Urteil
12 S 1927/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 23 SGB VIII gewährt die laufende Geldleistung an Tagespflegepersonen nur als Bestandteil der Förderleistung für ein konkret vom Träger der Jugendhilfe bewilligtes Betreuungsverhältnis.
• Leistungen der §§ 22–24 SGB VIII sind primär Sozialleistungen zugunsten des Kindes; die laufende Geldleistung nach § 23 Abs.2 Nr.4 SGB VIII ist damit mittelbar eine Kinderförderleistung und setzt die Bewilligung für das betreute Kind voraus.
• Die bloße Vermittlung oder Beratung durch Dritte (z. B. Tageselternverein) begründet keine Bewilligungsbefugnis des Trägers und macht ein privates Betreuungsverhältnis nicht automatisch öffentlich gefördert.
• Fehlerhafte oder irreführende Information seitens der Verwaltung ändert nicht die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.
• Eine zeitweise freiwillige Praxis der Leistungserbringung durch den Träger begründet keinen rechtlichen Anspruch auf weitergehende Erstattung.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ohne Bewilligung der Kindertagespflege (§§ 23, 24 SGB VIII) • § 23 SGB VIII gewährt die laufende Geldleistung an Tagespflegepersonen nur als Bestandteil der Förderleistung für ein konkret vom Träger der Jugendhilfe bewilligtes Betreuungsverhältnis. • Leistungen der §§ 22–24 SGB VIII sind primär Sozialleistungen zugunsten des Kindes; die laufende Geldleistung nach § 23 Abs.2 Nr.4 SGB VIII ist damit mittelbar eine Kinderförderleistung und setzt die Bewilligung für das betreute Kind voraus. • Die bloße Vermittlung oder Beratung durch Dritte (z. B. Tageselternverein) begründet keine Bewilligungsbefugnis des Trägers und macht ein privates Betreuungsverhältnis nicht automatisch öffentlich gefördert. • Fehlerhafte oder irreführende Information seitens der Verwaltung ändert nicht die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. • Eine zeitweise freiwillige Praxis der Leistungserbringung durch den Träger begründet keinen rechtlichen Anspruch auf weitergehende Erstattung. Die Klägerin arbeitet als selbstständige Tagespflegeperson und betreute im Zeitraum 01.01.–30.06.2010 ausschließlich zwei über dreijährige Kinder auf privater Grundlage. Sie begehrt vom beklagten Landkreis nach § 23 Abs.2 Nr.4 SGB VIII die Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum. Die Kinder waren nach Feststellung des Beklagten nicht zuvor vom Träger der Jugendhilfe als öffentlich gefördert bewilligt worden; Vermittlung, Beratung und Qualifizierung erfolgten teilweise über den Tageselternverein Kreis E. V. Die Klägerin erhielt für andere Zeiträume bereits Erstattungen und beruft sich auf eine fortlaufende Verwaltungspraxis sowie auf fehlerhafte Information durch den Verein bzw. den Beklagten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde vom VGH zurückgewiesen. • Rechtliche Einordnung: §§ 22–24 SGB VIII regeln die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege als Sozialleistung der Jugendhilfe; Leistungsberechtigte sind die Kinder bzw. deren Sorgeberechtigte, nicht die Tagespflegepersonen. • Sinn und Zweck: Die in § 23 SGB VIII genannten Leistungen (Vermittlung, Beratung, Qualifizierung, laufende Geldleistung) sind Komponenten der Förderung des Kindes; die laufende Geldleistung nach § 23 Abs.2 Nr.4 SGB VIII (hälftige Erstattung Kranken- und Pflegeversicherung) ist damit an die Bewilligung der Förderleistung für das konkrete Kind gebunden. • Gesetzesauslegung: Wortlaut, Systematik und gesetzgeberische Materialien stützen die Auffassung, dass nur für öffentlich-rechtlich bewilligte Betreuungsverhältnisse die volle Erstattung nach § 23 Abs.2 zu beanspruchen ist; dies entspricht auch § 8b KiTaG. • Hoheitliche Befugnis Dritter: Der Tageselternverein kann durch Übernahme von Aufgaben nicht die hoheitliche Bewilligungsbefugnis des Trägers ersetzen; Vermittlung durch den Verein macht ein Betreuungsverhältnis nicht automatisch öffentlich gefördert. • Fehlberatung/ Verwaltungspraxis: Fehlerhafte Information oder eine bisher geübte freiwillige Leistung des Trägers begründet keinen gesetzlichen Leistungsanspruch und beseitigt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligung. • Ermessensleistungen: Teilweise gewährte freiwillige Leistungen des Beklagten (z. B. hälftiger Mindestbeitrag) sind nicht geeignet, einen darüber hinausgehenden Anspruch der Klägerin zu begründen; Gleichbehandlung nach Art.3 GG greift nicht, weil private Vertragsgestaltung ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium darstellt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf weitergehende Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.–30.06.2010 nach § 23 Abs.2 Nr.4 SGB VIII, weil die hierauf gestützte laufende Geldleistung nur als Bestandteil einer vom Träger der Jugendhilfe für das konkrete betreute Kind bewilligten Förderleistung gewährt wird. Vermittlung oder Beratung durch den Tageselternverein ersetzt keine hoheitliche Bewilligung und eine freiwillige Verwaltungspraxis begründet keinen gesetzlichen Anspruch. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; eine Revision wurde nicht zugelassen.