Beschluss
11 S 2155/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem umfassenden Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist auf den Antrag auch ein Wechsel zu anderen in Betracht kommenden Aufenthaltstiteln zu verstehen, wenn der Antragsteller dies nicht ausdrücklich beschränkt.
• Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer ablehnenden Entscheidung und liegt ein langjähriger legaler Aufenthalt vor, kann vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein.
• § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG kann für Eltern von volljährigen Kindern als mögliche Anspruchsgrundlage zu prüfen sein; alternativ kommt eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Prüfung alternativer Aufenthaltstitel • Bei einem umfassenden Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist auf den Antrag auch ein Wechsel zu anderen in Betracht kommenden Aufenthaltstiteln zu verstehen, wenn der Antragsteller dies nicht ausdrücklich beschränkt. • Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer ablehnenden Entscheidung und liegt ein langjähriger legaler Aufenthalt vor, kann vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein. • § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG kann für Eltern von volljährigen Kindern als mögliche Anspruchsgrundlage zu prüfen sein; alternativ kommt eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Die Antragstellerin beantragte am 11.09.2014 die Verlängerung ihrer bis 12.10.2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 27.03.2015 die Verlängerung ab und drohte zugleich Abschiebung an. Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Sie hatte einen seit 21 Jahren legalen Aufenthalt; ihr Sohn war bei Antragstellung volljährig. Strafrechtliche Verurteilungen aus 2005 und 2008 liegen vor, ohne erkennbare Wiederholungsgefahr. Die Antragstellerin sichert ihren Lebensunterhalt teilweise durch Rente, eine vollständige Sicherung fehlt. • Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich; der Antrag war als umfassender Verlängerungsantrag zu verstehen, nicht als auf bestimmte Titel beschränkt. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und landesrechtlichen Vorschriften für statthaft gehalten. • In der Sache bestehen gewichtige rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung: Zum einen kommt eine Verlängerung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG in Betracht; die restriktive Auslegung, wonach der Verweis auf § 31 nur für § 28 Abs. 1 Nr. 1 gelten soll, überzeugt nicht und bedarf Prüfung im Hauptsacheverfahren. • Ein Wertungswiderspruch ergäbe sich sonst zu § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und zu Regelungen in § 25b Abs. 4 Satz 3, weshalb § 31 insoweit zu prüfen ist. • Selbst bei Ausschluss von § 31 käme eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht; zudem rechtfertigt die 21-jährige Rechtsstellung der Antragstellerin und ihre persönliche Lage, dass ihr eine Ausreise vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet wird. • Wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den ablehnenden Bescheid war auch die mitgefügte Abschiebungsandrohung aufschiebend zu behandeln. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Beschwerde der Antragstellerin wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung wurde angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Antrag als umfassend zu verstehen war, gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung bestehen und die Antragstellerin einen 21 Jahre währenden legalen Aufenthalt vorweisen kann, weshalb ihr eine Ausreise vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten wäre. Die Frage der einschlägigen Anspruchsgrundlage (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) ist im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären.