Beschluss
11 S 334/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag nach § 81 Abs. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist abzulehnen, wenn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erkennbar ist, dass das zugrundeliegende Rechtsbehelfverfahren voraussichtlich erfolglos bleibt.
• Die Einholung eines Visums von dem Heimatstaat kann dem Betroffenen zuzumuten sein und ein Absehen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist restriktiv auszulegen.
• Die Ermessenentscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
• Die Abschiebungsandrohung stützt sich auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; eine Ausreisefrist von 7 bis 30 Tagen kann angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und Verweisung zur Visumseinholung • Ein Antrag nach § 81 Abs. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist abzulehnen, wenn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erkennbar ist, dass das zugrundeliegende Rechtsbehelfverfahren voraussichtlich erfolglos bleibt. • Die Einholung eines Visums von dem Heimatstaat kann dem Betroffenen zuzumuten sein und ein Absehen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist restriktiv auszulegen. • Die Ermessenentscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. • Die Abschiebungsandrohung stützt sich auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; eine Ausreisefrist von 7 bis 30 Tagen kann angemessen sein. Der Antragsteller hatte ohne erforderliches Visum nach Deutschland eingereist. Das Regierungspräsidium Stuttgart entschied im Widerspruchsbescheid den Verweis auf die Visumseinholung und setzte eine Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gewährte dem Antragsteller teilweise Recht, worgegen die Behörde Beschwerde einlegte. Streitgegenstand ist, ob der Antrag nach § 81 Abs. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzuweisen ist und ob das Visum zwingend aus dem Heimatland einzuholen ist oder ein Absehen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geboten wäre. Relevante Tatsachen sind die kurze Aufenthaltsdauer des Antragstellers, die Ehe mit einer inländischen Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sowie mögliche Wehrpflicht in der Heimat des Antragstellers. Das Gericht prüft die Zulässigkeit des Abweichens von Visumpflicht, die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Behörde und die Angemessenheit der Ausreisefrist. • Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat überwiegend Erfolg, sodass der Antrag abzuweisen ist. • Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Visumspflicht nicht vor; die Vorschrift ist eng auszulegen, um die Effektivität und Kontrollfunktion des Visumverfahrens nicht zu gefährden. • Die mögliche Einziehung zum Militärdienst im Heimatstaat des Antragstellers macht die vorübergehende Rückkehr nicht unzumutbar; der Staat handelt rechtmäßig, wenn er Wehrpflicht durchsetzt, und dies rechtfertigt kein Absehen von der Visumspflicht. • Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen und nationalen Regelungen ebenfalls nicht zu beanstanden; die EU-Richtlinie 2003/86/EG greift in der konkret gegebenen Fallkonstellation nicht zugunsten des Antragstellers ein. • Es ist zu berücksichtigen, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken der Ehegattin des Antragstellers nicht ohne Weiteres in eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus überführt werden kann, sodass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) AufenthG nicht erfüllt sind. • Die Abschiebungsandrohung beruht rechtmäßig auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; die gesetzlich vorgegebene Ausreisefristrahmen von 7 bis 30 Tagen macht die konkret gesetzte Frist von etwa 3½ Wochen angemessen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Der Antrag des Klägers wurde abgelehnt; der Verwaltungsgerichtshof änderte den erstinstanzlichen Beschluss insoweit und stellte fest, dass der Antrag gemäß § 81 Abs. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzuweisen ist. Begründend führt das Gericht aus, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar ist, dass das zugrundeliegende Rechtsbehelfsverfahren des Antragstellers Aussicht auf Erfolg hat, weshalb der Verweis auf die Einholung eines Visums von seinem Heimatland aus zu recht erfolgen kann. Ein Absehen von der Visumspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, da die Rückkehr nicht unzumutbar ist, insbesondere nicht wegen einer möglichen Wehrpflicht. Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden, und die ausgesprochene Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung entspricht § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.