Beschluss
1 S 1529/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer von mehreren Klägern angefochtenen Auflösung einer Veranstaltung ist der Streitwert grundsätzlich einheitlich nach dem Auffangwert zu bemessen, da die Maßnahme nur einheitlich befolgt werden kann.
• Platzverweise gegenüber einzelnen Personen sind eigenständige Verwaltungsakte und werden bei subjektiver Klagehäufung gesondert zusammengerechnet.
• Bei der Bewertung von Folgevollstreckungsmaßnahmen kann ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache zugrunde gelegt werden, wenn es sich um bloße Nebenverfahren handelt.
• Der Streitwert ist nach §52 Abs.1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; bei unzureichenden Anhaltspunkten ist der Auffangwert des §52 Abs.2 GKG anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Auflösung einer Veranstaltung und individuellen Platzverweisen • Bei einer von mehreren Klägern angefochtenen Auflösung einer Veranstaltung ist der Streitwert grundsätzlich einheitlich nach dem Auffangwert zu bemessen, da die Maßnahme nur einheitlich befolgt werden kann. • Platzverweise gegenüber einzelnen Personen sind eigenständige Verwaltungsakte und werden bei subjektiver Klagehäufung gesondert zusammengerechnet. • Bei der Bewertung von Folgevollstreckungsmaßnahmen kann ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache zugrunde gelegt werden, wenn es sich um bloße Nebenverfahren handelt. • Der Streitwert ist nach §52 Abs.1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; bei unzureichenden Anhaltspunkten ist der Auffangwert des §52 Abs.2 GKG anzusetzen. 32 Kläger wandten sich gegen die angeordnete Auflösung einer Versammlung am 15.02.2012 sowie gegen ihnen gegenüber ausgesprochene Platzverweise und gegen Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wegführens. Sie begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung, der Platzverweise und der Zwangsmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert insgesamt zunächst auf 320.000 EUR fest. Die Kläger beantragten Herabsetzung auf 82.500 EUR und beschwerten sich hiergegen. Es ging im Wesentlichen um die Frage, wie die Werte der einzelnen Streitgegenstände bei subjektiver Klagehäufung zusammenzurechnen sind und welcher Maßstab für die Vollstreckungsmaßnahmen anzulegen ist. • Streitwertbemessung erfolgt nach §52 Abs.1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; bei fehlenden Anhaltspunkten ist der Auffangwert von 5.000 EUR (§52 Abs.2 GKG) maßgeblich. • Bei subjektiver Klagehäufung sind die Werte mehrerer Streitgegenstände gemäß §39 Abs.1 GKG zusammenzurechnen, es sei denn, die Anträge betreffen wirtschaftlich denselben Gegenstand und haben keine selbstständige Bedeutung. • Die Auflösung einer Veranstaltung ist nicht teilbar, da sie nur einheitlich befolgt werden kann; daher sind die hierfür gestellten Feststellungsanträge der 32 Kläger insgesamt mit dem einheitlichen Auffangwert von 5.000 EUR zu bewerten. • Platzverweise sind hingegen individuelle Verwaltungsakte mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung; deshalb sind die Feststellungsanträge hiergegen für jeden Kläger gesondert zu bewerten und zusammenzurechnen (32 x 5.000 EUR = 160.000 EUR). • Für die Feststellungsanträge gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Wegführen/Wegtragen) ist entsprechend Nr.1.7.1 des Streitwertkatalogs und mangels eigenständiger Hauptsachbedeutung ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen; somit 31 x 1.250 EUR = 38.750 EUR. • Addiert ergeben sich 5.000 EUR (Versammlungsauflösung) + 160.000 EUR (Platzverweise) + 38.750 EUR (Zwangsanwendung) = 203.750 EUR als Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens. • Kostenentscheidung ist entbehrlich, und der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Kläger war teilweise begründet. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde von 320.000 EUR auf 203.750 EUR herabgesetzt, weil die Auflösung der Versammlung als einheitlich befolgbare Maßnahme mit dem Auffangwert von 5.000 EUR zu bewerten war, die Platzverweise hingegen als einzelne Verwaltungsakte jeweils mit 5.000 EUR und die Vollstreckungsmaßnahmen als je ein Viertel des Hauptsachestreitwerts. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Damit bleibt die materielle Bewertung der einzelnen Streitgegenstände verbindlich festgesetzt und bestimmt die Gebührenreihenfolge des Verfahrens.