Beschluss
5 S 1775/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Straßenbaubehörde kann nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG eine bereits erfolgte unerlaubte Sondernutzung untersagen, wenn konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
• Bei fortwährenden, planmäßig wiederkehrenden unerlaubten Sondernutzungen ist die Untersagung als effektives Mittel zur Gefahrenabwehr zulässig; mildere Mittel wie punktuelle Beseitigungsanordnungen können unzureichend sein.
• Die Androhung der Ersatzvornahme setzt einen vollstreckbaren Verwaltungsakt voraus; eine pauschale Anordnung zur Entfernung künftig aufgestellter Container ist nicht vollstreckungsfähig.
Entscheidungsgründe
Untersagung wiederholter unerlaubter Altkleidercontainer nach § 16 Abs.8 S.1 StrG • Die Straßenbaubehörde kann nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG eine bereits erfolgte unerlaubte Sondernutzung untersagen, wenn konkrete Wiederholungsgefahr besteht. • Bei fortwährenden, planmäßig wiederkehrenden unerlaubten Sondernutzungen ist die Untersagung als effektives Mittel zur Gefahrenabwehr zulässig; mildere Mittel wie punktuelle Beseitigungsanordnungen können unzureichend sein. • Die Androhung der Ersatzvornahme setzt einen vollstreckbaren Verwaltungsakt voraus; eine pauschale Anordnung zur Entfernung künftig aufgestellter Container ist nicht vollstreckungsfähig. Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin mit Verfügung vom 27.05.2013 das ungenehmigte Aufstellen von Altkleidercontainern im gesamten Stadtgebiet und drohte Zwangsmittel bis hin zur Ersatzvornahme an. Hintergrund waren zahlreiche zuvor festgestellte, ungenehmigte Aufstellungen an vielen Standorten trotz Aufforderungen. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einzelne Ziffern der Verfügung; sie rügte insbesondere Ermessensfehler und die Unmöglichkeit der 24‑Stunden‑Entfernung. Das Verwaltungsgericht setzte die aufschiebende Wirkung insoweit wieder und lehnte sie im Übrigen ab. Die Antragsgegnerin beschwerte sich gegen die Entscheidung und verteidigte die Verfügung mit Verweis auf Wiederholungsgefahr und Unzumutbarkeit milderer Maßnahmen. • Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich: § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG ermächtigt zur Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung; dies umfasst auch die Untersagung bereits erfolgter, aber voraussichtlich wiederholter Sondernutzungen. • Tatbestandliche Feststellung der Wiederholungsgefahr: Die Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin seit Juli 2011 wiederholt ohne Erlaubnis Container aufgestellt hat; die Vielzahl dokumentierter Fälle begründet die konkrete Wiederholungsgefahr. • Ermessen und Adressierung: Die Untersagung stützt sich auf die formelle Illegalität der Sondernutzung; eine pauschale Untersagung schließt nicht aus, dass bei einem konkreten Ersuchen später pflichtgemäß Ermessen über die Erteilung einer Erlaubnis auszuüben ist (§ 16 Abs. 2 S.1 StrG). • Effektivität und Subsidiarität: Mildere Mittel wie punktuelle Beseitigungsanordnungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind angesichts des Vorgehens (häufige Versetzungen und Neuaufstellungen) nicht in gleichem Maße geeignet, die Wiederholung zu verhindern. • Rechtsgrundlage des Zwangsgelds: Die Androhung eines Zwangsgeldes ist durch landesrechtliche Verwaltungsverfahrens- und Zwangsmittelvorschriften (LVwVG) gedeckt. • Ersatzvornahmevoraussetzungen: Für die angedrohte Ersatzvornahme fehlt es an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt, weil die darin enthaltene pauschale Pflicht zur Entfernung künftig illegal aufgestellter Container nicht vollziehbar und möglicherweise unbestimmt ist; Ersatzvornahme bezieht sich auf die Ausführung vertretbarer Handlungen, nicht auf eine unvertretbare Unterlassung. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung entspricht den maßgeblichen GKG‑Vorschriften. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist überwiegend begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung (Ziffern 2 und die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4) wird im Wesentlichen nicht wiederhergestellt, da die Untersagung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG voraussichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse wegen konkreter Wiederholungsgefahr besteht. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 4 Satz 2 bleibt jedoch bestehen, weil es an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt und an der erforderlichen Bestimmtheit für eine Ersatzvornahme fehlt. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend der Antragstellerin auferlegt; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt.