OffeneUrteileSuche
Urteil

2 S 1671/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

25mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Kommune besitzt nach Art.105 Abs.2a GG i.V.m. §9 Abs.4 KAG die Kompetenz, eine Vergnügungssteuersatzung für Geldspielgeräte zu erlassen, wenn sie den Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer hat. • Die Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer ist eine Aufwandsteuer und nicht mit einer Umsatzsteuer gleichartig; unionsrechtliche Verbote stehen ihr nicht entgegen. • Eine Vergnügungssteuer verstößt nicht gegen Art.12 GG, sofern sie nicht in einer Weise erdrosselnd wirkt, dass der durchschnittliche Betreiber im Satzungsgebiet den Beruf wirtschaftlich nicht mehr ausüben kann; der maßgebliche Prüfungsmaßstab ist der durchschnittliche Betreiber im Gemeindegebiet. • Die materielle Frage der Verfassungsmäßigkeit (z. B. Abwälzbarkeit, Erdrosselung, Lenkungszweck) berührt nicht die Satzungsbefugnis der Kommune; kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt als materielle Voraussetzung.
Entscheidungsgründe
Kommunale Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte als zulässige örtliche Aufwandsteuer • Die Kommune besitzt nach Art.105 Abs.2a GG i.V.m. §9 Abs.4 KAG die Kompetenz, eine Vergnügungssteuersatzung für Geldspielgeräte zu erlassen, wenn sie den Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer hat. • Die Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer ist eine Aufwandsteuer und nicht mit einer Umsatzsteuer gleichartig; unionsrechtliche Verbote stehen ihr nicht entgegen. • Eine Vergnügungssteuer verstößt nicht gegen Art.12 GG, sofern sie nicht in einer Weise erdrosselnd wirkt, dass der durchschnittliche Betreiber im Satzungsgebiet den Beruf wirtschaftlich nicht mehr ausüben kann; der maßgebliche Prüfungsmaßstab ist der durchschnittliche Betreiber im Gemeindegebiet. • Die materielle Frage der Verfassungsmäßigkeit (z. B. Abwälzbarkeit, Erdrosselung, Lenkungszweck) berührt nicht die Satzungsbefugnis der Kommune; kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt als materielle Voraussetzung. Der Antragsteller, ein gewerblicher Automatenaufsteller mit 17 Geräten in Spielhalle und Gaststätten, klagt gegen die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde vom 20.10.2015. Die Satzung änderte die Bemessung: statt eines festen Stückbetrags soll künftig die elektronisch gezählte Bruttokasse der Spielgeräte mit 20% besteuert werden; Steuerschuldner ist der Aufsteller, der quartalsweise Erklärungen abzugeben hat. Der Antragsteller beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung mit Ausnahme des Ordnungswidrigkeitsparagrafen und rügt fehlende Gesetzgebungskompetenz, fehlende Abwälzbarkeit, eine angebliche erdrosselnde Wirkung und Eingriffe durch kumulative Regelungen (Glücksspiel- und Spielverordnung). Er trägt vor, die Neuregelung mache seinen Betrieb unrentabel; die Gemeinde beantragt Abweisung. Das Gericht stellte dar, dass die Normenkontrollklage zulässig sei und prüfte insbesondere Kompetenz, Charakter der Steuer, Abwälzbarkeit, Erdrosselungsrisiko und unionsrechtliche Vereinbarkeit. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig; Normenkontrollantrag war fristgerecht und antragsbefugt; die Ordnungswidrigkeitsvorschrift wurde ausgenommen. • Kompetenz (§§ Art.105 Abs.2a GG, §9 Abs.4 KAG): Die Kommune durfte die Satzung erlassen, weil die Abgabe nach ihrem Steuertatbestand, Maßstab und wirtschaftlicher Wirkung als örtliche Aufwandsteuer einzuordnen ist. • Charakter der Steuer: Steuergegenstand (Aufwand des einzelnen Spielers) und Bemessungsgrundlage (Bruttokasse) entsprechen dem herkömmlichen Bild der Vergnügungs- bzw. Automatensteuer; der Umstand, dass der Steuerschuldner der Aufsteller ist, ändert an der Einordnung nichts. • Unionsrechtliche Prüfung: Die Steuer weist nicht die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer auf (kein Vorsteuerabzug, nicht allgemeine Anwendung), sodass Richtlinien des Mehrwertsteuerrechts der Satzung nicht entgegenstehen. • Erdrosselungsverbot (Art.12 GG): Für eine unzulässige Erdrosselung wäre zu zeigen, dass die Steuer dem durchschnittlichen Betreiber im Gebiet die Berufsausübung wirtschaftlich unmöglich macht; dies ist nicht der Fall. Indizien (keine nennenswerten Betriebsschließungen, weitgehend konstante Zahl der Geräte, andere Aufsteller zahlen) sprechen gegen eine Branchenbedrohung. • Kalkulatorische Abwälzbarkeit: Es reicht die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung; rechtliche Rahmenbedingungen (Spielverordnung, Abstandsvorgaben etc.) schließen diese nicht aus; die Prüfung der Abwälzbarkeit ist weitgehend mit der Erdrosselungsprüfung teilidentisch. • Additive Grundrechtseinwirkungen: Die kumulative Belastung durch Steuer und glücksspielrechtliche Beschränkungen begründet keine verfassungswidrige Erschöpfung der Berufsfreiheit im konkreten Fall. • Beweiswürdigung: Die belastenden Einzeldarstellungen des Antragstellers zu seinem Unternehmensergebnis genügen nicht, um die behauptete erdrosselnde Wirkung im Satzungsgebiet zu belegen. Der Normenkontrollantrag wurde abgewiesen. Die Satzung ist in ihren angegriffenen Teilen rechtswirksam; die Gemeinde war kompetent, die Steuer als örtliche Aufwandsteuer zu erlassen, und die streitgegenständliche Festlegung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes führt weder zu einer unionsrechtlichen Unzulässigkeit noch zu einer verfassungsrechtlich relevanten Erdrosselung der Branche im Satzungsgebiet. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung enthält zudem eine Streitwertfestsetzung für das Normenkontrollverfahren.