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Beschluss

1 S 689/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wiederholtem Wechsel zwischen tatsächlicher Eigennutzung und befristeter Untervermietung liegt regelmäßig kein Auszug im melderechtlichen Sinne vor. • § 27 Abs. 2 S.1 BMG greift nicht, wenn beim Verlassen der Wohnung die erkennbare Absicht besteht, die Wohnung nach einer zeitlich begrenzten Untervermietung wieder zu beziehen. • Maßgeblich für die Anwendung von § 27 Abs. 2 BMG sind die nach außen erkennbaren tatsächlichen Umstände und die erkennbare Absicht des Einziehenden. • Wer mit unbefristetem Mietvertrag eine Wohnung bezieht, hat in der Regel die Absicht, länger als sechs Monate dort zu wohnen und unterliegt der Meldepflicht des § 17 BMG.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahme vom Meldepflichttatbestand bei dauerhafter Wiederaufnahme der Nutzung nach Untervermietung • Bei wiederholtem Wechsel zwischen tatsächlicher Eigennutzung und befristeter Untervermietung liegt regelmäßig kein Auszug im melderechtlichen Sinne vor. • § 27 Abs. 2 S.1 BMG greift nicht, wenn beim Verlassen der Wohnung die erkennbare Absicht besteht, die Wohnung nach einer zeitlich begrenzten Untervermietung wieder zu beziehen. • Maßgeblich für die Anwendung von § 27 Abs. 2 BMG sind die nach außen erkennbaren tatsächlichen Umstände und die erkennbare Absicht des Einziehenden. • Wer mit unbefristetem Mietvertrag eine Wohnung bezieht, hat in der Regel die Absicht, länger als sechs Monate dort zu wohnen und unterliegt der Meldepflicht des § 17 BMG. Die Antragstellerin ist Studentin in einem dualen Studiengang; Studien- und etwa dreimonatige Praxisphasen wechseln sich ab. Sie wohnt mit Hauptwohnsitz nahe dem Praxisbetrieb und mietet ein möbliertes Zimmer in einer WG in Heidelberg für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2020. Während ihrer Praxisphasen untervermietet sie das Zimmer jeweils für etwa drei Monate, wobei der Untermieter die ausschließliche Nutzung erhält; die Antragstellerin nimmt persönliche Gegenstände mit und gibt Schlüssel heraus. Die Meldebehörde verpflichtete sie per sofort vollziehbarer Verfügung, sich binnen zwei Wochen anzumelden. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz ab mit der Begründung, das fortlaufende Wechseln zwischen Nutzung und Untervermietung falle nicht unter § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Senat zurückwies. • Anknüpfung an tatsächliches Beziehen: Im Melderecht ist Beziehen einer Wohnung ein rein tatsächlicher Vorgang; Auszug bedeutet das endgültige Verlassen mit der Absicht, die Wohnung nicht mehr für die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu nutzen. • Auslegung von § 27 Abs. 2 BMG: Die Vorschrift stellt auf das tatsächliche Beziehen ab; es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff anders als in § 17 BMG auszulegen wäre. • Berücksichtigung der erkennbaren Absicht: Für die Anwendung der Ausnahme des § 27 Abs. 2 S.1 BMG kommt es auf die nach den äußeren Umständen erkennbare Absicht des Einziehenden an; maßgeblich ist, ob beim Beziehen erkennbar ist, dass die Nutzung weniger als sechs Monate dauern soll. • Folgerung für Wechselbeziehungen: Wer mit einem (mehrjährigen) Mietvertrag ein Zimmer bezieht, hat typischerweise die Absicht, länger als sechs Monate dort zu wohnen und unterliegt der Anmeldepflicht nach § 17 BMG, es sei denn, die Gesamtumstände lassen konkret die Erwartung einer Nutzung unter sechs Monaten zu. • Keine Ausnahme bei Wiederaufnahmeabsicht: Die Absicht, die Wohnung nach einer begrenzten Untervermietung wiederzuverwenden, steht der Annahme eines Bezugs für weniger als sechs Monate entgegen; damit greift § 27 Abs. 2 S.1 BMG nicht. • Anwendung auf den Fall: Das fortgesetzte Abwechseln von etwa dreimonatiger Eigennutzung und dreimonatiger Untervermietung bei insgesamt mehrjährigem Mietverhältnis stellt nur eine vorübergehende Unterbrechung dar, nicht aber einen melderechtlichen Auszug. • Verfahrensrechtlicher Abschluss: Die Beschwerde blieb ohne Erfolg; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt, dass die wiederholte, befristete Untervermietung bei ansonsten mehrjähriger Vermietung und der beim Verlassen erkennbare Wille, das Zimmer später wieder zu beziehen, nicht als Auszug i.S.d. Melderechts zu werten ist. Deshalb greift die Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG nicht und die Verpflichtung zur Anmeldung bleibt bestehen. Die aufschiebende Wirkung des einstweiligen Rechtsschutzes wurde nicht gewährt, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde besteht. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.