Urteil
11 S 1656/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung der seit 01.08.2015 geltenden Fassung des § 11 AufenthG kann die Befristung einer früheren ("Alt-") Ausweisung/Abschiebung von der erneuten Ausreise des unerlaubt wiedereingereisten Ausländers abhängig gemacht werden.
• Die mit Ausweisung und Abschiebung verfolgten spezial- und generalpräventiven Zwecke rechtfertigen die Fortdauer der Sperrwirkung, wenn der Ausländer trotz früherer Maßnahmen erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt und unerlaubt eingereist ist.
• Die regelmäßige Höchstdauer von zehn Jahren für Befristungen (Prognosehorizont) schließt nicht aus, bei Vorliegen neuer oder fortbestehender Ausweisungsgründe eine längere Wirkungsdauer praktisch zu belassen oder nachträglich zu verlängern.
• Eine sofortige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne vorherige Ausreise entspricht nicht der Struktur des § 11 AufenthG; ist der Zweck der Sperrwirkung fortbestehend, kommt nur eine Aufhebung in Betracht, nicht eine sofortige Aufhebung durch Befristung.
Entscheidungsgründe
Befristung von Alt-Ausweisung/Alt-Abschiebung: Befristungsbeginn an erneute Ausreise gebunden • Bei Anwendung der seit 01.08.2015 geltenden Fassung des § 11 AufenthG kann die Befristung einer früheren ("Alt-") Ausweisung/Abschiebung von der erneuten Ausreise des unerlaubt wiedereingereisten Ausländers abhängig gemacht werden. • Die mit Ausweisung und Abschiebung verfolgten spezial- und generalpräventiven Zwecke rechtfertigen die Fortdauer der Sperrwirkung, wenn der Ausländer trotz früherer Maßnahmen erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt und unerlaubt eingereist ist. • Die regelmäßige Höchstdauer von zehn Jahren für Befristungen (Prognosehorizont) schließt nicht aus, bei Vorliegen neuer oder fortbestehender Ausweisungsgründe eine längere Wirkungsdauer praktisch zu belassen oder nachträglich zu verlängern. • Eine sofortige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne vorherige Ausreise entspricht nicht der Struktur des § 11 AufenthG; ist der Zweck der Sperrwirkung fortbestehend, kommt nur eine Aufhebung in Betracht, nicht eine sofortige Aufhebung durch Befristung. Der 1962 geborene türkische Kläger war mehrfach strafgerichtlich verurteilt und 1998 nach Verbüßung von Strafhaft in die Türkei abgeschoben. 2007 reiste er unerlaubt mit gefälschtem Pass wieder in die Bundesrepublik ein, wurde erneut verurteilt und 2013 nach Verbüßung entlassen. Er beantragte 2013, die Wirkungen der Ausweisung von 1995 und der Abschiebung von 1998 zu befristen. Das Landratsamt befristete die Wirkungen auf den Tag seiner Ausreise; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte, die Gesamtwirkung dauere über 20 Jahre und sei unverhältnismäßig; nach geltendem Recht wären Befristungen regelmäßig auf 10 Jahre zu begrenzen. Er begehrt nunmehr eine sofortige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne erneute Ausreise. • Anwendbares Recht ist die seit 01.08.2015 geltende Fassung des § 11 AufenthG; danach ist nach § 11 Abs.2 Satz 2 die Fristbeginn an die Ausreise gebunden und nach § 11 Abs.9 Satz 1 wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt, wenn der Ausländer entgegen einem Verbot einreist. • Die Ausweisung und Abschiebung verfolgen spezial- und generalpräventive Zwecke: Schutz der Allgemeinheit vor Wiederholungsgefahr und Abschreckung anderer Ausländer; diese Zwecke rechtfertigen die Fortdauer der Sperrwirkung, solange die Gefahr besteht. • Die dem Kläger vorzuwerfenden schweren Straftaten, seine erneute Verurteilung nach unerlaubter Wiedereinreise und die Verwendung eines gefälschten Passes belegen fortbestehende Gefährlichkeit und Missachtung des Aufenthaltsrechts; daher ist die Maßnahme nicht veraltet und berechtigt, die Aufhebung der Sperrwirkung von einer erneuten Ausreise abhängig zu machen. • Die Regelung, dass Befristungen regelmäßig zehn Jahre nicht überschreiten sollen (§ 11 Abs.3 Satz 3 AufenthG), ist ein Prognosehorizont für erstmalige Befristungen, schließt jedoch nicht aus, dass bei fortbestehenden oder erneuten Ausweisungsgründen eine ursprüngliche Sperrwirkung praktisch länger wirken kann oder nachträglich verlängert werden kann (§ 11 Abs.4 AufenthG). • Eine sofortige Befristung der Sperrwirkung ohne Ausreise würde der Systematik des § 11 AufenthG widersprechen: Befristung setzt die reale Möglichkeit rechtstreuen Verhaltens und Ausreise voraus; bei fortbestehendem Schutzinteresse kommt nur Aufhebung in Betracht, nicht sofortige Befristung ohne Ausreise. • Die angegriffenen Bescheide sind objektiv rechtswidrig, setzen aber dem Kläger keine Verletzung eigener Rechte entgegen, weil die Voraussetzungen für eine sofortige Befristung fehlen und die Behörde die Aufhebung vom Erfordernis der Ausreise abhängig machen durfte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angegriffenen Entscheidungen bleiben in der Sache bestehen, weil die Befristung der Wirkungen der Alt-Ausweisung und Alt-Abschiebung rechtlich an die erneute Ausreise des unerlaubt wiedereingereisten Klägers gebunden ist und die mit der Ausweisung verfolgten Spezial- und Generalpräventionszwecke fortbestehen. Eine sofortige Befristung ohne Ausreise entspricht nicht der gesetzlichen Struktur des § 11 AufenthG; deshalb ist der Antrag des Klägers abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.