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Urteil

A 11 S 316/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein alleinstehender, leistungsfähiger erwachsener Mann ohne bestehende familiäre oder soziale Netzwerke hat nicht generell Anspruch auf subsidiären Schutz wegen der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan (§ 4 Abs.1 AsylG). • Für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3 AsylG) ist auf die typische Rückkehrregion abzustellen; für den Kläger ist dies Kabul. • Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK liegt wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan nicht vor, soweit kein verantwortlicher Akteur oder außergewöhnliche individuelle Umstände festgestellt werden können. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage setzt ein noch höheres Wahrscheinlichkeitsmaß voraus; dieses ist hier nicht erreicht. • Die subsumierende Würdigung von Beweisen einschließlich Gutachtensbefunden kann dazu führen, dass persönliche, widersprüchliche oder nicht hinreichend belegte Angaben den Antrag auf Schutzrecht misslingen lässt.
Entscheidungsgründe
Kein subsidiärer Schutz und kein nationales Abschiebungsverbot für alleinstehenden männlichen Rückkehrer nach Kabul • Ein alleinstehender, leistungsfähiger erwachsener Mann ohne bestehende familiäre oder soziale Netzwerke hat nicht generell Anspruch auf subsidiären Schutz wegen der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan (§ 4 Abs.1 AsylG). • Für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3 AsylG) ist auf die typische Rückkehrregion abzustellen; für den Kläger ist dies Kabul. • Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK liegt wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan nicht vor, soweit kein verantwortlicher Akteur oder außergewöhnliche individuelle Umstände festgestellt werden können. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage setzt ein noch höheres Wahrscheinlichkeitsmaß voraus; dieses ist hier nicht erreicht. • Die subsumierende Würdigung von Beweisen einschließlich Gutachtensbefunden kann dazu führen, dass persönliche, widersprüchliche oder nicht hinreichend belegte Angaben den Antrag auf Schutzrecht misslingen lässt. Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Tadschike, lebte seit Kindesalter im Iran und reiste 2015 nach Deutschland, wo er im Februar 2016 Asyl beantragte. Das Bundesamt lehnte im Bescheid vom 1.4.2016 Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz ab und drohte Abschiebung nach Afghanistan (insbesondere Kabul) an. Der Kläger rügte familiäre Verfolgung wegen eines alten Grundstücksstreits in Herat, die Abschiebung seines Bruders und drohende Existenz- und Sicherheitsnachteile bei Rückkehr; hilfsweise begehrte er Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots wegen humanitärer Lage in Afghanistan. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat ließ teilweise Berufung zu und hörte einen Sachverständigen zu Lebensbedingungen abgeschobener Rückkehrer. Die Beteiligten erklärten die Sache insoweit für erledigt, als die Abschiebungsandrohung in den Iran betroffen war. • Verfahrensrechtlich ist das Verfahren dahin einzustellen, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten (Abschiebungsandrohung in den Iran). • Zu subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG): Der Kläger hat keinen Anspruch, weil er keine stichhaltigen, überzeugenden Gründe vorgetragen hat, die das Vorliegen eines ernsthaften Schadens mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit belegen. Sein individuelles Vorbringen zum Grundstücksfall ist widersprüchlich, nicht hinreichend belegt und deshalb nicht überzeugend. • Begrifflich und rechtlich ist für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf den Maßstab von Art.15b RL 2011/95/EU und Art.3 EMRK abzustellen; der Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk). • Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 AsylG kommt nicht allein wegen schlechter humanitärer Verhältnisse in Betracht, weil ein tauglicher Verursacher/Akteur im Sinne von § 3c AsylG fehlt; Schäden müssen einem staatlichen oder vergleichbaren Akteur zuzurechnen sein oder Schutzlosigkeit gegenüber Drittakteuren nachgewiesen werden. • Für den subsidiären Schutz nach § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.3 AsylG ist auf die Herkunftsregion des Betroffenen abzustellen; hier ist Kabul maßgeblich. Die quantitativen und qualitativen Indikatoren (UNAMA-Opferzahlen im Verhältnis zur Einwohnerzahl, Humanitarian Indicators) zeigen keine derart hohe Gefahrendichte, dass jedermann in Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsten individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. • Die Sachverständigenrecherchen zu abgeschobenen Rückkehrern bestätigen zwar Einzelfälle von Sanktionierung oder Verelendung, liefern aber keine repräsentative Grundlage, die für den Kläger die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Art.3-EMRK-verletzenden Behandlung begründen würden. • Zu § 60 Abs.5 AufenthG/Art.3 EMRK: Ein Abschiebungsverbot wegen schlechter humanitärer Lage kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn außergewöhnliche individuelle Umstände hinzutreten; solche sind hier nicht festgestellt. • Zu § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG: Wegen des strengeren, hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der ‚extremen Gefahrenlage‘ greift die Argumentation des § 60 Abs.5 AufenthG bereits nicht; damit scheidet auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 aus. • Die Abweisung der Anträge und die Bestätigung der Ablehnung durch das Bundesamt verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten; die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften. Die Berufung ist im Übrigen zurückgewiesen; der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots werden abgelehnt. Die Entscheidung des Bundesamts ist damit rechtmäßig, weil der Kläger seine individuellen Gefährdungsbehauptungen nicht überzeugend und ausreichend belegbar dargelegt hat und die allgemeine Lage in Afghanistan für die hier relevante Personengruppe (leistungsfähiger, alleinstehender Mann ohne besondere Schutzbedürfnisse) keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorhersehbare, extremen individuellen Gefahr begründet. Soweit die Beteiligten die Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Iran übereinstimmend für erledigt erklärten, wurde dieser Teil des Verfahrens eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des (gerichtskostenfreien) Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.