Beschluss
4 S 1891/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konkret darlegt.
• Bei Angriffen auf Tatsachen- oder Beweiswürdigung sind besondere Darlegungserfordernisse zu erfüllen; bloße Aufzeigbarkeit einer anderen Überzeugung genügt nicht.
• Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG ist nicht bereits dann gegeben, wenn ein Soldat für bestimmte Laufbahnausbildungen ungeeignet ist; es ist auf die zumutbare Verwendung in Friedens- und Verteidigungsfall abzustellen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung mangels substantiiertem Darlegungs‑ und Begründungsvortrag abgelehnt • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konkret darlegt. • Bei Angriffen auf Tatsachen- oder Beweiswürdigung sind besondere Darlegungserfordernisse zu erfüllen; bloße Aufzeigbarkeit einer anderen Überzeugung genügt nicht. • Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG ist nicht bereits dann gegeben, wenn ein Soldat für bestimmte Laufbahnausbildungen ungeeignet ist; es ist auf die zumutbare Verwendung in Friedens- und Verteidigungsfall abzustellen. Der Kläger war Soldat und wurde von der Beklagten wegen angenommener Dienstunfähigkeit entlassen. Die Beklagte stützte die Entlassung darauf, dass der Kläger wegen gesundheitlicher Einschränkungen den allgemein-militärischen Ausbildungsteil nicht absolvieren könne und daher nicht verwendungsfähig sei. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt und stellte fest, die Beklagte habe die Dienstunfähigkeit rechtsfehlerhaft angenommen, weil eine zumutbare anderweitige Verwendung zu prüfen gewesen wäre. Die Beklagte beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und grundsätzliche Bedeutung; sie berief sich auf ärztliche Stellungnahmen, die Dienstunfähigkeit ergeben sollten. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob die Zulassungsgründe substantiiert dargetan sind und ob die erstinstanzliche Tatsachen- und Rechtswürdigung erhebliche Fehler aufweist. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124, § 124a VwGO erfordert die Zulassung substantiiertes, konkret auf das Urteil bezogenes Vorbringen, das ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit oder grundsätzliche Bedeutung aufzeigt. • Tatsachen- und Beweiswürdigung: Bei Angriffen auf die Beweiswürdigung sind erhöhte Darlegungsanforderungen zu erfüllen; es müssen erhebliche Fehler etwa in Form von unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsannahmen, Verstößen gegen Denkgesetze oder Missachtung gesetzlicher Beweisregeln aufgezeigt werden. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte hat keine erheblichen Fehler der Tatsachen- oder Beweiswürdigung dargelegt; ihr Vorbringen ist teils unzutreffend und irreführend, etwa die Behauptung eines Gutachtens vom 04.01.2013, das nicht existiert. • Medizinische Beurteilungen: Vorliegende Gutachten und Stellungnahmen begründeten allenfalls eine fehlende Eignung für die Ausbildung in der Laufbahn der Feldwebel, nicht aber eine ärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 SG. • Prüfung anderweitiger Verwendung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Dienstfähigkeit darauf abzustellen ist, ob zumutbare Verwendungen in Friedens- und Verteidigungsfall bestehen; die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen und eine längerfristige Unverwendbarkeit gegeben wäre. • Umdeutung der Entlassungsgrundlage: Eine Umdeutung der Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG in eine nach § 55 Abs. 4 SG scheidet aus, weil dadurch die Rechtsverteidigung des Klägers beeinträchtigt würde, tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen abweichen und die Beklagte dies im Beschwerdebescheid ausgeschlossen hat. • Grundsätzliche Bedeutung: Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht dargetan; einschlägige Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere BVerwG, bereits geklärt. • Beweisunterlagen: Die vorgelegten Gesundheitsakten überzeugen nicht, da es sich um unvollständige Kopien handelt, wodurch die Aktenüberzeugung nicht gestützt wird. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil sie die strengen Darlegungsanforderungen des § 124, § 124a VwGO nicht erfüllt hat. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgezeigt worden; die Beklagte hat weder erhebliche Fehler in der Tatsachen- oder Beweiswürdigung noch eine grundsätzliche Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite substantiiert dargelegt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte vor einer Entlassung prüfen musste, ob zumutbare anderweitige Verwendungen bestehen, bleibt deshalb bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.