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Beschluss

3 S 2035/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist zu versagen, wenn die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen für den Schutz der Antragstellerin bedeutsame öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (§ 113 VwGO). • Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet ist maßgeblich, ob das Vorhaben durch seine Größe und Nutzung das Gebiet dominierend prägt oder städtebaulich relevante Nachteile für Nachbargrundstücke verursacht (§ 15 BauNVO, § 34 BauGB, § 8 BauNVO). • Ordnungspolitische Schutzinteressen (z. B. Schutz Jugendlicher vor Spielsucht) sind nicht städtebaulich-relevant; hierfür sind besondere gewerberechtliche Vorschriften einschlägig (z. B. § 42 LGlüG).
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für Spielstätte im Gewerbegebiet • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist zu versagen, wenn die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen für den Schutz der Antragstellerin bedeutsame öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (§ 113 VwGO). • Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet ist maßgeblich, ob das Vorhaben durch seine Größe und Nutzung das Gebiet dominierend prägt oder städtebaulich relevante Nachteile für Nachbargrundstücke verursacht (§ 15 BauNVO, § 34 BauGB, § 8 BauNVO). • Ordnungspolitische Schutzinteressen (z. B. Schutz Jugendlicher vor Spielsucht) sind nicht städtebaulich-relevant; hierfür sind besondere gewerberechtliche Vorschriften einschlägig (z. B. § 42 LGlüG). Die Antragstellerin wandte sich gegen die Baugenehmigung vom 11.12.2012 für den Umbau einer Werkhalle durch den Beigeladenen in eine Kombination aus Spielstätte, Gaststätte, Internet-Café und Café-Bistro. Sie beantragte vorläufigen Rechtsschutz, weil sie in der Nähe eine Ausbildungsstätte mit Unterrichtsräumen für bis zu 400 Auszubildende betreibt und Gefahren etwa durch Spielsucht sowie eine städtebauliche Fehlprägung befürchtet. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung, das Vorhaben widerspreche der Eigenart des Gewerbegebiets nach § 15 Abs.1 BauNVO. Der Beigeladene legte Beschwerde ein; Streitpunkte sind insbesondere die Zulässigkeit der Spielstätte im Gewerbegebiet, mögliche rücksichtslosige Auswirkungen und gewerberechtliche Anforderungen nach dem Landesglücksspielgesetz. • Prozessrechtlich war die Beschwerde form- und fristgerecht begründet; der Senat prüfte beschränkt nach §146 VwGO und ergänzend nach allgemeinen Maßstäben. • Die Baugenehmigung dürfte nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstoßen, die dem Schutz der Antragstellerin dienen; deshalb besteht kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz (§113 VwGO entspr.). • Gewerberechtliche Genehmigungen nach dem LGlüG sind separat zu prüfen; die Erlaubnis nach LGlüG ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, u.a. wegen Abstandsvorschriften (§§41,42 LGlüG). • Planungsrechtlich ist die Zulässigkeit nach §34 Abs.2 BauGB i.V.m. §8 BauNVO zu beurteilen; die Spielstätte kann ausnahmsweise zulässig sein, da die Baugenehmigung die erforderliche Ausnahme nach §31 BauGB berücksichtigen durfte. • Die frühere Entscheidung des Senats bezog sich auf ein deutlich umfangreicheres Spielstättencenter mit erheblicher Ausstrahlung; das jetzt genehmigte Vorhaben erreicht diese Wirkung nicht. Die maximale Zahl von Geldspielgeräten (insgesamt etwa 11) und die Ausstattung des Vorhabens führen nicht zu einer prägenden Dominanz des Gewerbegebiets. • Ein behaupteter Trading-down- oder Sog-Effekt ist angesichts prüfbarer künftiger Genehmigungsverfahren und der Abstandsregelung des §42 LGlüG nicht ausreichend, um Unzulässigkeit zu begründen. • Schutzinteressen der Antragstellerin gegen Spielsucht sind ordnungsrechtlich und nicht städtebaulich relevant; städtebaulich relevante Nachteile müssten konkrete Beeinträchtigungen der Nutzung benachbarter Grundstücke ergeben, die hier nicht erkennbar sind. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Beigeladene hatte in erster Instanz keinen Antrag gestellt und deshalb kein Kostenrisiko getragen. Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg; der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wird abgelehnt. Das Gericht hält die erteilte Baugenehmigung für voraussichtlich mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar, insbesondere liegen keine überwiegend wahrscheinlichen Verstöße gegen planungsrechtliche Vorschriften (§34, §8 BauNVO; §15 BauNVO) vor, die den vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen würden. Gewerberechtliche Fragen nach dem Landesglücksspielgesetz sind nicht offensichtlich entgegenstehend; ordnungsrechtliche Schutzinteressen der Antragstellerin (z. B. Schutz vor Spielsucht) sind nicht städtebaulich relevant. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; der Beschluss ist unanfechtbar.