Beschluss
1 S 1132/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostendeckungsvorschlag in einem Bürgerbegehren ist nur dann entbehrlich, wenn durch die verlangte Maßnahme keine Kosten anfallen, Einsparungen zu erwarten sind oder eine Kostenentwicklung nicht vorhersehbar ist.
• Zum Kostendeckungsvorschlag gehören auch abzuschätzende Folgekosten und nur der Wegfall bereits erzielter Einnahmen ist gegebenenfalls als Kosten der verlangten Maßnahme zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 3 GemO).
• Die in einem Bürgerbegehren gestellte Frage muss sich aus Antrag und Begründung mit hinreichender Bestimmtheit und Eindeutigkeit ergeben; ergänzende, außerhalb des eingereichten Texts liegende Erklärungen der Initiatoren sind grundsätzlich unbeachtlich.
• Karten und Pläne können zur Auslegung eines Bürgerbegehrens herangezogen werden, sind aber nicht Ersatz für eine klar formulierte textliche Fragestellung.
• Fehlende Bestimmtheit der Fragestellung rechtfertigt die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens, auch wenn formale Kostenvorschriften nicht verletzt sind.
Entscheidungsgründe
Unbestimmtes Bürgerbegehren zur Abbaubegrenzung unzulässig • Ein Kostendeckungsvorschlag in einem Bürgerbegehren ist nur dann entbehrlich, wenn durch die verlangte Maßnahme keine Kosten anfallen, Einsparungen zu erwarten sind oder eine Kostenentwicklung nicht vorhersehbar ist. • Zum Kostendeckungsvorschlag gehören auch abzuschätzende Folgekosten und nur der Wegfall bereits erzielter Einnahmen ist gegebenenfalls als Kosten der verlangten Maßnahme zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 3 GemO). • Die in einem Bürgerbegehren gestellte Frage muss sich aus Antrag und Begründung mit hinreichender Bestimmtheit und Eindeutigkeit ergeben; ergänzende, außerhalb des eingereichten Texts liegende Erklärungen der Initiatoren sind grundsätzlich unbeachtlich. • Karten und Pläne können zur Auslegung eines Bürgerbegehrens herangezogen werden, sind aber nicht Ersatz für eine klar formulierte textliche Fragestellung. • Fehlende Bestimmtheit der Fragestellung rechtfertigt die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens, auch wenn formale Kostenvorschriften nicht verletzt sind. Der Antragsteller ist Mitinitiator eines Bürgerbegehrens, das eine verbindliche Begrenzung des Kalksteinabbaus auf der Plettenberg-Hochfläche zugunsten einer südlichen Resthochfläche mit mindestens 250 m Breite fordert. Die Gemeindeverwaltung erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig; Widerspruch und ein Antrag auf einstweilige Sicherung wurden abgelehnt. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Hochfläche; der Steinbruchbetreiber beabsichtigt Erweiterungen. Das Bürgerbegehren enthielt keine Kostendeckungsschätzung mit dem Hinweis, durch das Begehrte entstünden keine Mehrkosten für die Gemeinde. Fragestellung und Begründung sind im Wortlaut vorgelegt; ergänzende Flugblätter und Karten wurden vom Antragsteller als erläuternde Materialien vorgebracht. Der Antragsteller rügt die Entscheidungen und begehrt Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bürgerbegehrens. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht zu prüfen, die vorgelegten Gründe rechtfertigen jedoch keinen anderen Entscheid als das Verwaltungsgericht. • Kostendeckungsvorschlag (§ 21 Abs. 3 GemO): Ein Kostendeckungsvorschlag dient dazu, die finanziellen Folgen einer durch den Bürgerentscheid bewirkten Gemeindeentscheidung darzustellen. Er kann entbehrlich sein, wenn keine Kosten entstehen, Einsparungen zu erwarten sind oder Kosten nicht vorhersehbar sind. Im konkreten Fall war nach Aktenlage kein Vorschlag zu künftig entgehenden Gewinnen erforderlich, weil kein Wegfall bisher tatsächlich erzielter Einnahmen dargetan ist. • Reichweite des Kostendeckungsvorschlags: Zum Kostendeckungsvorschlag gehören auch abzuschätzende Folgekosten, nicht jedoch bloß mögliche zukünftige entgangene Einnahmen, die bislang nicht realisiert wurden. • Bestimmtheit der Fragestellung (§ 21 Abs. 3 GemO): Die Frage im Bürgerbegehren muss sich aus dem eingereichten Text mit Begründung eindeutig ergeben, da ein Bürgerentscheid Wirkungen eines Gemeinderatsbeschlusses hat und die Bürger ohne weitergehende Sachkenntnis den Inhalt erfassen können müssen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Fragestellung war mehrdeutig. Unklar blieb, ob die gesamte Resthochfläche oder nur Teilbereiche südwestlich und südöstlich (Richtung Ratshausen und Hausen) vom Abbau ausgenommen werden sollten; die Begründung liefert keine hinreichende Konkretisierung, und die vorgelegten Flugblätter und Karten liefern keine einheitliche oder verbindliche Eingrenzung. • Begrenzung der Auslegungsmittel: Subjektive oder außerhalb des eingereichten Texts liegende Erläuterungen der Initiatoren sind grundsätzlich nicht ausreichend, um die erforderliche Bestimmtheit herzustellen. Karten können zwar zur Präzisierung herangezogen werden, ersetzen aber nicht eine eindeutige textliche Fragestellung. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Auch wenn das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit wegen fehlendem Kostendeckungsvorschlag zu Unrecht angenommen hat, bleibt die Unzulässigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit der Fragestellung bestehen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde zurückgewiesen. Zwar war der Kostendeckungsvorschlag hier entbehrlich, doch das Bürgerbegehren ist bereits wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit der Fragestellung unzulässig. Die Frage und Begründung des Begehrens lassen nicht klar erkennen, ob die gesamte Resthochfläche oder nur die in Richtung Ratshausen und Hausen gelegenen Teilflächen vom Abbau ausgenommen werden sollen; außerhalb des Texts vorgelegte Erläuterungen und uneinheitliche Karten können dies nicht ersetzen. Daher konnte dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht stattgegeben werden. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde festgesetzt.