Beschluss
8 S 492/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Änderung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage derart verändert hat, dass die Interessenabwägung anders ausfällt.
• Die Einführung des § 246 Abs. 10 BauGB kann die Erfolgsaussichten einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung wesentlich verändern und damit das Suspensivinteresse der Nachbarn gegenüber dem Vollzugsinteresse überwiegen.
• Bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB ist das Ermessen der Baubehörde hinsichtlich Erteilung einer Befreiung erheblich reduziert; nachbarliche Interessen sind nur dann ins Gewicht zu legen, wenn konkrete Beeinträchtigungen dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einstweiliger Anordnung: Vollzugsinteresse überwiegt nach Einführung §246 Abs.10 BauGB • Die nachträgliche Änderung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage derart verändert hat, dass die Interessenabwägung anders ausfällt. • Die Einführung des § 246 Abs. 10 BauGB kann die Erfolgsaussichten einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung wesentlich verändern und damit das Suspensivinteresse der Nachbarn gegenüber dem Vollzugsinteresse überwiegen. • Bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB ist das Ermessen der Baubehörde hinsichtlich Erteilung einer Befreiung erheblich reduziert; nachbarliche Interessen sind nur dann ins Gewicht zu legen, wenn konkrete Beeinträchtigungen dargelegt werden. Die Antragsteller wehrten sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer am 21.09.2012 erteilten Baugenehmigung zur Umnutzung eines Wohnheims in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber. Das Grundstück und das Nachbargrundstück der Antragsteller liegen in einem Bebauungsplan als beschränktes Gewerbegebiet, in dem Anlagen für soziale Zwecke nur ausnahmsweise zulässig sind. Nach Ablehnung des Widerspruchs erließ das Verwaltungsgericht anfänglich keine aufschiebende Wirkung; der Senat ordnete diese zwischenzeitlich an, weil die Genehmigung wohl rechtswidrig sei. Zwischenzeitlich wurde jedoch § 246 Abs. 10 BauGB eingeführt, der Befreiungen zugunsten von Unterkünften für Flüchtlinge in Gewerbegebieten bis 31.12.2019 ermöglicht. Das Regierungspräsidium erteilte eine Befreiung, das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung und den Widerspruchsbescheid auf; die Berufungsverfahren laufen. Auf Antrag änderte der Senat seine frühere Anordnung und lehnte die aufschiebende Wirkung ab, weil sich die rechtliche Lage geändert habe. • Rechtsgrundlage für Abänderung: § 80 Abs. 7 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO ermöglicht Änderung einer einstweiligen Anordnung bei nachträglicher Rechts- oder Sachlageänderung; Prüfmaßstab ist die aktuelle Sach- und Rechtslage. • Neue Norm (§ 246 Abs. 10 BauGB) schafft befristete Ermächtigung bis 31.12.2019, in Gewerbegebieten Befreiungen für Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünfte zuzulassen, wenn dort Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. • Nach Anwendung von § 246 Abs. 10 BauGB sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung nicht mehr eindeutig zu Gunsten der Antragsteller; die Norm ändert die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Nutzung in Gewerbegebieten. • Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB ist das Ermessen der Baubehörde stark reduziert, weil die Vorschrift gerade Befreiungen ermöglichen soll; nur bei konkreten nachbarlichen Beeinträchtigungen sind Belange der Nachbarn maßgeblich. • Die Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO) fällt deshalb zugunsten des Vollzugsinteresses aus: öffentliches Interesse an Unterbringung von Asylbegehrenden und privates Interesse des Bauherrn überwiegen das Suspensivinteresse der Antragsteller, zumal diese keine konkreten Nachteile substantiiert geltend gemacht haben. • Offen bleibt die Rechtsfrage, ob nach § 246 Abs. 10 BauGB unbefristete Befreiungen bzw. Baugenehmigungen erteilt werden dürfen; dies ändert jedoch nicht die Abwägung, weil eine nachträgliche Befristung gegebenenfalls im laufenden Verfahren nachgeholt werden kann. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften des GKG und des Streitwertkatalogs. Der Senat ändert den früheren Beschluss und lehnt den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung ab. Begründet wird dies damit, dass die zwischenzeitliche Einführung des § 246 Abs. 10 BauGB die Erfolgsaussichten der Klage offen lässt und das Vollzugsinteresse (öffentliches Interesse an der Unterbringung von Asylbewerbern und das Interesse des Bauherrn) das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Abänderungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.