Urteil
1 S 665/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe ist grundsätzlich zulässig, einschließlich der Einbeziehung in Totalschichten, wenn dies stichprobenmethodisch erforderlich ist.
• Ein Heranziehungsbescheid mit der Formulierung "zukünftig bis auf Widerruf" ist als unbefristete Verpflichtung zu verstehen und bedarf einer Rechtsgrundlage; im Regelfall endet die Wirkungsdauer mit der Verwendbarkeitsdauer der zugrundeliegenden Stichprobe.
• Die Speicherung von Identnummern und Identifikationsmerkmalen im Unternehmensregister ist während der Plausibilitätsprüfung und solange die Stichprobe verwendet wird durch § 13 BStatG bzw. unionsrechtliche Vorgaben gedeckt.
• Die Behörde hat ihr Auswahlermessen nach § 1 Abs. 2 DlStatG fehlerfrei ausgeübt, wenn sie nach mathematisch-statistischen Verfahren schichtet und Totalschichten nur bildet, soweit Rotation stichprobenmethodisch nicht vertretbar ist.
• Fehlende Unterrichtung nach § 17 BStatG kann nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit führen, wenn die Unterrichtung rechtzeitig vor Datenerhebung nachgeholt wurde und bereits früher hinreichende Informationen vorlagen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung unbefristeter Heranziehungsanordnung zur Dienstleistungsstatistik • Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe ist grundsätzlich zulässig, einschließlich der Einbeziehung in Totalschichten, wenn dies stichprobenmethodisch erforderlich ist. • Ein Heranziehungsbescheid mit der Formulierung "zukünftig bis auf Widerruf" ist als unbefristete Verpflichtung zu verstehen und bedarf einer Rechtsgrundlage; im Regelfall endet die Wirkungsdauer mit der Verwendbarkeitsdauer der zugrundeliegenden Stichprobe. • Die Speicherung von Identnummern und Identifikationsmerkmalen im Unternehmensregister ist während der Plausibilitätsprüfung und solange die Stichprobe verwendet wird durch § 13 BStatG bzw. unionsrechtliche Vorgaben gedeckt. • Die Behörde hat ihr Auswahlermessen nach § 1 Abs. 2 DlStatG fehlerfrei ausgeübt, wenn sie nach mathematisch-statistischen Verfahren schichtet und Totalschichten nur bildet, soweit Rotation stichprobenmethodisch nicht vertretbar ist. • Fehlende Unterrichtung nach § 17 BStatG kann nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit führen, wenn die Unterrichtung rechtzeitig vor Datenerhebung nachgeholt wurde und bereits früher hinreichende Informationen vorlagen. Die Kläger sind eine Rechtsanwaltssozietät (GbR) und deren Gesellschafter. Das Statistische Landesamt forderte sie im Rahmen der Strukturerhebung 2011 zur Auskunft und erließ mit Bescheid vom 15.03.2013 eine Verpflichtung, "zukünftig bis auf Widerruf" Fragebögen einzureichen; eine Frist zur Übersendung des Vordrucks für 2011 wurde gesetzt. Die Kläger widersprachen unter anderem mit der Begründung, der Bescheid sei unbestimmt, die wiederholte Heranziehung und die Bildung von Totalschichten verletzten ihre Berufs- und Persönlichkeitsrechte und die Unterrichtungspflicht nach § 17 BStatG sei verletzt. Das VG Stuttgart gab der Klage insgesamt statt. Der Beklagte legte Berufung ein. Der VGH änderte das Urteil: Er hielt die Heranziehung während der Verwendbarkeitsdauer der 2011 gezogenen Stichprobe und die Aufforderung für 2011 für rechtmäßig, hob aber die Verpflichtung auf, die über die Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe hinaus "zukünftig bis auf Widerruf" gelten sollte. • Rechtsgrundlagen: §§ 5, 15 BStatG i.V.m. DlStatG; § 1 Abs. 2 DlStatG regelt Stichprobenumfang (höchstens 15 %) und Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren. • Formelle Rechtmäßigkeit: Anhörungspflicht (§ 28 LVwVfG) und Unterrichtung nach § 17 BStatG wurden rechtzeitig erfüllt bzw. nachgeholt; verspätete Übersendung des Informationsblatts heilbar, solange vor Datenerhebung informiert wurde. • Bestimmtheit: Ein Bescheid ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung (tenorale Begründung, Widerspruchsbescheid) für den Betroffenen erkennbar war; hier waren die Gesellschafter als Inhaltsadressaten bestimmbar. • Stichprobenziehung und Totalschichten: § 1 Abs. 2 DlStatG lässt Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren zu; Bildung von Totalschichten ist nicht grundsätzlich unzulässig und kann ermessensfehlerfrei sein, wenn Rotation stichprobenmethodisch nicht vertretbar ist. • Verwendbarkeitsdauer: Die gesetzliche Ordnung setzt regelmäßig eine zeitliche Begrenzung der Wirkung auf die Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe (bundeseinheitlich 3–5 Jahre); eine unbefristete Anordnung "zukünftig bis auf Widerruf" fehlt die Rechtsgrundlage und ist unverhältnismäßig. • Verhältnismäßigkeit und Belastung: Wiederholte Heranziehung innerhalb der Verwendbarkeitsdauer ist zumutbar, insbesondere bei geringer Anzahl von Fragen und durchschnittlich geringem Zeitaufwand; § 6 Abs.4 BStatG (max. drei Stichproben für Unternehmen Der VGH hat die Berufung teilweise stattgegeben: Die Anordnung des Statistischen Landesamts, die Kläger während der Verwendbarkeitsdauer der für 2011 gezogenen Stichprobe zur Dienstleistungsstatistik zu verpflichten und die Aufforderung zur Auskunft für das Jahr 2011 waren rechtmäßig. Soweit der Bescheid die Kläger jedoch "zukünftig bis auf Widerruf" über die Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe hinaus verpflichtete, wurde der Bescheid aufgehoben, da hierfür im Regelfall keine gesetzliche Grundlage besteht und eine unbefristete Heranziehung unverhältnismäßig ist. Die Behörde durfte Totalschichten bilden und die Kläger in der Verwendbarkeitsdauer weiter heranziehen, weil die Stichprobenaufteilung und die methodische Notwendigkeit der Totalschicht ermessensfehlerfrei dargelegt waren. Die Speicherung von Identnummern und Identifikationsmerkmalen im Unternehmensregister ist während der notwendigen Plausibilitätsprüfungen durch § 13 BStatG bzw. unionsrechtliche Vorgaben gedeckt; sollte eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgen, stünde hierfür ein gesonderter Löschungsanspruch offen. Die Kosten wurden geteilt und die Revision zugelassen.