Beschluss
PL 15 S 2666/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterbrechung einer Nachtauszählung aus Erschöpfungsgründen ist zulässig, wenn Wahlunterlagen verschlossen verwahrt werden und die Auszählung unverzüglich fortgesetzt wird.
• Eine dienststellenweite Neubekanntmachung der Fortsetzung einer unterbrochenen Auszählung ist nicht vorgeschrieben; die Angabe von Beginn (ohne Endzeit) im Wahlausschreiben genügt im Regelfall.
• Bei ungetrennt in einem Umschlag abgegebenen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln mit Überschreitung der zulässigen Stimmenzahl ist der gesamte Umschlagstimmzettel ungültig (§ 25 Abs.2 LPVGWO); Streichvorschriften für Einzelstimmen (§ 34 LPVGWO) greifen dann nicht.
• Die Bestellung von Wahlhelfern oder die Übernahme eines Wahlvorstandsmitglieds als Kandidat verletzt nicht ohne Weiteres die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
• Offensichtliche Auszählungsfehler, die das Gesamtergebnis nicht beeinflussen, begründen keine erfolgreiche Wahlanfechtung gemäß § 25 Abs.1 LPVG a.F.
Entscheidungsgründe
Öffentlichkeit und Unterbrechung der Stimmenauszählung rechtmäßig; Behandlung von Problemstimmzetteln • Die Unterbrechung einer Nachtauszählung aus Erschöpfungsgründen ist zulässig, wenn Wahlunterlagen verschlossen verwahrt werden und die Auszählung unverzüglich fortgesetzt wird. • Eine dienststellenweite Neubekanntmachung der Fortsetzung einer unterbrochenen Auszählung ist nicht vorgeschrieben; die Angabe von Beginn (ohne Endzeit) im Wahlausschreiben genügt im Regelfall. • Bei ungetrennt in einem Umschlag abgegebenen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln mit Überschreitung der zulässigen Stimmenzahl ist der gesamte Umschlagstimmzettel ungültig (§ 25 Abs.2 LPVGWO); Streichvorschriften für Einzelstimmen (§ 34 LPVGWO) greifen dann nicht. • Die Bestellung von Wahlhelfern oder die Übernahme eines Wahlvorstandsmitglieds als Kandidat verletzt nicht ohne Weiteres die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. • Offensichtliche Auszählungsfehler, die das Gesamtergebnis nicht beeinflussen, begründen keine erfolgreiche Wahlanfechtung gemäß § 25 Abs.1 LPVG a.F. Wahlberechtigte Beschäftigte der Universität fochten die Personalratswahl vom 01./02.07.2014 an. Der Wahlvorstand hatte die Auszählung am 02.07.2014 nach mehrstündiger Arbeit wegen Erschöpfung unterbrochen und am 03.07.2014 im selben Raum fortgesetzt; die Wahlniederschrift wurde am 03.07.2014 erstellt und das Ergebnis am 07.07.2014 bekanntgegeben. Einige Stimmzettel waren „Problemstimmzettel“, weil Wähler ungetrennt beide Listenzettel abgegeben und die zulässige Stimmenzahl überschritten hatten; zunächst wendete der Wahlvorstand eine Streichungsmethode an, korrigierte dies jedoch vor Feststellung des Endergebnisses und erklärte die betreffenden Umschläge als ungültig. Die Antragsteller rügten ferner u. a. die Zusammensetzung des Wahlvorstands, die Ausgabe der Wahlunterlagen, Gestaltung der Stimmzettel, das Wählerverzeichnis und formale Aspekte der Auszählung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anfechtung ab; der Senat wies die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 92 Abs.2 LPVG i.V.m. §§ 87,89 ArbGG statthaft. • Unverzüglichkeit (§§ 23 LPVG a.F., 24 LPVGWO a.F.): Unverzügliches Handeln bedeutet zügiges Vorgehen; besondere Gründe wie mehrstündige Erschöpfung der Wahlhelferschaft rechtfertigen eine Unterbrechung, wenn Wahlunterlagen verschlossen verwahrt werden. • Öffentlichkeitsprinzip (§ 23 LPVG a.F., § 8 LPVGWO a.F.): Das Wahlausschreiben muss Ort und Beginn der Auszählung angeben; eine Angabe von "ab" ohne Endzeit ist ausreichend, um die Dienststellenöffentlichkeit zu informieren. Eine zusätzliche dienststellenweite Neubekanntmachung bei nächtlicher Unterbrechung ist nicht vorgeschrieben. • Praxis der Fortsetzung: Die Fortsetzung der Auszählung am nächsten Morgen im im Wahlausschreiben genannten Raum verletzte das Öffentlichkeitsgebot nicht, zumal der Raum allgemein zugänglich war und niemandem Zutritt verwehrt wurde. • Behandlung von Problemstimmzetteln (§ 25 Abs.2 LPVGWO; § 34 LPVGWO): Ungetrennt abgegebene, nicht gleichlautende Stimmzettel, die die höchstzulässige Stimmenzahl überschreiten, sind als ein ungültiger Stimmzettel zu werten; damit war eine nachträgliche Streichung einzelner Stimmen nicht möglich. Anfangs fehlerhafte vorläufige Entscheidungen wurden rechtzeitig korrigiert. • Wahlvorstands- und Wahlhelferkonstellation: Die Bestellung von Kandidaten als Wahlhelfer oder die Kandidatur des Wahlvorstandsmitglieds schließt Wählbarkeit und Amt nicht aus; dies begründet ohne weiteren tatsächlichen Beleg keinen Wahlrechtsverstoß. • Wählerverzeichnis, Personalstand und weitere Verfahrensfragen: Die Personalabteilung lieferte die Grundlage zur Ermittlung der "in der Regel Beschäftigten"; Änderungen im Wählerverzeichnis und Nachträge waren zulässig und wurden rechtzeitig vorgenommen. • Auszählungsfehler und Zähllisten: Die Bildung von Tranchen und das Erstellen/Zustandekommen mehrerer Zähllisten sind zulässig; kleine Rechenfehler wurden festgestellt, beeinflussten jedoch das Endergebnis nicht. • Ergebnisrelevanz nach § 25 Abs.1 LPVG a.F.: Ein Wahlfehler führt nur dann zur Ungültigerklärung, wenn er wesentlich ist oder das Ergebnis ändern/können; die gerügten Mängel waren nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigte, dass die Unterbrechung der Auszählung wegen Erschöpfung zulässig war, sofern die Wahlunterlagen sicher verwahrt wurden, und dass die Fortsetzung am im Wahlausschreiben benannten Ort dem Öffentlichkeitsprinzip genügte. Die Behandlung der als problematisch erachteten Stimmzettel wurde vor Feststellung des Endergebnisses materiellrechtlich zutreffend korrigiert; ungetrennt abgegebene, nicht gleichlautende Umschlagstimmzettel mit Überschreitung der Höchststimmzahl waren als jeweils ein ungültiger Stimmzettel zu werten. Weitere gerügte Verfahrensfehler wie Zusammensetzung des Wahlvorstands, Ausgabe der Unterlagen, Gestaltung der Stimmzettel, Wählerverzeichnis oder Rechenfehler bei Zähllisten führten nach Prüfung nicht zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses. Damit besteht kein Anfechtungsgrund nach § 25 Abs.1 LPVG a.F.; die Wahl bleibt wirksam.