Urteil
12 S 274/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 7 Abs. 1a BAföG ist bei gestuften rechtswissenschaftlichen Kombinationsstudiengängen, in denen ein akkreditierter LL.B. mit ergänzenden Studien zum Ersten juristischen Staatsexamen verbunden ist, entsprechend anzuwenden, soweit der nachfolgenden Studienabschnitt dem Charakter eines Master-/Aufbaustudiums entspricht.
• Eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG dient der Schließung einer ungeplanten Förderungslücke und der Gleichbehandlung der Studierenden im Bologna-Umstellungsprozess gegenüber herkömmlichen Bachelor-/Master-Kombinationen.
• Für die Zeitabschnitte sind die förderrechtlichen Voraussetzungen jeweils getrennt zu prüfen: Für den Aufbaustudiengang nach Abschluss des Bachelorgrades kommt Förderung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG in Betracht; Zeiten, in denen der Studierende die Regelstudienzeit des Bachelorabschnitts überschreitet, bleiben von dieser Analogie unberührt.
• Eine weitergehende Förderung schon vor dem formellen Abschluss des Bachelorstudiums kann nur dann in Betracht kommen, wenn die allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechende Nachweise vorsehen; hier war der Bachelor erst mit Urkunde zum 01.03.2012 abgeschlossen.
• Übersteigt der Studierende die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiums ohne förderrechtlich anerkannten Grund, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 15a, § 15 Abs. 3 BAföG).
Entscheidungsgründe
Analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG bei gestuften rechtswissenschaftlichen Kombinationsstudiengängen • § 7 Abs. 1a BAföG ist bei gestuften rechtswissenschaftlichen Kombinationsstudiengängen, in denen ein akkreditierter LL.B. mit ergänzenden Studien zum Ersten juristischen Staatsexamen verbunden ist, entsprechend anzuwenden, soweit der nachfolgenden Studienabschnitt dem Charakter eines Master-/Aufbaustudiums entspricht. • Eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG dient der Schließung einer ungeplanten Förderungslücke und der Gleichbehandlung der Studierenden im Bologna-Umstellungsprozess gegenüber herkömmlichen Bachelor-/Master-Kombinationen. • Für die Zeitabschnitte sind die förderrechtlichen Voraussetzungen jeweils getrennt zu prüfen: Für den Aufbaustudiengang nach Abschluss des Bachelorgrades kommt Förderung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG in Betracht; Zeiten, in denen der Studierende die Regelstudienzeit des Bachelorabschnitts überschreitet, bleiben von dieser Analogie unberührt. • Eine weitergehende Förderung schon vor dem formellen Abschluss des Bachelorstudiums kann nur dann in Betracht kommen, wenn die allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechende Nachweise vorsehen; hier war der Bachelor erst mit Urkunde zum 01.03.2012 abgeschlossen. • Übersteigt der Studierende die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiums ohne förderrechtlich anerkannten Grund, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 15a, § 15 Abs. 3 BAföG). Der Kläger studierte Rechtswissenschaft im gestuften Kombinationsstudiengang der Universität Mannheim, der einen akkreditierten Bachelor („Unternehmensjurist LL.B.“) und anschließende ergänzende Studien zum Ziel der Ersten juristischen Prüfung verbindet. Er beantragte Ausbildungsförderung für August 2011 bis Juli 2012. Der Beklagte bewilligte ab März 2012 Förderung, zunächst nur als verzinsliches Darlehen; Bescheide für den Zeitraum ab März 2012 und die Darlehensform wurden angefochten. Die Prüfungen des Klägers führten zum Bachelorabschluss mit Urkunde zum 01.03.2012; zuvor hatte er im Frühjahr 2011 von einem Prüfungsversuch zurückgetreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob § 7 Abs. 1a BAföG entsprechend anzuwenden sei, und ob sich ein Anspruch auf Teilzuschuss und unverzinsliches Teildarlehen für den begehrten Zeitraum ergeben könne. • Rechtliche Ausgangslage: § 7 Abs. 1a BAföG fördert konsekutive Master-/vergleichbare Studiengänge, die auf einem Bachelor aufbauen; Zweck ist die Förderungswahrung im Bologna-Umstellungsprozess. • Analogiebegründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Analogie des § 7 Abs. 1a BAföG zur Schließung einer unbeabsichtigten Regelungslücke für Staatsexamensstudiengänge mit integriertem Bachelor anerkannt. Aufgrund des Zwecks der Norm ist die analoge Anwendung auch bei akkreditierten gestuften Kombinationsstudiengängen angezeigt, die dem Bologna-Modell in hohem Maße entsprechen. • Anwendungsfall: Der nachfolgende Studienabschnitt (ergänzende Studien ÖR und StrafR) entspricht funktional einem Master-/Aufbaustudium; der Kläger hat den Bachelor formell erst zum 01.03.2012 erworben, sodass ab diesem Zeitpunkt die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG gerechtfertigt ist. • Förderart und Zeitraum: Für die Zeit von März 2012 bis Juli 2012 besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen nach § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG; die Bescheide, soweit sie ab März 2012 ein verzinsliches Bankdarlehen anordneten, sind insoweit aufzuheben. • Abgrenzung früherer Zeiten: Für August 2011 bis Februar 2012 war der Kläger noch im siebten Semester des Bachelorstudiums und hatte die dortige Regelstudienzeit von sechs Semestern überschritten; mangels förderrechtlich anerkannter Gründe greift keine Förderung über die Förderungshöchstdauer (§ 15a, § 15 Abs. 3 BAföG). • Verfassungs- und Auslegungserwägungen: Eine Ungleichbehandlung gegenüber typischen Bachelor-/Master-Kombinationen wäre verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt; die Gesetzesbegründung und Hochschulautonomie stehen einer analogen Erweiterung des Anwendungsbereichs nicht entgegen. • Verfahrensfolge: Die Berufung war teilweise begründet und wurde insoweit geändert; die sonstigen Klageanträge wurden zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat hat die Berufung teilweise stattgegeben: Dem Kläger steht für den Zeitraum März 2012 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu; die entsprechenden Bescheide des Beklagten sind insoweit aufzuheben. Begründet wurde dies mit der analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den aufbauenden Studienabschnitt des gestuften rechtswissenschaftlichen Kombinationsstudiengangs, weil dieser dem Zweck der Förderungsregelung im Bologna-Kontext entspricht und eine förderungsrechtliche Lücke geschlossen werden muss. Für die Zeit August 2011 bis Februar 2012 fehlt hingegen ein Anspruch, weil der Kläger in dieser Zeit die Regelstudienzeit des Bachelorabschnitts überschritten hatte und kein förderrechtlich anerkannter Überschreitungsgrund vorlag. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; die Revision ist nicht zugelassen.