulänglichkeit des Plans. • Wenn bereits durch Hinzunahme eines Dieselverkehrsverbots in Verbindung mit den geplanten Maßnahmen eine flächendeckende Einhaltung des Grenzwerts in einem früheren Jahr erreichbar wäre, ist dessen vorsorgliche Berücksichtigung in der Planfortschreibung erforderlich. • Nationale Normierungen, die Fahrverbote de facto erst ab hohen Überschreitungswerten ausschließen, dürfen unionsrechtliche Ergebnisverpflichtungen nicht unterlaufen; bei Konflikten ist die unionsrechtskonforme Auslegung bzw. Nichtanwendung nationaler Regelungen zu beachten.
Entscheidungsgründe
Luftreinhalteplan: notwendige Maßnahmenpflicht, Prüfbarkeit von Prognosen und Rolle von Dieselfahrverboten • Ein Luftreinhalteplan muss Maßnahmen enthalten, die die Überschreitung des Jahresgrenzwerts für NO2 (40 µg/m³) so kurz wie möglich halten (§ 47 Abs.1 BImSchG; Art.23 RL 2008/50/EG). • Bei langandauernder Grenzwertüberschreitung sind Prognosen und Annahmen im Plan besonders prüfbar; ungesicherte oder nicht plausibel begründete Wirkannahmen führen zur Unzulänglichkeit des Plans. • Wenn bereits durch Hinzunahme eines Dieselverkehrsverbots in Verbindung mit den geplanten Maßnahmen eine flächendeckende Einhaltung des Grenzwerts in einem früheren Jahr erreichbar wäre, ist dessen vorsorgliche Berücksichtigung in der Planfortschreibung erforderlich. • Nationale Normierungen, die Fahrverbote de facto erst ab hohen Überschreitungswerten ausschließen, dürfen unionsrechtliche Ergebnisverpflichtungen nicht unterlaufen; bei Konflikten ist die unionsrechtskonforme Auslegung bzw. Nichtanwendung nationaler Regelungen zu beachten. Kläger ist ein nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband, beklagt wird der Luftreinhalteplan für die Stadt Reutlingen (4. Fortschreibung, bekanntgemacht 09.03.2018). An der Messstelle Lederstraße-Ost wurde der NO2-Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ seit 2009 und auch 2018 deutlich überschritten. Die 4. Fortschreibung sieht ein Maßnahmenpaket M1–M10 für 2018–2020 vor und optional ab 2020 weitere Maßnahmen (M11 zonales Dieselverbot, M12 Komfortkamine). Ein Gutachten prognostizierte teils noch Überschreitungen 2019/2020; ergänzende Berechnungen wurden vorgelegt. Der Kläger rügt, der Plan enthalte nicht die zur schnellstmöglichen Einhaltung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere fehle ein Dieselfahrverbot frühzeitig. Beklagter und Beigeladene meinen, die 4. Fortschreibung reiche aus; Verkehrsverbote seien unverhältnismäßig bzw. nur ultima ratio. Das Gericht sollte über die Klage entscheiden. • Zuständigkeit und Klagebefugnis: Der Senat ist nach § 7 Abs.2 UmwRG zuständig; der anerkannte Umweltverband ist klagebefugt (§ 2 UmwRG). • Anspruchsgrundlage: § 47 Abs.1 BImSchG setzt Art.23 der Luftqualitätsrichtlinie um; die Behörde hat einen Plan vorzusehen, der Maßnahmen enthält, die die Überschreitung des Jahresgrenzwerts von 40 µg/m³ so kurz wie möglich halten. • Ergebnisverpflichtung und Prüfungsmaßstab: Es besteht eine verschuldensunabhängige Ergebnisverpflichtung; langjährige, systematische Überschreitungen erfordern ein schnelles, effektives Reagieren und schärfere Anforderungen an die Nachprüfbarkeit von Prognosen im Kontext der unionsrechtlichen Vorgaben. • Fehler des vorgelegten Plans: Die 4. Fortschreibung ist unzureichend, weil sie die Kumulation der vorgesehenen Maßnahmen mit einem zonalen Dieselverkehrsverbot unberücksichtigt ließ, obwohl dadurch eine flächendeckende Einhaltung bereits 2019 möglich gewesen wäre (Gutachteraussage). • Mängel der Prognosen: Wesentliche Annahmen sind nicht plausibel oder hinreichend belegt, u. a. Verkehrsentlastungszahlen durch Tunnelkapazität und Iterativmaßnahmen, Wirkannahmen zu Software-Updates (Nachrüstquote, Minderungswirkung, Nachhaltigkeit) und der willkürliche Ansatz von Beginnzeiten für ein Dieselverbot. • Verhältnismäßigkeit und Bundesrecht: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung von Fahrverboten bleibt maßgeblich; sie erlaubt Staffelungen und Ausnahmen, entbindet jedoch nicht von der Pflicht, Maßnahmen vorzusehen, die die Überschreitung so kurz wie möglich halten. • Neue Prognosen und Neuplanung: Auch neuere Prognosen, die geringere Überschreitungen ausweisen, heben nicht die Mängel des Plans auf, weil Unsicherheiten, unbelegte zusätzliche Maßnahmen und Fortwirkung fehlerhafter Annahmen bestehen; deshalb ist eine Neubescheidung erforderlich. • Rechtspolitische/gesetzliche Hinweise: Die demnächst vorgesehene Änderung (§ 47 Abs.4a BImSchG n.F.) ändert nichts zu Lasten der unionsrechtlichen Ergebnisverpflichtung; insoweit ist unionsrechtskonforme Auslegung bzw. unangewendete nationale Norm anzuwenden. • Verfahrensfolge: Der Beklagte wird verurteilt, den Luftreinhalteplan unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts so zu ändern, dass dieser die zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresgrenzwerts erforderlichen Maßnahmen enthält. Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat verpflichtet festgestellt bekommen, den Luftreinhalteplan für die Stadt Reutlingen so zu ändern bzw. fortzuschreiben, dass er die notwendigen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresgrenzwerts von 40 µg/m³ enthält. Die 4. Fortschreibung genügt den Anforderungen nicht, weil sie wesentliche Prognoseannahmen und die mögliche Kumulation mit einem zonalen Dieselverkehrsverbot nicht ausreichend berücksichtigt. Das Gericht verlangt eine Neuplanung, die insbesondere prognostisch abgesicherte, plausibel begründete Maßnahmen enthält und dabei auch die Wirksamkeit von Fahrverboten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu prüfen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt Beklagter und Beigeladene je zur Hälfte; Revision wurde zugelassen.