Urteil
12 S 594/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Ermittlung der Höhe eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII ist grundsätzlich das Einkommen des Zeitraums der Hilfegewährung maßgeblich (Grundsatz der Gleichzeitigkeit).
• Eine gesetzliche Neuregelung (§ 93 Abs. 4 SGB VIII n.F.) gilt nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte, wenn der Gesetzgeber keine ausdrückliche Rückwirkung angeordnet hat.
• Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII begründet die Möglichkeit, Kostenbeiträge ab dem Zugang der Mitteilung zu erheben; fehlende Beteiligung nichtsorgeberechtigter Eltern am Hilfeplanverfahren hindert die Heranziehung nicht.
• Bei Selbständigen ist zur Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens ein durchschnittliches Monatseinkommen aus dem relevanten Zeitraum zulässig, wenn es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Hilfezeitraum realistisch widerspiegelt.
Entscheidungsgründe
Keine Rückwirkung neuer Einkommensermittlungsvorschrift bei vorangegangener Hilfeleistung • Für die Ermittlung der Höhe eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII ist grundsätzlich das Einkommen des Zeitraums der Hilfegewährung maßgeblich (Grundsatz der Gleichzeitigkeit). • Eine gesetzliche Neuregelung (§ 93 Abs. 4 SGB VIII n.F.) gilt nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte, wenn der Gesetzgeber keine ausdrückliche Rückwirkung angeordnet hat. • Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII begründet die Möglichkeit, Kostenbeiträge ab dem Zugang der Mitteilung zu erheben; fehlende Beteiligung nichtsorgeberechtigter Eltern am Hilfeplanverfahren hindert die Heranziehung nicht. • Bei Selbständigen ist zur Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens ein durchschnittliches Monatseinkommen aus dem relevanten Zeitraum zulässig, wenn es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Hilfezeitraum realistisch widerspiegelt. Der Kläger ist Vater eines 1994 geborenen Sohnes, für den die Kindesmutter sorgeberechtigt war. Der Beklagte gewährte dem Sohn vom 02.11.2010 bis 19.12.2011 Heimunterbringung und informierte den Kläger am 19.11.2010 über die Leistung und die mögliche Kostenbeitragspflicht. Der Kläger lieferte erst verspätet und unvollständig Unterlagen; das Jugendamt holte Einkommensdaten beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 25.02.2014 setzte der Beklagte Kostenbeiträge für den Zeitraum der Heimerziehung fest, berechnet nach dem Einkommen der Jahre 2010 und 2011; die Summe wurde zugunsten des Klägers durch Bildung eines Durchschnittseinkommens reduziert. Der Kläger focht die Bescheide mit dem Hauptargument an, die seit 03.12.2013 geltende Fassung des § 93 Abs. 4 SGB VIII sei für die Einkommensberechnung heranzuziehen, was zu niedrigeren Beiträgen führen würde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte erfolglos Berufung ein. • Rechtliche Grundlage der Heranziehung sind §§ 91 Abs.1 Nr.5 b, 92, 93, 94 SGB VIII; formelle Anhörungspflichten wurden eingehalten. • Die Mitteilung nach § 92 Abs.3 SGB VIII erfolgte mit Schreiben vom 19.11.2010 und war dem Kläger nach Postlaufzeit am 22.11.2010 zugegangen; ab diesem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit der Beitragserhebung. • Nach herrschender Rechtsprechung und Gesetzeslage ist für die endgültige Festsetzung des Kostenbeitrags das Einkommen im Zeitraum der Hilfegewährung maßgeblich (Grundsatz der Gleichzeitigkeit), insbesondere auch bei Selbständigen ist ein durchschnittliches Monatseinkommen aus dem Hilfebereichszeitraum zu ermitteln. • Die 2013 eingefügte Regelung des § 93 Abs.4 SGB VIII, die auf das dem Leistungsjahr vorangehende Kalenderjahr abstellt, ist eine Neuregelung ohne ausdrückliche Rückwirkung; sie gilt daher nicht für bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte wie die Heimerziehung 2010/2011. • Eine Rückwirkung wäre nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung möglich; aus Inkrafttretensbestimmungen und Gesetzesmaterialien ergibt sich keine solche Rückwirkung oder authentische Klarstellung mit rückwirkender Wirkung. • Die vom Beklagten durchgeführte Einkommensermittlung anhand der Steuerbescheide für 2010 und 2011 sowie die Einstufung nach der bis 02.12.2013 geltenden Kostenbeitragsverordnung sind materielle-rechtlich zutreffend. Die aus Vereinfachungsgründen angewandte Durchschnittsbildung zu Gunsten des Klägers schmälert dessen Belastung und ist nicht zu beanstanden. • Die fehlende Beteiligung des nicht sorgeberechtigten Klägers am Hilfeplanverfahren ändert nichts an der Rechtsgrundlage der Heranziehung; § 36 SGB VIII verpflichtet nur zur Beteiligung der Personensorgeberechtigten, und die Heranziehung ist eine gebundene Entscheidung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Bescheide sind rechtmäßig. Es war zutreffend, zur Berechnung der Kostenbeiträge das Einkommen aus dem Zeitraum der Hilfegewährung (Jahre 2010 und 2011) nach der bis 02.12.2013 geltenden Fassung von § 93 SGB VIII und der bis 03.12.2013 gültigen Kostenbeitragsverordnung heranzuziehen. Die Neuregelung des § 93 Abs.4 SGB VIII (seit 03.12.2013) gilt mangels ausdrücklicher Rückwirkungsregelung nicht für die hier bereits abgeschlossene Maßnahme; die Mitteilungspflicht nach § 92 Abs.3 SGB VIII war erfüllt, und die verspätete Mitwirkung des Klägers rechtfertigt keine andere Rechtsanwendung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Revision wird nicht zugelassen.