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Beschluss

8 S 1542/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil grundsätzlich als unwirksam zu erklären. • Bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen sind die Parteien, die durch ihr Verhalten oder durch eingetretene Rechtsänderungen die Erfolgsaussicht der Klage beseitigt haben, zu belasten. • Die Einführung neuer Vorschriften im Baugesetzbuch kann ein erledigendes Ereignis darstellen, das zuvor begründete Klagen gegen eine Baugenehmigung aussichtslos macht. • Eine im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bleibt auch bei Unwirksamkeit des Haupturteils wirksam, weil sie nur formeller Bestandteil ist.
Entscheidungsgründe
Einstellung bei übereinstimmender Erledigungserklärung; Kostenaufteilung nach billigem Ermessen • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil grundsätzlich als unwirksam zu erklären. • Bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen sind die Parteien, die durch ihr Verhalten oder durch eingetretene Rechtsänderungen die Erfolgsaussicht der Klage beseitigt haben, zu belasten. • Die Einführung neuer Vorschriften im Baugesetzbuch kann ein erledigendes Ereignis darstellen, das zuvor begründete Klagen gegen eine Baugenehmigung aussichtslos macht. • Eine im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bleibt auch bei Unwirksamkeit des Haupturteils wirksam, weil sie nur formeller Bestandteil ist. Die Kläger hatten gegen eine Baugenehmigung vom 12.09.2012 geklagt. Die Beklagte und zwei Beigeladene waren beteiligt; auch diese hatten erstinstanzliche Sachanträge gestellt und Berufung eingelegt. Während des Rechtszugs erklärten alle Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt. Zwischenzeitlich änderte der Gesetzgeber das Baugesetzbuch durch Einführung von Regelungen (§ 246 Abs. 10 und § 246 Abs. 17 BauGB), die die Möglichkeit eröffneten, von Bebauungsplanfestsetzungen zu befreien bzw. Befristungsregelungen zu konkretisieren. Ohne diese Rechtsänderungen hätten die Kläger nach Ansicht des Gerichts voraussichtlich obsiegt. Die Parteien baten um Klärung der Kostenfolge und der Wirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich einer formellen Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. • Verfahrenseinstellung: Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach § 92 Abs. 3 i.V.m. § 87a Abs. 3 VwGO das Verfahren einzustellen; zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil als unwirksam zu erklären. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist, wer das erledigende Ereignis veranlasst hat oder wer ohne das Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. • Erledigendes Ereignis: Die gesetzlichen Änderungen durch Einführung von § 246 Abs. 10 BauGB bzw. § 246 Abs. 17 BauGB haben die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung entfallen lassen; ohne diese Änderungen wären die Kläger sehr wahrscheinlich obsiegt. • Folgen für Kostenlast: Weil ohne die Rechtsänderungen die Kläger voraussichtlich gewonnen hätten, entspricht es billigem Ermessen, Beklagte und Beigeladene jeweils mit einem Drittel der Gerichts- und der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu belasten; die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst. • Formelle Urteilsteile: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nur formeller Bestandteil des Urteils und bleibt wirksam und anfechtbar, auch wenn das Haupturteil aufgrund der Erledigungserklärungen unwirksam wird. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde nach §§ 47, 52 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs 2004 auf 7.500 EUR festgesetzt, da die Klage vor dem 01.01.2014 erhoben wurde. Das Verfahren wurde eingestellt und das angefochtene Urteil im Wesentlichen als unwirksam erklärt. Die Beklagte und die beiden Beigeladenen tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen; sonstige außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bleibt bestehen und anfechtbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.