Urteil
1 S 1243/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 13 Abs. 8 Buchst. d der Friedhofssatzung ist mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar und daher unwirksam.
• Beschränkende Gestaltungsvorschriften auf Monopolfriedhöfen sind nur zulässig, wenn eine gestaltungsfreie Fläche oder ein alternatives Feld besteht.
• Für ein Normenkontrollverfahren kann ein Rechtsschutzinteresse bestehen, wenn nach Aufhebung der angegriffenen Norm eine Neuregelung zu Gunsten des Antragstellers möglich ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Begrenzung der Ansichtsfläche von Pultsteinen auf Urnengräbern • § 13 Abs. 8 Buchst. d der Friedhofssatzung ist mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar und daher unwirksam. • Beschränkende Gestaltungsvorschriften auf Monopolfriedhöfen sind nur zulässig, wenn eine gestaltungsfreie Fläche oder ein alternatives Feld besteht. • Für ein Normenkontrollverfahren kann ein Rechtsschutzinteresse bestehen, wenn nach Aufhebung der angegriffenen Norm eine Neuregelung zu Gunsten des Antragstellers möglich ist. Die Antragstellerin ist Nutzungsberechtigte einer Urnengrabstelle auf dem öffentlichen Friedhof der Gemeinde Nufringen. Die Gemeinde hatte in ihrer Friedhofssatzung (§ 13 Abs. 8 d, Fassung 08.12.2014) die zulässige Ansichtsfläche von Pultsteinen auf Urnengräbern auf 0,4 m² begrenzt. Die Antragstellerin beantragte die Genehmigung eines Urnengrabmals mit 0,48 m² Ansichtsfläche; die Gemeinde lehnte ab. Gegen die Ablehnung und die Satzungsbestimmung klagte die Antragstellerin bzw. stellte sie einen Normenkontrollantrag beim VGH. Die Gemeinde verteidigte die Satzung als zulässige allgemeine Gestaltungsvorschrift und erklärte, sie werde keine günstigere Regelung erlassen. Das Verwaltungsgericht (VGH) prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Normenkontrolle. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist formell zulässig, fristgerecht und die Antragstellerin antragsbefugt, da ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch die Satzungsregel verletzt erscheinen kann. • Rechtsschutzinteresse: Selbst wenn die Vorgängerregelung nach Aufhebung der Norm wieder wirksam würde, besteht ein Interesse, weil eine Neuregelung der Gemeinde zu Gunsten der Antragstellerin möglich und angesichts anhängiger verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen ist. • Materiell-rechtlich: Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt das persönliche Gedenken und die Gestaltungsfreiheit naher Angehöriger; Beschränkungen sind nur zulässig, soweit sie den legitimen Friedhofszwecken (würdevolle Bestattung, ungestörtes Totengedenken, Leichenverwesung, Verkehrssicherheit) dienen. • Monopolfriedhof-Prinzip: Besondere, über die genannten Zwecke hinausgehende Gestaltungsvorschriften sind auf Monopolfriedhöfen nur zulässig, wenn eine gestaltungsfreie Fläche oder ein alternatives Feld besteht, in dem abweichende Gestaltungen erlaubt sind. • Anwendung auf den Streitfall: Die Begrenzung der Ansichtsfläche auf 0,4 m² bei Urnengräbern dient nicht dem Zweck der Verwesung und ist nicht durch Sicherheits- oder sonstige konkrete Friedhofszwecke begründet; die Gemeinde hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine solche Beschränkung rechtfertigen. • Ergebnis der Prüfung: Die Beschränkung stellt eine unzulässige und damit verfassungsrechtlich verletzende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar und ist daher mit höherrangigem Recht unvereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof erklärt § 13 Abs. 8 Buchst. d der Friedhofssatzung der Gemeinde Nufringen in der Fassung vom 08.12.2014 für unwirksam. Die Satzungsbestimmung verletzt die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, weil die Begrenzung der Ansichtsfläche von Pultsteinen auf Urnengräbern nicht einem der legitimen Friedhofszwecke dient und keine gestaltungsfreie Alternative im Friedhofsbereich besteht. Die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin sind gegeben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Revision wird nicht zugelassen.