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Beschluss

A 12 S 338/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung im Sinne des § 169 Satz 1 GVG ist gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. • Ein Verfahrensrügenmangel wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist ausgeschlossen, wenn nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO Rügeverlust eingetreten ist. • Die öffentliche Zugangsmöglichkeit muss nicht einen psychologisch hemmungsfreien Zugang gewährleisten; eine historische Gebäudebeschriftung, die möglicherweise abschreckend wirkt, begründet für sich keinen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG. • Ein Zulassungsantrag nach § 78 AsylG scheitert, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht hergeleitet oder durch Tatsachen substantiiert ist.
Entscheidungsgründe
Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt trotz historischer Gebäudebeschriftung • Die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung im Sinne des § 169 Satz 1 GVG ist gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. • Ein Verfahrensrügenmangel wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist ausgeschlossen, wenn nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO Rügeverlust eingetreten ist. • Die öffentliche Zugangsmöglichkeit muss nicht einen psychologisch hemmungsfreien Zugang gewährleisten; eine historische Gebäudebeschriftung, die möglicherweise abschreckend wirkt, begründet für sich keinen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG. • Ein Zulassungsantrag nach § 78 AsylG scheitert, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht hergeleitet oder durch Tatsachen substantiiert ist. Der Kläger, Asylbewerber aus Mazedonien, begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über seine Asylanerkennung. Er rügt, die mündliche Verhandlung sei nicht öffentlich gewesen, weil am Gerichtsgebäude eine historische Inschrift "Verwaltungsgerichtshof" angebracht sei und dies potenzielle Zuhörer psychologisch abschrecke; lediglich ein kleines Schild weise auf das Verwaltungsgericht hin. Der Kläger verweist auf die Möglichkeit, denkmalschutz- und psychologische Gutachten einzuholen. Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hatte im Erdgeschoss Sitzungssaal 2 verhandelt; der Kläger behauptet, die Öffentlichkeit sei dadurch verhindert worden. Nach Einreichung der Begründung reichte der Kläger noch eine ärztliche Bescheinigung ein, die Abschiebehindernisse belegen soll. • Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Abs. 5 VwGO) ist nicht erfüllt, weil die behauptete Verfahrensverletzung nicht durchgreift. • Rügeverlust nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO: Der mögliche Verstoß gegen die Öffentlichkeit wurde nicht rechtzeitig geltend gemacht, so dass eine spätere Rüge ausscheidet. • Tatbestandsmäßige Öffentlichkeit nach § 169 Satz 1 GVG liegt vor, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind; hierzu reicht Zugangsmöglichkeit ohne besondere Schwierigkeiten und tatsächliche Zutrittsmöglichkeiten. • Die vom Kläger vorgetragenen psychologischen Hemmschwellen wegen der historischen Inschrift sind unbewiesen und reichen materiell nicht aus; die Vorschrift des § 169 Satz 1 GVG gebietet keine Gewährleistung eines psychologisch ungestörten Zugangs. • Tatsächliche Umstände sprechen gegen die Rüge: langjährige Nutzung des Gebäudes durch das Verwaltungsgericht, deutlich sichtbares Straßenschild mit Beschriftung und Wappen, Erreichbarkeit des Sitzungssaals im Erdgeschoss. • Ein nachträglich vorgelegtes ärztliches Attest zur Verhinderung der Rückkehr begründet keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, da kein einschlägiger Zulassungsgrund dargetan wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die angegriffene Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist unbegründet, weil die Verhandlung in einem für jedermann grundsätzlich zugänglichen Sitzungssaal stattfand und der Kläger keinen nachprüfbaren Vortrag zur behaupteten psychologischen Abschreckwirkung erbracht hat. Zudem ist die Rüge wegen Rügeverlusts nicht nachträglich verwertbar. Ferner begründen spätere ärztliche Ausführungen keinen Zulassungsgrund nach dem Asylgesetz. Deshalb besteht kein Anlass zur Zulassung der Berufung.