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Beschluss

10 S 1878/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils vorliegen. • Zur Beurteilung von Brunnengeräuschen ist § 22 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit §§ 3 und 25 BImSchG heranzuziehen; Wertungen wie Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz sind tatbestandliche Elemente der Einzelfallprüfung. • Bei Überwachungsmessungen ist gemäß Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag vorzunehmen; dies dient insbesondere dem Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen der Behörde. • Brunnengeräusche auf öffentlichen Plätzen sind regelmäßig sozialadäquat; das Fehlen nachgewiesener Gesundheitsgefahren und die Einhaltung maßgeblicher Immissionsrichtwerte sprechen gegen behördliches Einschreiten.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen klagabweisendes Urteil zu Brunnengeräuschen • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils vorliegen. • Zur Beurteilung von Brunnengeräuschen ist § 22 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit §§ 3 und 25 BImSchG heranzuziehen; Wertungen wie Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz sind tatbestandliche Elemente der Einzelfallprüfung. • Bei Überwachungsmessungen ist gemäß Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag vorzunehmen; dies dient insbesondere dem Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen der Behörde. • Brunnengeräusche auf öffentlichen Plätzen sind regelmäßig sozialadäquat; das Fehlen nachgewiesener Gesundheitsgefahren und die Einhaltung maßgeblicher Immissionsrichtwerte sprechen gegen behördliches Einschreiten. Die Kläger wohnen seit 1992 am Marienplatz in Ravensburg und rügen seit 2014 Geräusche eines seit 1994 von der Beigeladenen betriebenen Brunnens. Sie verlangen behördliches Einschreiten des Landes Baden-Württemberg wegen vermeintlich schädlicher Geräuschimmissionen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Geräusche ließen sich im Rahmen des zulässigen Kernsiedlungsgebiets erwarten, seien sozialadäquat und würden die relevanten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Die Beigeladene ließ ein immissionsschutzrechtliches Gutachten erstellen, das am Wohnhaus der Kläger einen Beurteilungspegel von 56 dB(A) (mit 3 dB(A) Messabschlag 53 dB(A)) ergab. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit der Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert entweder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten; bei mehreren selbstständigen Begründungen sind für jede Zulassungsgrund darzulegen. • Keine ernstlichen Zweifel: Die Kläger haben keine substantiierte Auseinandersetzung geliefert, die die tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugend erschüttert; das Gericht hat mehrere selbständige Begründungsstränge, die alle zu prüfen sind. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG; schädliche Umwelteinwirkungen sind Einzelfallfragen, in denen Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeine Akzeptanz wertend zu berücksichtigen sind. • Messrechtliche Bewertung: Das DEKRA-Gutachten ergab tagsüber einen Beurteilungspegel von 56 dB(A) und nach Nr. 6.9 TA Lärm einen Messabschlag von 3 dB(A), somit 53 dB(A), unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 dB(A); ein Messabschlag bei Überwachungsmessungen ist weiterhin anzuwenden, weil er Messunsicherheiten und Einflussgrößen berücksichtigt und der Behörde Beweissicherheit verschafft. • Charakterisierung der Geräusche: Keine Anhaltspunkte für erforderliche Zuschläge (Ton-, Informations- oder Impulshaltigkeit); die Kläger benennen keine objektiv lästigen Komponenten, die ein Abweichen von der Sozialadäquanz begründen würden. • Sozialadäquanz von Brunnen: Brunnengeräusche auf öffentlichen Plätzen sind regelmäßig sozialadäquat und werden in städtischer Nutzung als natur- und stadtbildprägend angesehen; daher sind sie oft hinzunehmen, insbesondere wenn keine Gesundheitsgefährdung vorliegt. • Gesundheitsgefährdung: Die Feststellungen sprechen gegen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger (Beurteilungspegel unter relevanten Schwellenwerten, Brunnenbetrieb nicht in der Nacht und reduzierte Laufzeiten seit 2014, langjährige Duldung ohne Hinweise auf gesundheitliche Folgen). • Kein Anspruch auf drastische Betriebsbegrenzung: Selbst bei hypothetischer Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen ergibt sich aus den Gutachtenzahlen keine Anspruchsgrundlage für die von den Klägern geforderte Reduktion der Brunnenlaufzeit auf 1,5 Stunden täglich; zumal die örtlich unterschiedlich Betroffenen nicht gegenseitig auf gleichartige Minderungsansprüche schließen lassen. • Keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten: Der Fall weist keine überdurchschnittliche Komplexität auf; die vorgenommenen rechtlichen Abwägungen sind ausreichend und unterscheiden sich nicht maßgeblich von typischen Verwaltungsstreitfällen. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2016 wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 22 Abs. 1 BImSchG und die einschlägigen Auslegungsmaßstäbe angewendet; das Gutachten weist Beurteilungspegel unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert aus, ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm war hier gerechtfertigt, und es liegen keine für die Kläger darlegbaren Anhaltspunkte für Gesundheitsgefährdungen oder für die Erforderlichkeit erheblicher Lärm mindernder Maßnahmen vor. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben bei dieser. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.