Beschluss
1 S 2595/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten eines im Vorverfahren bereits hinzugezogenen Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung für notwendig erklärt hat.
• Als „Vorverfahren“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist allein das nach §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebene Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen, nicht das Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde.
• Wird ein Widerspruch gegen einen nicht statthaften Verwaltungsakt eingelegt oder ist wegen der gesetzlichen Regelung ein Vorverfahren nicht erforderlich, kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht als „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anerkannt werden.
• Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt kein allgemeiner Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren; eine Erstattungsfähigkeit bedarf gesetzlicher Grundlage.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ohne gerichtliche Notwendigkeitserklärung nach §162 VwGO • Die Kosten eines im Vorverfahren bereits hinzugezogenen Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung für notwendig erklärt hat. • Als „Vorverfahren“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist allein das nach §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebene Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen, nicht das Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde. • Wird ein Widerspruch gegen einen nicht statthaften Verwaltungsakt eingelegt oder ist wegen der gesetzlichen Regelung ein Vorverfahren nicht erforderlich, kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht als „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anerkannt werden. • Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt kein allgemeiner Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren; eine Erstattungsfähigkeit bedarf gesetzlicher Grundlage. Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid zur Rückzahlung von Fördermitteln in Höhe von 25.900 EUR belastet. Die Klägerin legte Widerspruch ein, obwohl nach Landesrecht (§ 15 Abs. 1 AGVwGO) für Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums kein Vorverfahren vorgesehen ist. Daraufhin erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe; das Regierungspräsidium hob die angegriffenen Bescheide im Verfahrensverlauf auf, und die Hauptsache war erledigt. Die Klägerin beantragte nach Prozessende die Erstattung der Kosten ihres im „Widerspruchsverfahren“ eingeschalteten Bevollmächtigten in Höhe von 2.480,44 EUR mit der Begründung, dessen Hinzuziehung sei erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab mit der Begründung, ein Vorverfahren im Sinne der VwGO habe nicht stattgefunden bzw. sei unstatthaft gewesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. • Anwendbare Regelung ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO: Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren bereits hinzugezogenen Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt hat. • Der Begriff ‚Vorverfahren‘ in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich auf das durch §§ 68 ff. VwGO geregelte, dem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich vorgeschaltete Vorverfahren; das Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde ist kein Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift. • Die Erforderlichkeitsprüfung ist aus Sicht eines verständigen Beteiligten vorzunehmen; maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Beteiligter unter den gegebenen Umständen anwaltliche Hilfe beansprucht hätte. • Lag überhaupt kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO vor oder war ein solches gesetzlich nicht erforderlich (z. B. nach § 15 Abs. 1 AGVwGO), besteht kein Raum, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. • Auch wenn ein unstatthafer Widerspruch eingelegt wurde, ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; im vorliegenden Fall war die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend, sodass der Widerspruch unstatthaft war. • Das Rechtsstaatsprinzip begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten; eine Erstattungsfähigkeit erfordert eine ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung. • Folge: Mangels gerichtlicher Feststellung der Notwendigkeit ist die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu versagen; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin erhält keine Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten, weil nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind, wenn das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig erklärt hat. Hier lag kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO bzw. war ein etwa eingelegter Widerspruch unstatthaft, sodass die Hinzuziehung des Anwalts nicht als notwendig anzusehen war. Ein verfassungsrechtlicher Erstattungsanspruch folgt nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip, weshalb eine gesetzliche Grundlage fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.