Beschluss
4 S 1027/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 13 Abs. 7 HHBG gewährt Übergangsschutz für Beamte und Richter, deren Ruhestand vor dem 01.01.2013 durch Verfügung verbindlich hinausgeschoben wurde.
• Für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift kommt es auf den Zeitpunkt der bindenden Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands (§ 39 LBG, § 6 Abs. 2 LRiG), nicht auf das bloße Erreichen der Altersgrenze, an.
• Der Zweck des § 73 LBesG als Anreiz zur freiwilligen Weiterarbeit und der Vertrauensschutz gebieten, auch solche Fälle einzubeziehen, in denen die Hinausschiebung vor dem Stichtag rechtsverbindlich feststand.
• § 73 Abs. 3 LBesG findet auf den Kläger keine Anwendung; der Kläger hat Anspruch auf den 10%-Zuschlag für den streitigen Zeitraum aufgrund von Art. 13 Abs. 7 HHBG und der bis 31.12.2012 geltenden Fassung von § 73 LBesG.
Entscheidungsgründe
Übergangsschutz bei Hinausschiebung des Ruhestands durch Verfügung vor dem 01.01.2013 • Art. 13 Abs. 7 HHBG gewährt Übergangsschutz für Beamte und Richter, deren Ruhestand vor dem 01.01.2013 durch Verfügung verbindlich hinausgeschoben wurde. • Für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift kommt es auf den Zeitpunkt der bindenden Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands (§ 39 LBG, § 6 Abs. 2 LRiG), nicht auf das bloße Erreichen der Altersgrenze, an. • Der Zweck des § 73 LBesG als Anreiz zur freiwilligen Weiterarbeit und der Vertrauensschutz gebieten, auch solche Fälle einzubeziehen, in denen die Hinausschiebung vor dem Stichtag rechtsverbindlich feststand. • § 73 Abs. 3 LBesG findet auf den Kläger keine Anwendung; der Kläger hat Anspruch auf den 10%-Zuschlag für den streitigen Zeitraum aufgrund von Art. 13 Abs. 7 HHBG und der bis 31.12.2012 geltenden Fassung von § 73 LBesG. Der Kläger, zuletzt Vorsitzender Richter (Besoldungsgruppe R 3), beantragte im Oktober 2012 die Hinausschiebung seiner Altersgrenze um ein Jahr; das Justizministerium genehmigte dies mit Verfügung vom 23.10.2012. Ab Juni 2013 erhielt der Kläger einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag nach § 73 Abs. 1 LBesG; das Landesamt für Besoldung und Versorgung verweigerte die Zahlung mit Verweis auf die zum 01.01.2013 eingefügte Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 3 LBesG, die bestimmte Besoldungsgruppen vom Zuschlag ausnimmt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verurteilte das Land zur Zahlung des Zuschlags für den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2014. Das Land legte Berufung ein und rügte, die Übergangsvorschrift des Art. 13 Abs. 7 HHBG sei nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Altersgrenze bereits vor dem 01.01.2013 erreicht worden sei. • Anwendbares Recht: § 73 LBesG (altes Recht) i.V.m. Art. 13 Abs. 7 HHBG; relevante Verweisnormen § 39 LBG, § 6 Abs. 2 LRiG und frühere Übergangsvorschrift § 101 Abs. 11 LBesG. • Auslegung von Art. 13 Abs. 7 HHBG: Wortlaut und Systematik legen nahe, dass auf Fälle abzustellen ist, in denen der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze durch Verfügung vor dem 01.01.2013 hinausgeschoben wurde; insoweit ist entscheidend der Zeitpunkt der bindenden Verfügung über das Hinausschieben. • Teleologische Auslegung: Zweck des Zuschlags (§ 73 LBesG) war die Lenkung zur freiwilligen Weiterarbeit; der Vertrauensschutz gebietet, Personen zu schützen, die vor dem Stichtag verbindlich entschieden haben, weiterzuarbeiten. • Vergleich mit anderen Übergangsnormen: Die unterschiedliche Formulierung von Art. 13 Abs. 6 und Abs. 7 HHBG spricht gegen eine Beschränkung allein auf Mitglieder, die bereits am 31.12.2012 einen Anspruch bezogen hatten; deshalb ist die Entscheidung über das Hinausschieben maßgeblich. • Gleichbehandlungs- und Bestimmtheitsbedenken: Abstellen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung ist objektiv bestimmbar und vermeidet Mitnahmeeffekte; eine restriktive Auslegung von Übergangsregelungen ist nicht geboten, wenn Wortlaut, Systematik und Zweck dagegen sprechen. • Ermessens- und Planungsgesichtspunkte des Dienstherrn: Diese sprechen nicht gegen den Übergangsschutz; mögliche kurzfristige Vakanzen sind nicht ausreichend, um den Vertrauensschutz aufzuheben. • Verfassungsrechtliche Fragen bleiben unbehandelt, weil § 73 Abs. 3 LBesG hier nicht anzuwenden ist; es bleibt offen, ob die differenzierende Ausnahmeregelung sachlich gerechtfertigt ist. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird bestätigt. Der Kläger hat Anspruch auf den nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 10% nach § 73 Abs. 1 LBesG für den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2014, weil sein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze durch Verfügung vom 23.10.2012 vor dem 01.01.2013 verbindlich hinausgeschoben worden war und Art. 13 Abs. 7 HHBG damit Übergangsschutz gewährt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf Wortlaut, Systematik und den Lenkungs- sowie Vertrauensschutzzweck der Regelung, weshalb eine weitergehende Beschränkung des Übergangsschutzes auf Fälle, in denen die Altersgrenze bereits objektiv vor dem Stichtag erreicht war, nicht angenommen wird.