OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 S 852/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Erlöschens der Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach Vollendung des 70. Lebensjahres ist zurückzuweisen. • Eine gesetzliche Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure kann unter den Voraussetzungen des AGG gerechtfertigt sein; im Eilverfahren liegt aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine rechtswidrige Altersdiskriminierung vor. • Einstweiliger Rechtsschutz, der die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, ist nur bei Gefahr irreparabler oder existenzbedrohender Nachteile zu gewähren; solche Nachteile haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
Entscheidungsgründe
Erlöschen der Bestellung als ÖbV mit Vollendung des 70. Lebensjahres und einstweiliger Rechtsschutz • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Erlöschens der Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach Vollendung des 70. Lebensjahres ist zurückzuweisen. • Eine gesetzliche Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure kann unter den Voraussetzungen des AGG gerechtfertigt sein; im Eilverfahren liegt aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine rechtswidrige Altersdiskriminierung vor. • Einstweiliger Rechtsschutz, der die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, ist nur bei Gefahr irreparabler oder existenzbedrohender Nachteile zu gewähren; solche Nachteile haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Drei Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beantragten im Eilverfahren die vorläufige Wiederherstellung bzw. Fortdauer ihrer Bestellungen über den 31.08.2016 hinaus bzw. ihre vorläufige Bestellung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Hintergrund ist, dass nach § 13 Abs.1 Nr.2 VermG das Amt des ÖbV mit Ablauf des Monats erlischt, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Der Antragsgegner lehnte Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Ämter mit Bezug auf diese Vorschrift ab. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; die Beschwerde hiergegen wurde vom VGH zurückgewiesen. Streitgegenstand ist, ob die Altersgrenze mit dem AGG und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und ob die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz vorliegen. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde nach §146 Abs.1 VwGO war zulässig; Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren sind hier zulässig, weil sie das Sicherungsmittel an veränderte tatsächliche Umstände anpassen. • Prüfung der Rechtswidrigkeit der Altersgrenze: Im summarischen Eilverfahren ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass §13 Abs.1 Nr.2 VermG gegen das AGG verstößt. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des AGG für selbständige Tätigkeiten ist grundsätzlich eröffnet; die Höchstaltersgrenze stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters dar. • Rechtfertigung nach §8 und §10 AGG bzw. unionsrechtlichen Ausnahmen: Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Altersgrenze nicht gerechtfertigt wäre. Körperliche Anforderungen können unter Art.4 RL 2000/78/EG eine Ausnahme rechtfertigen, doch erreichen die Anforderungen der ÖbV nicht die beim EuGH für gewisse Berufsgruppen vorausgesetzte außergewöhnlich hohe körperliche Eignung. Gleichwohl kann ein sozialpolitisches oder sicherheitsbezogenes legitimes Ziel (Funktionsfähigkeit des amtlichen Vermessungswesens, Schutz öffentlicher Interessen) vorliegen; anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich dies im Eilverfahren nicht widerlegen. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Eine generelle Höchstaltersgrenze kann geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, weil eine individuelle Überprüfung später zu spät greifen würde und die Festlegung auf Vollendung des 70. Lebensjahres eine zumutbare Einschränkung darstellt. • Vorwegnahme der Hauptsache und Ermessen im einstweiligen Rechtsschutz: Eine einstweilige Anordnung würde die Hauptsache vorwegnehmen; nach Art.19 Abs.4 GG ist das nur zulässig bei unzumutbaren oder irreparablen Nachteilen. Die Antragsteller haben keine irreparablen oder existenzgefährdenden Nachteile hinreichend dargelegt, da sie ihre Tätigkeiten weiterhin als Vermessungsingenieure ausüben können. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die beantragten einstweiligen Anordnungen werden nicht erlassen. Im summarischen Eilverfahren ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die gesetzliche Höchstaltersgrenze des §13 Abs.1 Nr.2 VermG gegen das AGG oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Eine Rechtfertigung der Altersgrenze erscheint nach den vorliegenden Unterlagen möglich, weil sie der Sicherung der Funktionsfähigkeit des amtlichen Vermessungswesens und damit legitimen öffentlichen Interessen dienen kann und geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig sein kann. Zudem haben die Antragsteller keine irreparablen oder existenzgefährdenden Nachteile dargelegt, die eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt hätten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zu einem Drittel; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 45.000 Euro festgesetzt.