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Beschluss

5 S 1972/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache zu bemessen; der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit dient als Orientierung. • Der Streitwertkatalog 2013 unterscheidet zwischen großflächigen Werbetafeln und Wechselwerbeanlagen und sieht für Wechselwerbeanlagen eine Bemessung nach Quadratmeter (250 €/m²) vor. • Bei beleuchteten Wechselwerbeanlagen rechtfertigt die erhöhte wirtschaftliche Bedeutung eine Erhöhung des sich aus dem Katalog ergebenden Betrags; der Senat hält eine Verdopplung in Betrachtung des hier gegebenen Sachverhalts für angemessen. • Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist zulässig nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG, wenn die Gebührendifferenz 200 Euro übersteigt.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei beleuchteten Wechselwerbeanlagen: Verdopplung des Katalogbetrags • Bei der Streitwertfestsetzung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache zu bemessen; der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit dient als Orientierung. • Der Streitwertkatalog 2013 unterscheidet zwischen großflächigen Werbetafeln und Wechselwerbeanlagen und sieht für Wechselwerbeanlagen eine Bemessung nach Quadratmeter (250 €/m²) vor. • Bei beleuchteten Wechselwerbeanlagen rechtfertigt die erhöhte wirtschaftliche Bedeutung eine Erhöhung des sich aus dem Katalog ergebenden Betrags; der Senat hält eine Verdopplung in Betrachtung des hier gegebenen Sachverhalts für angemessen. • Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist zulässig nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG, wenn die Gebührendifferenz 200 Euro übersteigt. Die Klägerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage des Typs "Premium Billboard". Die Anlage bestand aus drei neun Quadratmeter großen, im 10–15‑Sekunden‑Takt wechselnden Plakaten und war beleuchtet. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf Grundlage des Streitwertkatalogs 2013 für Wechselwerbeanlagen (250 €/m²) an und kam auf 6.750 Euro. Die Klägerin beziehungsweise ihr Prozessbevollmächtigter erhob Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert anzuheben. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die richtige Anwendung des Streitwertkatalogs auf die beleuchtete Wechselwerbeanlage. • Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 52 GKG; bei unklaren Anhaltspunkten ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro anzunehmen; die Gerichte orientieren sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. • Der Streitwertkatalog 2013 unterscheidet ausdrücklich zwischen großflächigen Werbetafeln (Pauschalbetrag) und Wechselwerbeanlagen (Bemessung nach m²). Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013 (250 €/m²) herangezogen und daraus 6.750 Euro berechnet. • Der Senat hält den Ansatz, bei Wechselwerbeanlagen die Gesamtwerbefläche zugrunde zu legen, für sachgerecht und bestätigt die Heranziehung der genannten Katalogstelle. • Zusätzlich ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Umstand der Beleuchtung zu berücksichtigen. Beleuchtete Anlagen sind für den Betreiber deutlich lukrativer, weil die Werbewirkung auch bei Dunkelheit fortbesteht; dies rechtfertigt eine Erhöhung des Katalogbetrags. Der Senat setzt deshalb den sich aus Nr. 9.1.2.3.2 ergebenden Betrag aufgrund der Beleuchtung pauschal doppelt an. • Die Beschwerde ist zulässig nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil die Gebührendifferenz den Wert von 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde war teilweise erfolgreich: Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird von 6.750 Euro auf 13.500 Euro geändert. Grundlage ist die Anwendung von Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013 (250 €/m²) für Wechselwerbeanlagen und die Berücksichtigung der Beleuchtung, die eine Verdopplung des Katalogbetrags rechtfertigt. Weitere Gesichtspunkte für eine abweichende Bewertung hat die Klägerin nicht vorgetragen, sodass kein höherer oder niedrigerer Streitwert festgesetzt wurde. Kostenentscheidungen wurden nicht getroffen, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist.