Beschluss
9 S 1241/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen besteht Anspruch auf angemessene Ausgleichsmaßnahmen nach § 13 Abs. 7 JAPrO; diese dürfen weder unter- noch überkompensieren.
• Eine Gesamtpausenregelung, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet wird, kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ersetzen, wenn dadurch eine Überkompensation vermieden wird.
• Das Landesjustizprüfungsamt hat einen Beurteilungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs; medizinische Empfehlungen sind nicht automatisch bindend, wenn sie über das medizinisch Notwendige hinausgehen.
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich in Examensprüfungen: Pausen statt Schreibzeitverlängerung bei Diabetes • Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen besteht Anspruch auf angemessene Ausgleichsmaßnahmen nach § 13 Abs. 7 JAPrO; diese dürfen weder unter- noch überkompensieren. • Eine Gesamtpausenregelung, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet wird, kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ersetzen, wenn dadurch eine Überkompensation vermieden wird. • Das Landesjustizprüfungsamt hat einen Beurteilungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs; medizinische Empfehlungen sind nicht automatisch bindend, wenn sie über das medizinisch Notwendige hinausgehen. Die Antragstellerin, seit langem an Typ-1-Diabetes leidend, beantragte für die Zweite juristische Staatsprüfung Herbst 2017 eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 90 Minuten je Prüfungstag, die Mitführung und Benutzung von Blutzuckermessgeräten und einer Insulinpumpe sowie Zuweisung eines Einzelprüfungsraums. Das Landesjustizprüfungsamt gewährte stattdessen Pausenregelungen (insgesamt bis 90 Minuten pro Aufsichtsarbeit, nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet) und erlaubte das Mitführen der Hilfsmittel, nicht aber uneingeschränkte Nutzung im Prüfungsraum; ein Einzelraum wurde nicht zugewiesen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Prüfungsamt per einstweiliger Anordnung zur Gewährung der beantragten Maßnahmen. Das Prüfungsamt legte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Streitgegenstand war, ob die vom Prüfungsamt getroffenen Maßnahmen den erforderlichen Nachteilsausgleich nach § 13 Abs. 7 JAPrO gewährleisten oder die vom Gericht angeordnete Schreibzeitverlängerung und der Einzelraum notwendig sind. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Prüfungsamts war statthaft, fristgerecht und begründet. • Rechtsgrundlage: § 50 Abs.2 JAPrO i.V.m. § 13 Abs.4–7 JAPrO regelt Nachteilsausgleich bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen; § 13 Abs.7 Satz3 JAPrO begrenzt die Gesamtzeitverlängerung auf 2,5 Stunden. • Feststellung der Beeinträchtigungen: Die Antragstellerin leidet an einer langjährigen Typ-1-Diabetes mit wiederholten Glukose-schwankungen und dadurch bedingten kognitiven Leistungseinbußen; dies begründet grundsätzlich Anspruch auf Nachteilsausgleich. • Abgrenzung medizinischer Empfehlungen und prüfungsrechtlicher Angemessenheit: Amtsärztliche Empfehlungen sind medizinische Bewertungen, begründen aber nicht automatisch den rechtlich gebotenen Umfang der Prüfungsanpassung; das Prüfungsamt hat bei der Ausgestaltung des Ausgleichs einen Bewertungs- und Abwägungsspielraum. • Vermeidung von Überkompensation: Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit kann zu einem unerwünschten Schreibzeitvorteil führen; die Gewährung nicht auf die Bearbeitungszeit angerechneter Pausen bis zu 90 Minuten verhindert sowohl Unter- als auch Überkompensation und wahrt die Chancengleichheit. • Eignung der Pausenregelung: Die dokumentierten medizinischen Befunde rechtfertigen nach Aktenlage keine häufigen, ständigen Eingriffe während der Prüfung, so dass die Pausenregelung zusammen mit der Erlaubnis, Hilfsmittel mitzuführen (und bei Bedarf zu benutzen, sofern andere nicht gestört werden), einen angemessenen Ausgleich darstellt. • Einzelprüfungsraum und Gerätestörungen: Die Empfehlung für einen Einzelraum zielt vornehmlich auf den Schutz anderer Prüflinge vor akustischen Signalen ab; da die Gerätemitführung und -nutzung zulässig ist, reicht der reguläre Prüfungsraum aus, sofern störende Effekte ausgeschlossen werden können. • Ergebnis der Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit ist die gewählte Kombination aus Pausenregelung und Erlaubnis zur Mitführung/Benutzung medizinisch erforderlich und prüfungsrechtlich angemessen; weitergehende Maßnahmen würden überkompensieren. Die Beschwerde des Landesjustizprüfungsamts ist erfolgreich; der Antrag auf einstweilige Anordnung der Antragstellerin wird abgelehnt. Das Prüfungsamt durfte statt einer Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnete Pausen bis insgesamt 90 Minuten je Aufsichtsarbeit gewähren und das Mitführen der medizinisch erforderlichen Hilfsmittel erlauben; diese Maßnahmen gleichen die krankheitsbedingten Nachteile angemessen aus. Eine zusätzliche Verlängerung der Bearbeitungszeit, eine uneingeschränkte Nutzung der Geräte im Prüfungsraum oder die Zuweisung eines Einzelprüfungsraums wären nach Aktenlage überkompensierend oder nicht erforderlich. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.