Beschluss
4 S 2369/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten für ein vom Kläger eingeholtes Privatgutachten sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
• Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Notwendigkeit eines Privatgutachtens nur ausnahmsweise bejaht werden, etwa wenn damit das Gericht mit Aussicht auf Erfolg zu einer förmlichen Beweisaufnahme veranlasst werden kann.
• Taktisches Vorgehen, statt einen formlosen Beweisantrag zu stellen und stattdessen eigenständig ein Privatgutachten einzuholen, begründet keine Erstattungsfähigkeit der Kosten.
• Dass das Gericht später ein eigenes Sachverständigengutachten eingeholt und sich mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt hat, ändert die ex-ante-Betrachtung zur Erforderlichkeit des Privatgutachtens nicht.
Entscheidungsgründe
Privatgutachten nur ausnahmsweise erstattungsfähig; ex-ante-Erforderlichkeitsprüfung • Die Kosten für ein vom Kläger eingeholtes Privatgutachten sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. • Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Notwendigkeit eines Privatgutachtens nur ausnahmsweise bejaht werden, etwa wenn damit das Gericht mit Aussicht auf Erfolg zu einer förmlichen Beweisaufnahme veranlasst werden kann. • Taktisches Vorgehen, statt einen formlosen Beweisantrag zu stellen und stattdessen eigenständig ein Privatgutachten einzuholen, begründet keine Erstattungsfähigkeit der Kosten. • Dass das Gericht später ein eigenes Sachverständigengutachten eingeholt und sich mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt hat, ändert die ex-ante-Betrachtung zur Erforderlichkeit des Privatgutachtens nicht. Der Kläger ließ ein privat in Auftrag gegebenes psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstellen und beantragte danach die Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Erstattung mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor. Der Kläger rügte, er habe mangels eigener Sachkunde das Gutachten benötigt, insbesondere zur Parität gegenüber der Aussage eines namentlich genannten Zeugen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Privatsachverständigen war dem Gerichtsgutachten noch nicht bekannt, später holte das Gericht jedoch selbst ein psychiatrisches Gutachten ein. Der Kläger legte sein Privatgutachten dem Gericht erst nach dessen eigenem Gutachtensauftrag vor und bat um Berücksichtigung. Das Gericht folgte dem nicht und verurteilte den Kläger zur Tragung der Beschwerdekosten. • Rechtliche Grundlage ist § 162 Abs. 1 VwGO; erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. • Erforderlichkeit ist ex ante zu beurteilen: Zum Zeitpunkt der Beauftragung musste plausibel sein, dass ohne das Privatgutachten das Begehren nicht anders darlegbar bzw. beweisbar war. • Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung; daher hätte ein einfacher Beweisantrag hinsichtlich der erforderlichen Begutachtung Aussicht auf Erfolg gehabt. • Der Kläger hat keinen Beweisantrag gestellt und das Privatgutachten erst nachträglich vorgelegt; dieses taktische Vorgehen begründet keine notwendige Aufwendung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. • Dass das Gericht später von Amts wegen ein Gutachten eingeholt und dieses unter Einbeziehung des Privatgutachtens gewürdigt hat, ist für die ex-ante-Betrachtung ohne Einfluss; Erstattungsfähigkeit richtet sich nach der Lage zum Zeitpunkt der Beauftragung. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht befunden, dass die Kosten des privat eingeholten Gutachtens nicht erstattungsfähig sind, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 VwGO nicht vorlagen; die Einholung des Gutachtens war nicht notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere bestand die Möglichkeit eines erfolgversprechenden Beweisantrags gegenüber dem Amtsermittlungsgrundsatz. Dass das Gericht später selbst ein Gutachten eingeholt und das Privatgutachten berücksichtigt hat, ändert nichts an der fehlenden Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Beauftragung. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.