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Urteil

8 S 848/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. • Die Anordnung der Zwangsverwaltung nimmt dem Grundstückseigentümer nicht generell die Prozessführungsbefugnis, wenn sie erst nach Einleitung des Rechtsstreits erfolgt. • Private wirtschaftliche Befürchtungen eines Nachbarn (z. B. Einbußen beim Hotelbetrieb) sind keine abwägungsrelevanten Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, wenn ihnen kein städtebaulicher Bezug zukommt. • Geringfügige planbedingte Lärmzunahmen brauchen nicht abgewogen zu werden, wenn sie vor dem Hintergrund einer erheblichen Vorbelastung und eingeschränktem Nutzerkreis als unerheblich erscheinen.
Entscheidungsgründe
Normenkontrollantrag wegen Ruheforstplan unzulässig mangels Antragsbefugnis • Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. • Die Anordnung der Zwangsverwaltung nimmt dem Grundstückseigentümer nicht generell die Prozessführungsbefugnis, wenn sie erst nach Einleitung des Rechtsstreits erfolgt. • Private wirtschaftliche Befürchtungen eines Nachbarn (z. B. Einbußen beim Hotelbetrieb) sind keine abwägungsrelevanten Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, wenn ihnen kein städtebaulicher Bezug zukommt. • Geringfügige planbedingte Lärmzunahmen brauchen nicht abgewogen zu werden, wenn sie vor dem Hintergrund einer erheblichen Vorbelastung und eingeschränktem Nutzerkreis als unerheblich erscheinen. Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen er ein Hotelprojekt plant. Die Stadt Hechingen hat für ein Waldgebiet den Bebauungsplan "Sondergebiet Ruheforst Zollerblick" mit weitgehenden Beschränkungen und einer Zufahrtsregelung beschlossen. Der Antragsteller erhob mehrfach Einwendungen und beantragte Normenkontrolle; zwischenzeitlich wurde über seine Grundstücke Zwangsverwaltung angeordnet. Er rügt u.a. Mängel der Abwägung, fehlende städtebauliche Erforderlichkeit, Verstöße gegen Raumordnungs- und Landschaftsschutzregelungen, artenschutzrechtliche Defizite sowie unzumutbare Lärm- und Imagewirkung für sein Hotelvorhaben. Die Stadt verteidigt die Planung mit Verweis auf Bedürfnis, integrierten Umweltbericht, artenschutzrechtliche Prüfungen und nur geringen Verkehrsbelastungen. Das Gericht entscheidet über Zulässigkeit und Begründetheit des Normenkontrollantrags. • Statthaft ist der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO; er ist jedoch unzulässig, weil es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis fehlt (§ 47 Abs.2 VwGO). • Prozessführungsbefugnis: Die Anordnung der Zwangsverwaltung hat dem Antragsteller nicht die Prozessführungsbefugnis genommen, zumal die Anordnung nach Klageeinlegung erfolgte; der Zwangsverwalter hätte nur bei im Aufgabenkreis liegenden Streitigkeiten aktiv werden müssen (§ 152 ZVG). • Antragsbefugnis: Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Flächen innerhalb des angegriffenen Bebauungsplans und kann daher nicht aus Art.14 GG unmittelbar geltend machen, durch den Plan in der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke beeinträchtigt zu werden. • Er bleibt allenfalls auf sein Recht aus § 1 Abs.7 BauGB zur gerechten Abwägung verwiesen; hierfür muss er substantiiert Tatsachen vortragen, die die Möglichkeit einer fehlerhaften Abwägung seiner schutzwürdigen, abwägungsrelevanten Belange aufzeigen. • Das Gericht prüft die vom Antragsteller vorgebrachten Belange: wirtschaftliche Nachteile und Imageverlust seines geplanten Hotels sind rein ideeller/wirtschaftlicher Natur und damit nicht abwägungsrelevant; eine grundsätzliche Unvereinbarkeit von Ruheforst und Hotel ist nicht erkennbar, da der Ruheforst naturbelassen geplant ist und das Walderscheinungsbild kaum verändert. • Zur Lärmproblematik stellt das Gericht fest, dass die festgesetzte Zufahrtsstraße nur Anliegerverkehr (Bestattungen, Trauergäste, Besucher, forstwirtschaftliche Fahrzeuge) zulässt; die prognostizierte Verkehrsbelastung (max. ca. 15 Fahrzeuge täglich) ist gering und vor dem Hintergrund bestehender Vorbelastungen unerheblich, sodass kein abwägungsrelevanter Lärmzuwachs feststellbar ist. • Weitere Einwände (Artenschutz, Landschaftsbild, Nähe zur Gedenkstätte) begründen keine eigene antragsbefugte Position des Antragstellers; Artenschutzprüfung und Vermeidungsmaßnahmen wurden als ausreichend angesehen. • Folgerung: Mangels substantiiert dargelegter abwägungsrelevanter Verletzungsinteressen fehlt die Antragsbefugnis; der Normenkontrollantrag ist unzulässig und daher abzuweisen. Der Antrag wird abgewiesen; der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung entzieht dem Kläger nicht generell die Prozessführungsbefugnis, ändert aber nichts an der fehlenden Antragsbefugnis für die Normenkontrolle. Sachdienliche Einwände des Antragstellers zu Lärm, Nutzungskonflikten oder Imageeffekten wurden als entweder nicht schutzwürdig oder nur geringfügig bewertet; die planungsrechtliche Abwägung und die Prüfungen der Antragsgegnerin genügten den Anforderungen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.