Beschluss
4 S 1150/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt konkret dargelegte Gründe für Grundsatzbedeutung oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.
• Dienstherrn obliegt eine ernsthafte und gründliche Suchpflicht nach anderweitiger Verwendung erkrankter Beamter; dies dient dem Grundsatz ‚Weiterverwendung vor Versorgung‘.
• Suchanfragen müssen eine kurzgefasste, leistungsbezogene Beschreibung der verbleibenden Einsatzfähigkeit enthalten und positiv formuliert sein; Diagnosen sind aus Datenschutzgründen regelmäßig nicht erforderlich.
• Die Suche ist grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken und auf Dienstposten, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu besetzen sind; organisatorische Änderungen des Dienstherrn sind nicht zwingend vorgeschrieben.
• Trägt der Dienstherr nicht schlüssig vor, dass die gesetzlichen Vorgaben bei der Suchpflicht beachtet wurden, geht dies zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Suchpflicht des Dienstherrn vor Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt konkret dargelegte Gründe für Grundsatzbedeutung oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus. • Dienstherrn obliegt eine ernsthafte und gründliche Suchpflicht nach anderweitiger Verwendung erkrankter Beamter; dies dient dem Grundsatz ‚Weiterverwendung vor Versorgung‘. • Suchanfragen müssen eine kurzgefasste, leistungsbezogene Beschreibung der verbleibenden Einsatzfähigkeit enthalten und positiv formuliert sein; Diagnosen sind aus Datenschutzgründen regelmäßig nicht erforderlich. • Die Suche ist grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken und auf Dienstposten, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu besetzen sind; organisatorische Änderungen des Dienstherrn sind nicht zwingend vorgeschrieben. • Trägt der Dienstherr nicht schlüssig vor, dass die gesetzlichen Vorgaben bei der Suchpflicht beachtet wurden, geht dies zu seinen Lasten. Der beklagte Dienstherr beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das feststellte, dass er seiner Pflicht zur ernsthaften Suche nach anderweitiger Verwendung des klagenden erkrankten Beamten nicht hinreichend nachgekommen sei. Streitgegenstand war, ob die vom Dienstherrn durchgeführten Suchanfragen den gesetzlichen Anforderungen genügten. Der Dienstherr berief sich darauf, seine Vorgehensweise sei ausreichend gewesen und rügte Verfahrensfehler; das Gericht hielt die Suchanfragen jedoch für überwiegend negativ formuliert und nicht aussagekräftig. Es fehlten Hinweise auf Qualifikationen und mögliche Laufbahnwechsel sowie positive Hervorhebungen der Einsatzfähigkeit des Beamten. Der Senat prüfte, ob die Berufung wegen Grundsatzbedeutung oder ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen sei und bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorrang der Weiterverwendung vor Versorgung. Der Senat lehnte die Zulassung ab und setzte die Kosten und den Streitwert fest. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 VwGO ist die Berufung nur bei Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3) oder ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit (§ 124 Abs.2 Nr.1) zuzulassen; das Zulassungsvorbringen muss die erstinstanzliche Entscheidung substantiiert durchdringen. • Grundsatzbedeutung: Dafür muss eine konkrete, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage dargelegt werden; der Beklagte hat dies nicht hinreichend getan. • Rechtliche Ausgangslage: Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Dienstherr verpflichtet ist, ernsthaft und gründlich nach anderweitiger Verwendung zu suchen, weil der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor Frühpensionierung gilt (§ 42 Abs.3 BBG, § 26 Abs.1 BeamtStG). • Umfang der Suche: Die Suche erstreckt sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auf Dienstposten, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu besetzen sind; eine Pflicht zur Vornahme personeller oder organisatorischer Änderungen besteht nicht. • Anforderungen an Suchanfragen: Nach BVerwG müssen Suchanfragen eine sachliche Kurzbeschreibung der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit enthalten, die eine Einschätzung durch angefragte Behörden erlaubt, ohne unzulässige personenbezogene Gesundheitsdaten zu offenbaren (§ 50 BeamtStG). • Fehlerfolgen: Es obliegt dem Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat; gelingt dies nicht, ist seine Suche als nicht ausreichend anzusehen. • Prüfung des Einzelfalls: Die vom Beklagten vorgelegten Suchanfragen (04.12.2014, 24.03.2015, 15.03.2016) waren überwiegend negativ formuliert, enthielten keine Hinweise auf Fachhochschulreife oder Laufbahnwechsel und ermöglichten damit keine ernsthafte Einschätzung durch andere Behörden; daher traf das Verwaltungsgericht zutreffende Feststellungen. • Formale Gestaltung: Suchanfragen sollten positiv wie Bewerbungsschreiben die Qualifikationen und positiven Diensteigenschaften herausstellen; es ist sinnvoll, den betroffenen Beamten vorab zur Kenntnis zu setzen, damit er Stärken hervorheben kann. • Folgen für Zulassung: Mangels substantiiert vorgetragener Grundsatzfrage und fehlender gewichtiger Richtigkeitszweifel ist die Berufung nicht zuzulassen. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf Grundlage der GKG-Vorschriften. Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Der Senat bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass der Dienstherr seiner gesetzlichen Suchpflicht nach anderweitiger Verwendung des erkrankten Beamten nicht hinreichend nachgekommen ist, weil die Suchanfragen nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entsprachen. Die Anfragen waren überwiegend negativ formuliert, enthielten nicht die erforderlichen leistungsbezogenen Hinweise und ließen wichtige Angaben zu Qualifikation und möglichen Laufbahnwechseln vermissen; dadurch war eine ernsthafte und gründliche Suche nicht gegeben. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert wurde auf 36.196,54 EUR festgesetzt.