Beschluss
5 S 605/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
19mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan, die nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen ausnahmsweise zulässt, schließt nicht ohne weitere Anhaltspunkte andere in § 8 Abs. 3 BauNVO genannte Ausnahmen, insbesondere Anlagen für soziale Zwecke, aus.
• Ein Nachbar kann nur dann vorläufigen Rechtsschutz gegen eine befreite Baugenehmigung erlangen, wenn die Befreiung voraussichtlich gegen nachbarschützende Festsetzungen oder das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
• Vorschriften des Wasserrechts wie Gewässerrandstreifen (§§ 28, 29 WG) und bestimmte WHG-Bestimmungen vermitteln nicht ohne weiteres Drittschutz gegenüber benachbarten Bauvorhaben.
• Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Baugenehmigung zur Unterbringung von Flüchtlingen kann das Suspensivinteresse eines Nachbarn im Eilverfahren überwiegen, wenn der Nachbar keine konkret begründeten schutzwürdigen Interessen darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung nachbarlicher Rechte durch Befreiung für Flüchtlingsunterkunft in Grünfläche • Eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan, die nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen ausnahmsweise zulässt, schließt nicht ohne weitere Anhaltspunkte andere in § 8 Abs. 3 BauNVO genannte Ausnahmen, insbesondere Anlagen für soziale Zwecke, aus. • Ein Nachbar kann nur dann vorläufigen Rechtsschutz gegen eine befreite Baugenehmigung erlangen, wenn die Befreiung voraussichtlich gegen nachbarschützende Festsetzungen oder das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. • Vorschriften des Wasserrechts wie Gewässerrandstreifen (§§ 28, 29 WG) und bestimmte WHG-Bestimmungen vermitteln nicht ohne weiteres Drittschutz gegenüber benachbarten Bauvorhaben. • Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Baugenehmigung zur Unterbringung von Flüchtlingen kann das Suspensivinteresse eines Nachbarn im Eilverfahren überwiegen, wenn der Nachbar keine konkret begründeten schutzwürdigen Interessen darlegt. Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in einem Gebiet mit gültigem Bebauungsplan, auf denen sich ein Wohnhaus und ehemalige Tennishalle/Lager befinden. Auf einem benachbarten, im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesenen Grundstück sollte eine Wohncontaineranlage für asylsuchende Menschen errichtet werden. Das Landratsamt erteilte hierfür eine befristete Baugenehmigung mit Befreiung von Festsetzungen nach § 246 Abs. 10 BauGB. Der Antragsteller erhob Einwendungen und Widerspruch und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung aufschiebender Wirkung, die diesem stattgegeben wurde. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte insbesondere die Auslegung der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Streitgegenstand ist, ob die Befreiung rechtswidrig ist und ob der Antragsteller durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt wird. • Auslegung Bebauungsplan: Die textliche Festsetzung, die Gewerbegebiet mit ausnahmsweise zulässigen Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorsieht, schließt nicht ohne weitere Hinweise andere Ausnahmeregelungen (z. B. für soziale Zwecke) aus; hierfür bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für den Willen des Satzungsgebers. • Rechtsfolgenermittlung: Da die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur Ausschließung sozialer Anlagen nicht überzeugt, war zu prüfen, ob die Entscheidung aus andern Gründen tragfähig ist; dies verneinte der Senat. • Gebietserhaltungsanspruch: Der Antragsteller kann keinen gebietsübergreifenden Erhaltungsanspruch geltend machen, weil sein Gewerbegebiet nicht mit dem als Grünfläche festgesetzten Vorhabengrundstück identisch oder konzeptionell verbunden ist. • Ermächtigungsgrundlage und Drittschutz: Selbst bei möglicher objektiver Rechtswidrigkeit der Befreiung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage, die gerade dem Schutz des Antragstellers dient; § 246 Abs. 10 BauGB/§ 31 Abs. 2 BauGB vermitteln keinen erweiterten Drittschutz zugunsten des Nachbarn in diesem Fall. • Gebot der Rücksichtnahme: Eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO i.V.m. §§ 34, 35 BauGB) ist nicht substantiiert dargelegt; die vom Antragsteller vorgetragenen Emissionen und Verkehrsbefürchtungen genügen nicht, um eine unzumutbare individuelle Beeinträchtigung zu begründen. • Wasser- und Hochwasserschutzrecht: Es ist nicht nachgewiesen, dass das Vorhaben in einem HQ100-Gebiet liegt oder die wasserrechtlichen Vorschriften (§§ 76,78 WHG; §§ 28,29 WG) drittschützende Wirkung entfalten und konkret verletzt sind; Gewässerrandstreifenregelungen verfolgen überwiegend objektive Schutzzwecke und begründen keinen subjektiven Drittschutz. • Abwägung öffentlicher Interessen: Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Nutzung der Baugenehmigung zur Unterbringung von Flüchtlingen überwiegt im Eilverfahren das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers, da schutzwürdige individuelle Rechte des Nachbarn nicht hinreichend dargetan sind. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Die angegriffene Baugenehmigung ist nach den vorliegenden Indizien nicht mit Erfolg als verletzt der schutzwürdigen Rechte des Nachbarn anzusehen, da die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine klaren Ausschlusswirkungen für soziale Einrichtungen erkennen lassen, konkrete nachbarliche Beeinträchtigungen nicht substantiiert dargetan wurden und wasserrechtliche Einwände keinen Drittschutz begründen. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Nutzung der Anlage zur Unterbringung von Flüchtlingen überwiegt das Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der Genehmigung das Suspensivinteresse des Antragstellers.