Urteil
7 S 1700/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kläger können kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Abfindungsgrundstücke in bestimmter Lage ableiten; Abfindungsvereinbarungen begründen keinen individuellen Durchsetzungsanspruch gegen die Durchführung eines Flurbereinigungsplans.
• Ein Nachtrag, der eine zuvor zwischen Beteiligten getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung nur nachvollzieht, wirkt gegenüber Dritten nur deklaratorisch und ist nicht erneut anfechtbar, wenn die Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist.
• Widersprüche gegen einen öffentlich bekanntgemachten Plannachtrag sind ausgeschlossen, wenn der Beteiligte bereits an der zugrundeliegenden einvernehmlichen Regelung mitgewirkt hat oder im Anhörungstermin nicht erscheint; eine nachträgliche Nachsicht ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis oder offenkundiger unbilliger Härte zu gewähren (vgl. §§ 59, 134 FlurbG).
Entscheidungsgründe
Keine individuelle Zuteilung nach Flurbereinigungsvereinbarung; Widerspruch ausgeschlossen • Kläger können kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Abfindungsgrundstücke in bestimmter Lage ableiten; Abfindungsvereinbarungen begründen keinen individuellen Durchsetzungsanspruch gegen die Durchführung eines Flurbereinigungsplans. • Ein Nachtrag, der eine zuvor zwischen Beteiligten getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung nur nachvollzieht, wirkt gegenüber Dritten nur deklaratorisch und ist nicht erneut anfechtbar, wenn die Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. • Widersprüche gegen einen öffentlich bekanntgemachten Plannachtrag sind ausgeschlossen, wenn der Beteiligte bereits an der zugrundeliegenden einvernehmlichen Regelung mitgewirkt hat oder im Anhörungstermin nicht erscheint; eine nachträgliche Nachsicht ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis oder offenkundiger unbilliger Härte zu gewähren (vgl. §§ 59, 134 FlurbG). Die Kläger sind Rechtsnachfolger eines früheren Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens und erhielten durch Hofübergabevertrag die betroffenen Grundstücke. In früheren Widerspruchsverhandlungen hatte ein anderer Teilnehmer mit der unteren Flurbereinigungsbehörde Vereinbarungen zur Änderung von Grenzverläufen getroffen; der Rechtsvorgänger der Kläger hatte dieser „wertgleichen Drehung“ seines anliegenden Flurstücks zugestimmt. Diese Vereinbarungen wurden in Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan übernommen und öffentlich bekanntgemacht. Die Kläger rügten danach, die tatsächlich übertragene Grenze entspreche nicht der am 04.04.2012 behaupteten Vereinbarung, was zu Bewirtschaftungsproblemen und Wertminderung ihres Flurstücks führe. Sie erhoben Widerspruch und Klage; das Landesamt wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Kläger seien nach § 59 Abs. 2 FlurbG ausgeschlossen und hätten den Anhörungstermin nicht wahrgenommen. Das Verwaltungsgerichtshofverfahren betrifft die Klage gegen den Widerspruchsbescheid und den Plannachtrag. • Klagebefugnis fehlt: Es besteht kein Anspruch eines Teilnehmers auf Zuteilung bestimmter Grundstücke oder Lage; nur eine Planvereinbarung mit konkreter Zuteilungszusage könnte das ändern, eine solche bestand hier nicht. • Wirkung der Vereinbarung und des Nachtrags: Die zwischen der Behörde und dem Widerspruchsführer getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde wirksam und ihr Rechtsvorgänger hat als Drittbetroffener zugestimmt; der Nachtrag dokumentiert diese Regelung nur und wirkt gegenüber den Klägern deklaratorisch, begründet aber keine neuen Rechte (§§ 54,55,58 LVwVfG; § 2, § 99 FlurbG). • Auslegung der Vereinbarung: Die Vereinbarung bezog sich auf eine „wertgleiche Drehung parallel zum Weg“ und nicht auf eine Grenze durch den 110 kV-Mast; ersichtliche Auslegungsanhaltspunkte für die gegenteilige Auffassung fehlen (vgl. §§ 133,157 BGB). • Keine Unwirksamkeit wegen Willensmängeln: Die vorgetragenen psychischen Probleme des Rechtsvorgängers und das Verhalten Dritter liefern keine konkreten Anhaltspunkte für ein Willensmangel, der die Zustimmung unwirksam machte. • Widerspruchsausschluss und Fristversäumnis: Die Kläger waren ordnungsgemäß durch öffentliche Bekanntmachung zum Anhörungstermin geladen und haben dort keinen Widerspruch erhoben; damit waren Widerspruch und Klage unzulässig (§ 59 Abs.1,2, § 134 FlurbG). • Keine Nachsichtgewährung: Es liegt keine unverschuldete Fristversäumung oder offenkundige unbillige Härte vor, die eine Ermessenserlaubnis für Nachsicht rechtfertigen würde; die behaupteten Folgen (Waldschatten, Missform) stellen keine derartige Härte dar. • Ergebnisfolgen: Mangels erfolgreicher Rügen ist der Widerspruchsbescheid zu bestätigen und die Klage abzuweisen; die Kläger tragen die Kosten und Auslagenpauschale. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger sind nicht klagebefugt, weil sie keinen individuellen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Abfindungsgrundstücke in einer bestimmten Lage herleiten können und die streitgegenständliche Planänderung lediglich eine wirksame, zuvor getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung nachvollzieht. Zudem waren die Kläger mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen, weil sie trotz ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung den Anhörungstermin ungenutzt ließen und keine unverschuldete Versäumung oder unbillige Härte darlegte, die Nachsicht rechtfertigen würde (§§ 59,134 FlurbG). Der Widerspruchsbescheid des Landesamts bleibt in kraft, die Kläger tragen die Verfahrenskosten sowie eine Auslagenpauschale.