Urteil
2 S 1359/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kommunale Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist keine unionsrechtlich unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.
• Eine Vergnügungssteuer, die sich am elektronisch gezählten Einspielergebnis (Bruttokasse) bemisst, kann als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG gelten und ist nicht gleichartig zur Umsatzsteuer.
• Die Vergnügungssteuer verletzt nicht ohne weiteres die Berufsfreiheit (Art. 12 GG): Ein Steuersatz von 18,5 % der Bruttokasse ist nicht per se erdrosselnd, sofern ein durchschnittlicher Betreiber einen angemessenen Reingewinn erzielen kann.
• Die Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler genügt, wenn eine kalkulatorische Überwälzung möglich ist; ein Abzug von Umsatzsteuer oder Betriebsausgaben als Bemessungsgrundlage ist nicht zwingend.
• Mindestbeträge der Vergnügungssteuer und eine fehlende Übergangsregelung sind unter den gegebenen Umständen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte (Einspielergebnis, 18,5 %) verfassungsgemäß • Die kommunale Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist keine unionsrechtlich unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. • Eine Vergnügungssteuer, die sich am elektronisch gezählten Einspielergebnis (Bruttokasse) bemisst, kann als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG gelten und ist nicht gleichartig zur Umsatzsteuer. • Die Vergnügungssteuer verletzt nicht ohne weiteres die Berufsfreiheit (Art. 12 GG): Ein Steuersatz von 18,5 % der Bruttokasse ist nicht per se erdrosselnd, sofern ein durchschnittlicher Betreiber einen angemessenen Reingewinn erzielen kann. • Die Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler genügt, wenn eine kalkulatorische Überwälzung möglich ist; ein Abzug von Umsatzsteuer oder Betriebsausgaben als Bemessungsgrundlage ist nicht zwingend. • Mindestbeträge der Vergnügungssteuer und eine fehlende Übergangsregelung sind unter den gegebenen Umständen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist gewerblicher Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in zwei Gaststätten der Gemeinde Rheinmünster. Der Gemeinderat erließ eine Vergnügungssteuersatzung, nach der solche Geräte nicht mehr pauschal pro Stück, sondern mit 18,5 % des elektronisch gezählten Einspielergebnisses (Bruttokasse) besteuert werden; daneben gelten Mindestbeträge von 180 EUR bzw. 90 EUR je Gerät und Monatsbemessungszeitraum. Der Antragsteller beantragte Normenkontrolle und rügte verfassungs- und unionsrechtliche Verstöße insbesondere gegen Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 3, Art. 12 GG sowie gegen Unionsrecht und die Mehrwertsteuerrichtlinie; er verlangte alternativ die Feststellung der Unanwendbarkeit wegen Unionsrechts. Er monierte u.a. fehlende Abwälzbarkeit, Verletzung des Nettoprinzips, erdrosselnde Wirkung, fehlende Übergangsregelung und ein Vollzugsdefizit gegenüber Online-Glücksspiel. Die Gemeinde verteidigte die Satzung mit Verweis auf ständige Rechtsprechung und vorgebrachte Sach- und Zahlenangaben. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft und antragsbefugt; Frist eingehalten. • Unionsrecht: Die Regelung verletzt weder die Dienstleistungsfreiheit noch die Mehrwertsteuerrichtlinie. Nach Rechtsprechung des EuGH und nationaler Rechtsprechung fehlt der Vergnügungssteuer der Charakter einer Umsatzsteuer, sodass kumulative Erhebung neben Mehrwertsteuer zulässig ist. • Kompetenz und Typisierung: Die Gemeinde ist befugt, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a GG zu erheben. Die streitige Spielgerätesteuer ist nach subjektiver Zielsetzung und objektivem Regelungsgehalt als örtliche Aufwandsteuer konzipiert und nicht als Unternehmenssteuer einzuordnen. • Gleichartigkeitsverbot: Art. 105 Abs. 2a GG ist nicht verletzt; die Vergnügungssteuer ist nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer. • Berufsfreiheit / Erdrosselungsverbot: Eine erdrosselnde Wirkung liegt nicht vor. Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Betreiber noch annehmbaren Reingewinn erzielen kann; Indizien (Zahlen zum Gerätebestand, fehlende substantiierte Nachweise des Antragstellers) sprechen gegen eine Existenzgefährdung. • Abwälzbarkeit: Die erforderliche kalkulatorische Abwälzbarkeit auf den Spieler ist gegeben. Es genügt, dass über langfristige Erfahrungswerte eine Kalkulation möglich ist; rechtliche und tatsächliche Abwälzbarkeit sind nicht ausgeschlossen durch Spielverordnung oder sonstige Regelungen. • Bemessungsgrundlage: Die Verwendung der elektronisch gezählten Bruttokasse als zulässiger, realitätsnaher Ersatzmaßstab entspricht dem Grundsatz der Belastungsgleichheit; ein zwingender Abzug der Umsatzsteuer oder der Betriebsausgaben (Nettoprinzip) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. • Mindestbesteuerung: Die vorgesehenen Mindestbeträge sind wegen des verfolgten Lenkungszwecks (Suchtprävention) und der geringen praktischen Anwendung in der Gemeinde verhältnismäßig. • Übergangsregelung: Bei Systemwechsel besteht keine absolute Pflicht zur Übergangsregelung; hier sprechen die kurze Frist bis zum Inkrafttreten und das Fehlen substantiierten Vortrags für den Antragsteller dagegen. • Verfahrensfolgen: Antrag abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller; Revision nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag wird abgewiesen. Die angegriffenen Satzungsbestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 a) und § 7 Abs. 1 a) Nr. 2 VStS) verstoßen weder gegen Unionsrecht noch gegen höherrangiges nationales Recht. Die Satzung ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß ausgestaltet, die Bemessung nach der elektronisch gezählten Bruttokasse ist ein zulässiger Maßstab, die kalkulatorische Abwälzbarkeit sowie die Höhe des Steuersatzes von 18,5 % begründen keine erdrosselnde Wirkung, Mindestbeträge und das Fehlen einer Übergangsregelung sind unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.